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MDK-Qualitätsprüfungen für Pflegeeinrichtungen - neu!

Verfasst: 11.12.2005, 08:21
von AOK Bundesverband
MDK-Qualitätsprüfungen für Pflegeeinrichtungen werden neu geregelt

Bonn. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben heute Richtlinien für die Qualitätsprüfungen durch die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in Pflegeeinrichtungen beschlossen. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales diesen zugestimmt hat, sollen die neuen Verfahrensregelungen zum 1. Januar 2006 in Kraft treten. Damit wird die Qualitätsprüfung des MDK in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen eine deutlich höhere Verbindlichkeit mit einheitlichen Prüfkriterien bei der Prüfumsetzung erhalten. Bislang waren die Prüfungen im Rahmen einer Empfehlung geregelt.
Die Richtlinien legen die Grundlagen für den Prüfablauf und die Prüforganisation für den MDK fest und geben konkret das Instrument zur Erfassung der Prüfergebnisse für die Qualitätsprüfungen in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen vor. Die MDK-Gemeinschaft wird davon in vielerlei Hinsicht profitieren. Zum Ersten kann sie dadurch garantieren, dass alle Pflegeeinrichtungen in Deutschland nach den gleichen Kriterien geprüft werden. Zum Zweiten kann damit die eigene Prüfqualität überprüft und ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Qualität dieser Prüfungen geleistet werden. Und zum Dritten ist es dadurch möglich, die Prüfergebnisse aufgrund der gleichen Prüfkriterien zusammen zu fassen und zu analysieren.
Wichtiges Anliegen der Spitzenverbände war es, für die Zukunft Überschneidungen bei den Prüfungen zwischen MDK und Heimaufsicht möglichst zu vermeiden sowie die Aufgaben des MDK klar zu definieren und damit von der Heimaufsicht abzugrenzen. Dabei wurde bei der Weiterentwicklung der Qualitätsprüfung neben einer Optimierung der Prüfabläufe insbesondere die Ergebnisqualität stärker in den Vordergrund gerückt.
Die Spitzenverbände erwarten, dass mit der Neuordnung der MDK-Qualitätsprüfungen Impulse gesetzt werden, die auch zu neuen Qualitätsanstößen in den Pflegeeinrichtungen führen. Durch eine Bewertungssystematik auf der Basis der Erhebungsbogen wären diese Möglichkeiten noch ausgebaut worden. Entgegen den Vorstellungen konnte dieses in der MDK-Gemeinschaft schon entwickelte Instrument leider nicht verbindlich vorgegeben werden, da die für die Richtlinie maßgebende Rechtsgrundlage eine solche Systematik nicht einschließt. Die Spitzenverbände fordern den Gesetzgeber auf, rasch für eine Systematik zur Bewertung der Prüfergebnisse eine für alle Beteiligten verbindliche gesetzliche Grundlage zu schaffen. Damit wäre ein wichtiger Schritt getan, um den pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen bei ihrer Auswahl der Pflegeeinrichtung mit transparenten Hinweisen auf die Qualität der einzelnen Einrichtung Hilfestellung zu geben.

Federführend für die Veröffentlichung:
AOK-Bundesverband
Kortrijker Straße 1, 53177 Bonn
Telefon: 0228 843-309 (Udo Barske, Presse) Fax: 0228 843-507,
E-mail: udo.barske@bv.aok.de

Quelle: Gemeinsame Presseerklärung vom 8.12.2005
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen
AOK-Bundesverband, Bonn
BKK Bundesverband, Essen
IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Knappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V., Essen
http://www.gkv.info/index.php?idcatside ... 8efa6fef49

Qualitäts-Prüfungsrichtlinien - QPR

Verfasst: 16.12.2005, 15:03
von Dirk
Die zum 1. Januar 2006 in Kraft tretenden Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität (Qualitäts-Prüfungsrichtlinien - QPR) sind aus Sicht des Bundesverbandes Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. „sowohl in formeller Hinsicht als auch unter inhaltlichen Aspekten“ kritikwürdig.

