Soziale Betreuung im Heim - Barbetragsverwaltung
Verfasst: 28.01.2006, 09:20
Übernahme von Kosten für die Barbetragsverwaltung in einer vollstationären Einrichtung
Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen vom 13.12.2005 -4 B 886/04 -
Leitsätze der Entscheidung:
1. Der Aufwand für die Verwaltung eines einem Pflegebedürftigen gewährten Barbetrags nach § 21 Abs. 3 BSHG wird von der Hilfe zur Pflege durch eine vollstationäre Betreuung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BSHG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB X umfasst.
2. Die soziale Betreuung i.S.v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bezieht sich auf Dienstleistungen, die typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehenden Personen eines Hilfebedürftigen wahrgenommen werden und die nun die Einrichtung an deren Stelle für den Pflegebedürftigen wahrzunehmen hat.
3. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt auch in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, in dem der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung gegenüber dem stationär in der Einrichtung eines Dritten lebenden Hilfebedürftigen, der Hilfe des Dritten bedient.
Pflegeheime sind verpflichtet, die Heimbewohner sozial zu betreuen – eine Beschränkung auf eine „Satt- und Sauberpflege“ ist nicht zulässig!
Die soziale Betreuung ist pflegewissenschaftlich Bestandteil der Pflege und nach der Systematik des SGB XI eine pflegebedingte Aufwendung. Den Gesetzesmaterialien kann entnommen werden, dass mit der sozialen Betreuung den besonderen Bedürfnissen von pflegebedürftigen Menschen Rechnung getragen werden solle, die ihren Lebensmittelpunkt in Pflegeeinrichtungen haben. Sie trägt damit im Interesse einer ganzheitlichen Pflege dazu bei, dass der Pflegebedürftige soweit wie möglich ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben innerhalb und außerhalb einer Einrichtung führen kann, indem Vereinsamung, Apathie, Depression sowie Immobilität vorgebeugt und die bestehende Pflegebedürftigkeit nicht verschlimmert, sondern gemindert wird. Demzufolge bezieht sich die soziale Betreuung auf die Dienstleistungen, die ansonsten typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehende Personen wahrgenommen werden und die nun die Einrichtung an deren Stelle wahrzunehmen habe.
Aus:
Urteil des OVG Bautzen vom 13.12.2005 – 4 B 886/04 –
Siehe auch unter
viewtopic.php?t=3490&highlight=bautzen
Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen vom 13.12.2005 -4 B 886/04 -
Leitsätze der Entscheidung:
1. Der Aufwand für die Verwaltung eines einem Pflegebedürftigen gewährten Barbetrags nach § 21 Abs. 3 BSHG wird von der Hilfe zur Pflege durch eine vollstationäre Betreuung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BSHG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB X umfasst.
2. Die soziale Betreuung i.S.v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bezieht sich auf Dienstleistungen, die typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehenden Personen eines Hilfebedürftigen wahrgenommen werden und die nun die Einrichtung an deren Stelle für den Pflegebedürftigen wahrzunehmen hat.
3. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt auch in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, in dem der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung gegenüber dem stationär in der Einrichtung eines Dritten lebenden Hilfebedürftigen, der Hilfe des Dritten bedient.
Pflegeheime sind verpflichtet, die Heimbewohner sozial zu betreuen – eine Beschränkung auf eine „Satt- und Sauberpflege“ ist nicht zulässig!
Die soziale Betreuung ist pflegewissenschaftlich Bestandteil der Pflege und nach der Systematik des SGB XI eine pflegebedingte Aufwendung. Den Gesetzesmaterialien kann entnommen werden, dass mit der sozialen Betreuung den besonderen Bedürfnissen von pflegebedürftigen Menschen Rechnung getragen werden solle, die ihren Lebensmittelpunkt in Pflegeeinrichtungen haben. Sie trägt damit im Interesse einer ganzheitlichen Pflege dazu bei, dass der Pflegebedürftige soweit wie möglich ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben innerhalb und außerhalb einer Einrichtung führen kann, indem Vereinsamung, Apathie, Depression sowie Immobilität vorgebeugt und die bestehende Pflegebedürftigkeit nicht verschlimmert, sondern gemindert wird. Demzufolge bezieht sich die soziale Betreuung auf die Dienstleistungen, die ansonsten typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehende Personen wahrgenommen werden und die nun die Einrichtung an deren Stelle wahrzunehmen habe.
Aus:
Urteil des OVG Bautzen vom 13.12.2005 – 4 B 886/04 –
Siehe auch unter
viewtopic.php?t=3490&highlight=bautzen