Hilfeleistungspflicht & die Rechtsgrundlagen

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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Kurt Sökeland

Hilfeleistungspflicht & die Rechtsgrundlagen

Beitrag von Kurt Sökeland » 26.03.2006, 06:58

Hallo Forum!

Ich soll für den Gesetzeskundeunterricht die Rechtsgrundlagen für die Hilfeleistungspflicht im Rahmen eines Kurzreferats vorstellen. Wer kann mir mit Hinweisen helfen?

Danke und schönen Sonntag
Kurt Sökeland

Herbert Kunst
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Hilfeleistungspflicht nach §§ 323c und 13 StGB

Beitrag von Herbert Kunst » 26.03.2006, 08:24

Hallo Kurt,

die Rechtsgrundlagen für die Hilfeleistungspflicht sind in den §§ 323c und 13 Strafgesetzbuch (StGB) zu finden. Der § 323c StGB beschreibt die allgemeine Hilfeleistungspflicht, sozusagen für Jedermann. Der § 13 StGB befasst sich mit der Garantenstellung, z.B. der Gesundheitsberufe.

Gruß
Herbert Kunst

H.P.

Hilfeleistung und Rettungswesen

Beitrag von H.P. » 26.03.2006, 10:38

Es gibt übrigens zwei interessante Bücher, die gut informieren:

Friedhelm Henke:
Erste Hilfe
Kohlhammer Verlag, Stuttgart

Lissel:
Rechtsfragen im Rettungswesen - Risiken im Einsatz
Boorberg Verlag, Stuttgart

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Garant im strafrechtlichen Sinne

Beitrag von Service » 17.10.2006, 07:24

Garant im strafrechtlichen Sinne

Der Begriff des "Garanten" kommt im Gesetz nicht vor. Meist wird damit jemand beschrieben, der im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB "rechtlich dafür einzustehen hat", dass der Erfolg eines Strafgesetzes nicht eintritt. Garant in diesem Sinne zu sein, ist Voraussetzung dafür, dass man wegen eines Unterlassens auch aus Tatbeständen bestraft werden kann, die an und für sich nur das positive Tun unter Strafe stellen (z.B. wegen Totschlags nach § 212 StGB).

Der Unterschied ist also: Wer als Garant nichts tut, um denjenigen zu retten, für dessen Leben er "rechtlich einzustehen hat", begeht Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13 Abs. 1 StGB), jeder andere kann nur wegen Unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) bestraft werden.

Es gibt deshalb auch keinen allgemeinen Garantenbegriff, sondern nur einen, der auf den jeweiligen Tatbestand bezogen ist. Im übrigen unterscheidet man zwei Situationen:

"Beschützergarant" ist derjenige, der rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmtes Rechtsgut, für das er Verantwortung trägt, nicht geschädigt wird.

"Aufpassergarant" ist derjenige, der rechtlich dafür einzustehen hat, dass von einer bestimmte Gefahrenquelle, für die er Verantwortung trägt, keine Schädigungen ausgehen.

Der Betreuer ist Beschützergarant für die Rechtsgüter des Betreuten, so weit sein Aufgabenkreis reicht. Hat er nur die Vermögenssorge, kann er auch nur Vermögensdelikte durch Unterlassen begehen. Ist er für die Gesundheit des Betreuten verantwortlich, kann er dagegen wegen Unterlassung aus §§ 223, 229 oder auch §§ 211, 212, 222 StGB bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine Beschädigung der Gesundheit oder den Tod des Betreuten nicht abgewendet hat.

Als Aufpassergarant dafür verantwortlich, dass der Betreuer keinen Dritten schädigt, ist der Betreuer nur, wenn ihm die Aufsicht über den Betreuten übertragen ist, d.h., wenn sein Aufgabenkreis entweder explizit auf die Aufsicht über den Betreuten oder allgemein auf die gesamte Personensorge lautet. Dann kann er eventuell auch nach §§ 211, 212, 222, 13 StGB bestraft werden, wenn der Betreute einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig tötet.

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