Der bad vertritt die Rechtsauffassung, dass die Vereinigungen der Leistungserbringer vor Erlass der Richtlinien an ihrer Entwicklung hätten beteiligt werden müssen. „Seinen diesbezüglichen Willen hat der Gesetzgeber in § 180 Abs. 3 SGB XI klar zum Ausdruck gebracht“, so der Hauptgeschäftsführer des bad, Ulrich Kochanek. Eine Beteiligung sei vergeblich eingefordert worden. In der Qualität der Richtlinien spiegele sich inhaltlich wider, dass die Spitzenverbände der Pflegekassen sie ohne Einholung externer Stellungnahmen entwickelt haben, so Kochanek.

Quelle: Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
http://www.bad-ev.de

Prüfrichtlinie: Endlich Klarheit geschaffen

Verfasst: 19.12.2005, 08:48
von AVG
Prüfrichtlinie: Endlich Klarheit geschaffen

AVG e.V. begrüßt neue Qualitätsprüfrichtlinie der Krankenkassen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen im Grundsatz / Kritik an der Nichteinbeziehung der Leistungserbringer im Vorfeld

BERLIN (10. Dezember 2005) – In einer gemeinsamen Presseerklärung haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am Donnerstag, 9. Dezember 2005, bekannt gegeben, dass die neue Prüfrichtlinie für ambulante und stationäre Pflegeein-richtungen vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) bewilligt worden ist. Die Richtlinie kann somit zum 1. Januar 2006 in Kraft treten. Dazu erklärt Thomas Meißner, Vorstandsmitglied im ArbeitgeberVerband im Gesundheitswesen (AVG) e.V.:

„Nachdem über 1 ½ Jahren hinter dem Rücken der Leistungsanbieter verhandelt, gestritten und diskutiert wurde, war es höchste Zeit, dass Klarheit über die Qualitätsprüfungen im ambulanten und stationären Bereich geschaffen worden ist. Wenn man den Worten des Geschäftsführers des MDS, Dr. Peter Pick, Glauben schenken darf, dann wird sich die neue Prüfrichtlinie deutlich mehr an der Ergebnisqualität pflegerischer Arbeit orientieren. Das ist gut so.

Die neue Prüfrichtlinie eröffnet außerdem die Chance, dass künftig in ganz Deutschland Qualitätsprüfungen nach gleicher Systematik und nach gleichen Bewertungsmaßstäben durchgeführt werden. Bislang war dies nicht der Fall. Die einzelnen MDK-Mitarbeiter haben das Prüfkonzept von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt.

Die Abgrenzung zwischen der Hoheit des MDK und der Heimaufsicht ist ebenfalls zu begrüßen. Bedauerlich ist jedoch, dass keiner der Akteure auf Kassenseite sich dazu durchringen konnte, die Leistungsanbieter in diese so wichtige Weichenstellung für mehr Qualität in der Pflege mit einzubeziehen. Das entspricht nicht unserem Verständnis von partnerschaftlicher Zusammenarbeit im Gesundheitswesen.

Der AVG fordert die MDK-Gemeinschaft daher umso dringlicher auf, die neue Richtlinie schnellstmöglich den Leistungsanbietern transparent und nachvollziehbar zu erläutern. Wir wollen in einen Dialog eintreten, um die Qualität der Leistungserbringung zum Wohle der Betroffenen weiterzuentwickeln. Wenn die neue Prüfrichtlinie dazu beiträgt, das Niveau der Qualitätsprüfungen anzuheben und das Verfahren insgesamt stärker an der Ergebnisqualität zu orientieren, dann ist die neue Richtlinie ein erster Schritt in die richtige Richtung.“

Ansprechpartner für die Presse:
Thomas Meißner, Tel. (030) 49 90 53 80
E-Mail: info@avg-ev.com, Internet: http://www.avg-ev.com

*Der AVG - ArbeitgeberVerband im Gesundheitswesen e.V. – die Berufstands-vertretung in Berlin für ambulante und teilstationäre Pflege – wurde im Sommer 2001 gegründet. Seine über 60 Mitglieder sind Anbieter der häuslichen Krankenpflege.

