Hallo Christian,
in diesem Forum ist bereits wiederholt zum Thema "Durchgänge" diskutiert worden. Siehe u.a.
http://www.kmvw.net/forum/viewtopic.php?t=1670
Dort ist u.a. ausgeführt worden:
"Patienten müssen mit der erforderlichen Sorgfalt pflegerisch und ärztlich versorgt werden. Zu dieser Versorgung kann das Gebot gehören, Patienten in bestimmten Zeitabständen aufzusuchen, um ihren Zustand zu beobachten (zur Pflege gehört die Krankenbeobachtung).
In welchen Zeitabständen Rundgänge (auf Station) durchzuführen sind, um die erforderliche Krankenbeobachtung zu gewährleisten, hängt im Wesentlichen von den konkreten Umständen bzw. Patienten ab. Die Rundgänge müssen sich daran orientieren, was pflegerisch bzw. medizinisch notwendig ist. So können Kontrollgänge in bestimmten Situationen z.B. alle 15 Minuten geboten erscheinen. In anderen Fällen kann eine Kontrolle längerfristig vertretbar sein oder gar ganz entbehrlich sein. Bei angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach dem PsychKG NRW ist sogar eine ständige Beobachtung sicherzustellen.
Eine routinemäßige Verpflichtung, in der Nacht - unabhängig von den Einzelumständen - mindestens alle zwei Stunden Kontrollgänge durchzuführen, kann ich nicht erkennen. Letztlich ist auch entscheidend, in welchem Umfang der Arbeitgeber, d.h. die vorgesetzten Dienstkräfte, Kontrollen / Aufsichtsmaßnahmen anordnen."
Dann weiter:
"Zitat: Die Frage ist: Müssen die Rundgänge angeordnet oder sonstwo festgeschieben sein?
...
das Handeln der Arbeitnehmer wird weitgehend von Weisungen bestimmt. Auch in der medizinischen Versorgung bedarf es vielfältiger Weisungen / Anordnungen dieser Art.
Ich denke, dass in einem Haus / auf einer Station festgelegt sein soll, bei welchen Patienten in welchem Umfange Kontrollgänge durchgeführt werden müssen / sollen. Das kann man generell regeln (Dienstanweisung), aber auch an Einzelanordnungen aufhängen.
Gibt es keine Weisungen dieser Art, sind Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, mit der erforderlichen Sorgfalt zu arbeiten. Sie müssen Patienten vor Schädigungen bewahren. Wenn man nicht weiß, in welchem Umfange man durch Kontrollen und Beobachtung tätig werden soll, muss man nachfragen und sich entsprechende Instruktionen abholen!"
Ergänzend:
"Zitat: Ja, aber wo steht das? Gibt es ein Urteil oder ist das nur Wunschdenken?
...
es ist nicht alles gesetzlich exakt geregelt. Im BGB gibt es aber allgemeine Hinweise, z.B. in den §§ 276, 278, 832 BGB. Hier gibt es Aussagen darüber, dass Sorgfaltspflicht und Aufsichtspflicht angesagt ist. Wer dagegen verstößt, wird ggf. in Haftung genommen. Dazu gibt es zahllose Gerichtsentscheidungen, die insgesamt die Rechtslage prägen.
Rd. 280 Gerichtsentscheidungen zum Pflegerecht hat z.B. Herr Schell in seiner Veröffentlichung "Pflegerecht im Spiegel der Rechsprechung" vorgestellt. Dies in Verbindung mit einer Darstellung des Haftungsrechts.
Siehe dazu
http://www.pflegerechtportal.de "
Und weiter:
"Zitat: Gehören 2-stündliche Rundgänge durch die Patientenzimmer zur angeborenen Sorgfaltspflicht des Pflegepersonals?
....
eine solche Pflicht gibt es in allgemeiner Form natürlich nicht. Ob und ggf. inwieweit Rundgänge (im Nachtdienst) durchzuführen sind, hängt von den Einzelumständen, von den konkreten Sicherungspflichten gegenüber den Patienten / Bewohnern, ab. Das alles wurde ja im Prinzip schon ausgeführt.
Es kann im Einzelfall sogar von den betroffenen Personen gewünscht sein, dass die nachts nicht gestört werden. Dies müßte beachtet werden. Und jetzt kommt wieder die Einschränkung: wenn nicht besondere Aufsichtspflichten bestehen, z.B. Überwachung angeordnet ist (frisch Operierte!) oder eine Fixierung besteht. Gibt es konkrete Überwachungsnotwendigkeiten, kann es sein, dass die Rundgänge engmaschig durchzuführen sind. Feste Regeln gibt es aber nicht!"
Alles klar oder noch Fragen?
Gruß
Herbert Kunst