Quelle: Pressemitteilung vom 9.12.2005
AVG ArbeitgeberVerband im Gesundheitswesen e.V.
Schönholzer Strasse 3
13187 Berlin
Tel. (030) 49 90 53 80
Fax (030) 49 90 53 88
E-Mail: info@avg-ev.com
Internet: http://www.avg-ev.com

MDK-Prüfrichtlinien treten zum 1. Januar 2006 in Kraft

Verfasst: 24.12.2005, 08:44
von VDAB
MDK-Prüfrichtlinien treten zum 1. Januar 2006 in Kraft

Essen (mee). Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben erstmalig Richtlinien für die Qualitätsprüfungen durch die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) in Pflegeeinrichtungen beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat diesen zugestimmt. Die Verfahrensregelungen treten zum 1. Januar in Kraft. Inhalte der Richtlinien sind ein ambulanter und ein stationäre Fragebogen zur Erhebung der Qualität. Ergänzt werden diese durch Erläuterungen zur Prüfanleitung, die derzeit redaktionell überarbeitet werden. Die Richtlinien lösen den bisherigen MDK-Leitfaden zur Prüfung der Qualität nach § 80 SGB XI ab und sind erstmals für die MDK verbindlich einzuhalten.
Aus Sicht der Pflegekassen werden damit die Grundlagen für den Prüfablauf und die Prüforganisation für den MDK festgelegt und konkret die Instrumente zur Erfassung der Prüfergebnisse für die Qualitätsprüfungen vorgegeben. Wichtiges Anliegen sei es, Überschneidungen bei den Prüfungen zwischen MDK und Heimaufsicht möglichst zu vermeiden. Insbesondere die Ergebnisqualität werde stärker in den Vordergrund gerückt. Dabei erhoffe man sich, dass die Neuordnung der MDK-Qualitätsprüfungen zu neuen Qualitätsanstößen in den Pflegeinrichtungen führen. Nicht durchgesetzt haben sich die Pflegekassen mit einer gleichfalls für die MDKen verbindlich vorgegebenen Bewertungssystematik der Qualität. Die für die Richtlinie maßgebende Rechtsgrundlage des SGB XI schließt eine solche nicht ein.
Die neuen MDK-Richtlinien finden Sie auf der Homepage des VDAB unter http://www.vdab.de/web/home/.
Fragen? Bitte wenden Sie sich an Jürgen Frank, Tel.: 02054 / 95 78-20, Fax: 02054 / 95 78-40, juergen.frank@vdab.de.

Quelle: Newsletter vom 22.12.2005
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
Gemeinnütziger Fachverband mit Sitz in Essen
Im Teelbruch 132
45219 Essen
Telefon: +49 2054/ 9578-0
TeleFax +49 2054/ 9578-40
E-Mail: info@vdab.de
Internet: http://www.vdab.de

„Datenerhebung wird strukturierter und differenzierter“

Verfasst: 04.01.2006, 07:51
von AVG
„Datenerhebung wird strukturierter und differenzierter“

MDS-Geschäftsführer Dr. Peter Pick verteidigt im Gespräch mit der Verbandszeitschrift „AVG bewegt“ neue Prüfrichtlinien für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen

BERLIN (04.01.2006) – Im Gespräch mit der Verbandszeitschrift des ArbeitgeberVerbandes im Gesundheitswesen* (AVG) e.V. hat der Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) e.V., Dr. Peter Pick, die neuen Richtlinien für Qualitätsprüfungen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen gegen Kritik verteidigt. Die Richtlinien legen die Grundlagen für den Prüfablauf und die Prüforganisation für den MDK fest.

„Wesentliche Änderung in der neuen MDK-Anleitung für die ambulante Pflege ist zunächst, dass die Datenerhebung wesentlich strukturierter und differenzierter erfolgt. Damit wird eine größere Transparenz und eine einheitlichere Bewertung erreicht“, erklärt Pick im Gespräch mit der Verbandszeitschrift AVG bewegt (Januar 2006). Der Bereich der Prozess- und Ergebnisqualität werde mit der neuen MDK-Anleitung weiter gestärkt. Als neue Prüfthemen seien unter anderem Kontrakturen, Sturzprophylaxe und Umgang mit Schmerzen eingeführt worden.

Den Vorwurf einzelner Pflegeverbände, die Leistungserbringer seien nicht hinreichend in die Erarbeitung der MDK-Prüfrichtlinien einbezogen worden, weist Pick zurück: „Eine Einbeziehung der Verbände der Leistungsanbieter ist auf informellem Weg erfolgt. Von daher sind in die Überarbeitung des Prüfinstrumentariums auch Hinweise der Leistungserbringer eingeflossen. Eine Anhörung der Leistungsanbieterverbände sei in der Rechtssystematik nach § 53 a SGB XI nicht vorgesehen, so Pick. Außerdem hätte eine Abstimmung der Prüfgrundsätze mit den Verbänden der Leistungserbringer die Verantwortlichkeiten verwischt. Die Prüfung der Pflegedienste und Einrichtungen sei eine, die „im Auftrag der Pflegekassen und zum Schutz der Pflegebedürftigen“ erfolge.

AVG-Vorstandsmitglied Thomas Meißner betont, die neue Prüfrichtlinie eröffne die Chance, „dass in Zukunft Qualitätsprüfungen in ganz Deutschland nach gleicher Systematik und nach gleichen Bewertungsmaßstäben durchgeführt werden“. Dies sei bislang nicht der Fall gewesen. „Die einzelnen MDK-Mitarbeiter haben das MDK-Prüfkonzept von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt.“ Meißner forderte die Kassen dazu auf, den neuen Prüfkatalog den Anbietern ambulanter Pflegedienstleistungen so schnell wie möglich „transparent und nachvollziehbar“ zu erläutern. Erneut kritisierte er, die Verbände hätten in die Ausarbeitung der Richtlinien im Vorfeld stärker mit einbezogen werden müssen.

Außerdem appellierte Meißner an die Vertreter der Kassen, freiwillige Initiativen zur Qualitätssicherung ambulanter Pflegedienste stärker als bisher zu honorieren. „Es reicht nicht aus, den Pflegediensten immer höhere Qualitätsanforderungen zu stellen und entsprechende Bemühungen dann nicht entsprechend zu vergüten.“ Qualität zum Nulltarif gebe es nicht.

Das ausführliche Interview mit Dr. Peter Pick finden Sie in der neuen Ausgabe von „AVG bewegt“ (Januar 2006). Diese kann als PDF im Internet unter http://www.avg-ev.com heruntergeladen werden.

Ansprechpartner für die Presse:
Thomas Meißner, Tel. (030) 49 90 53 80
E-Mail: info@avg-ev.com, Internet: http://www.avg-ev.com

*Der AVG - ArbeitgeberVerband im Gesundheitswesen e.V. – die Berufstandsvertretung in Berlin für ambulante und teilstationäre Pflege – wurde im Sommer 2001 gegründet. Seine über 60 Mitglieder sind Anbieter der häuslichen Krankenpflege.

Quelle: Pressemitteilung vom 4.1.2005
AVG ArbeitgeberVerband im Gesundheitswesen e.V.
Schönholzer Strasse 3
13187 Berlin
Tel. (030) 49 90 53 80
Fax (030) 49 90 53 88
E-Mail: info@avg-ev.com
Internet: http://www.avg-ev.com

Eigenmächtige Definition von Pflegequalität kritisiert

Verfasst: 04.01.2006, 08:28
von DBfK
Neue Richtlinie für Qualitätsprüfungen: DBfK kritisiert die eigenmächtige Definition von Pflegequalität

Die von den Spitzenverbänden der Pflegekassen beschlossenen neuen Richtlinien für künftige Qualitätsprüfungen in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen wurden vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und sind zum 1.1.2006 in Kraft getreten. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Pflegekassen erhalten damit die Qualitätsprüfungen des MDK höhere Verbindlichkeiten in Prüfablauf und Prüforganisation und in der Anwendung von einheitlichen Prüfkriterien.

Trotz des positiven Aspektes von bundesweit einheitlichen Verfahrensregelungen des Medizinischen Dienstes, lehnt der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) die Vorgehensweise der Spitzenverbände der Pflegekassen und des MDS, in diesem Zuge einseitig Prüfkriterien festzulegen, ab. Für die Festlegung von Maßstäben und Grundsätzen zur Qualitätssicherung in Pflegeeinrichtungen und dessen Prüfung sieht das Pflegeversicherungsgesetz stets die Beteiligung der Pflegeverbände vor.

Es ist nicht zu akzeptieren, dass aufgrund fehlender Initiativen der Bundesregierung und einer bisher nicht zustande gekommenen Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung von Pflegeinrichtungen (§118 SGB XI) über die nun verabschiedete Richtlinie die Spitzenverbände der Pflegekassen im Alleingang Prüfkriterien festlegen. Dies kommt einer eigenmächtigen Definition von Pflegequalität gleich.

Richtlinien, die die Zusammenarbeit des Medizinischen Dienstes und der Pflegekassen beinhalten, benötigen rein formal keine Beteiligung Dritter. Umfasst eine solche Richtlinie aber auch die Prüfkriterien für Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen ist eine Nichtbeteiligung der Pflegeverbände als nicht sachdienlich zu bewerten.

Folge dieses Alleingangs sind weiter steigende Anforderungen an die Struktur- und Prozeßqualität, ohne dass die finanziellen Mittel zur Erreichung der Qualitätsziele zur Verfügung gestellt werden. Da nicht mehr finanzielle Mittel zur Finanzierung von Pflegepersonal in ausreichender Anzahl und Qualifikation zur Verfügung stehen, sondern faktisch immer weniger, wird sich die Versorgungsqualität durch die Richtlinie nicht verbessern, sondern eher verschlechtern.

Angesichts der knappen Ressourcen müssen alle Anstrengungen zur Verbesserung der Pflegequalität einen direkten Nutzen für die Bewohner und Patienten ergeben. Statt ausufernde Prüfkataloge zu erstellen, ist der Professionalität der Pflegekräfte als qualitätsichernder Aspekt mehr Beachtung zu schenken. Professionalität impliziert Qualität. Es ist nicht erforderlich jeden Einzelschritt zu dokumentieren, damit dieser für den MDK prüfbar wird. In Zeiten knapper Kassen ist es sinnvoller gemeinsam Qualitätsindikatoren festzulegen, um so mit weniger, dafür aber spezifischen Kriterien Qualität zu überprüfen.

Der DBfK fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, eine verbindliche gesetzliche Grundlage zur Beteiligung der Pflegeverbände zu inhaltlichen Aspekten der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung bei der Reform der Pflegeversicherung zu schaffen.

Claudia Pohl, Referentin Ambulante Pflege, DBfK Bundesverband e.V.
Adresse:
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) Bundesgeschäftstelle
Geisbergstraße 39
10777 Berlin
Tel 030-219157-0, Fax 030-219157-77
Internet http://www.dbfk.de

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) ist die berufliche Interessenvertretung der Krankenpflege, der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege. Mehr Informationen über den Verband und seine internationalen und nationalen Netzwerke können Sie auf der Homepage www.dbfk.de nachlesen. Falls Sie Interviewwünsche haben oder noch mehr Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an presse@dbfk.de oder rufen Sie uns unter 030-219157-0 an.

Quelle: Pressemitteilung vom 3.1.2006
DBfK-Bundesverband e. V.
Susanne Adjei
Office Managerin
Tel.: +49 30 21 9157- 0
Fax: +49 30 21 9157-77
Geisbergstr. 39
10777 Berlin

Gute Pflegequalität

Verfasst: 04.01.2006, 15:57
von Horst aus Hessen
in Heimen ist nur dann zu leisten, wenn endlich der Pflegekräftemangel
abgestellt wird, wenn die Leistungen der Pflegerinnen und Pfleger und der Helfer endlich und gebührend gewürdigt werden.
Weniger Bürokratie - mehr menschliche Praxis für die Menschen !!!!

Pflegebedürftigkeit

Verfasst: 10.01.2006, 11:47
von Berni
muss endlich neu definiert werden. Diese entwürdigenden Zeitkorridore gehören ersatzlos gestrichen. Darüber , ob heimbetreuungsbedürftig = pflegebedürftig, hat ggf. der A m t s a r z t in Absprache mit dem Haus- oder Facharzt zu entscheiden.

Auch dieser immense Aufwand bei der Führung einer Pflegedokumentation
muß deutlichst reduziert werden, damit mehr Zeit für wirkliche Pflege und Betreuung da ist.

Neue MDK-Prüfrichtlinien

Verfasst: 24.01.2006, 07:48
von H.P.
Aktuelle Downloads / Qualitätssicherung:

Neue MDK-Prüfrichtlinien, Tagespflege (Winter), Guthabenkarte (Heiber), Stellenbeschreibungen (Dr. von Hein), Online-Selbstbewertung

http://www.vincentz.net/ahdownload/downloads.cfm

Qualitätsprüfungen

Verfasst: 01.02.2006, 08:26
von MDS
Pick: Qualitätsprüfungen werden künftig noch stärker Ergebnisqualität fokussieren
26.1.2006
Die Medizinischen Dienste werden stärker auf die Ergebnisse schauen, aber auch neue Prüfthemen setzen wie etwa Sturzprophylaxe, Kontrakturen und Umgang mit Schmerzen. Das sagte Dr. Peter Pick,. Geschäftsführer des MDS, in einem Interview mit der Zeitschrift Häusliche Pflege, das in der Februar-Ausgabe erscheint.

Den Wortlaut des Interviews mit Häusliche Pflege können Sie hier abrufen:
http://www.mds-ev.org/aktuelles/downloa ... erview.pdf

MDK-Prüfungen

Verfasst: 03.02.2006, 08:12
von Horst aus Hessen
Schaut Euch doch mal ganz genau den Pflegeschlüssel, die Dienst- und Urlaubspläne, die Stellensituation echter Pfleger in den Heimen an.
Und türkt nicht länger selbst die Ergebnisse in dem der Besuch vorher mitgeteilt wird.

Horst aus Hessen

Re: Pflegebedürftigkeit

Verfasst: 04.02.2006, 14:48
von Roman Ferreau
Berni hat geschrieben:Darüber , ob heimbetreuungsbedürftig = pflegebedürftig, hat ggf. der A m t s a r z t in Absprache mit dem Haus- oder Facharzt zu entscheiden.
Sorry Berni,

aber ich denke über eine Pflegebedürftigkeit können nur Pflegefachkräfte entscheiden und nicht Ärzte wie dies leider immer noch üblich ist.
Du fragst doch auch nicht deinen Bäcker ob die Bremse an deinem Auto kaputt ist.
Ärzten fehlt in aller Regel die Qualifikation über eine Pflegebedürftigkeit und deren Umfang zu entscheiden.
Im Übrigen bedeutet eine Pflegebedürftigkeit noch lange keine Notwendigkeit für einen Heimaufenthalt.
In beidem können wir von anderen Ländern noch eine Menge lernen.

Gruß
Roman

Re: Pflegebedürftigkeit

Verfasst: 04.02.2006, 14:58
von Herbert Kunst
Roman Ferreau hat geschrieben: ... aber ich denke über eine Pflegebedürftigkeit können nur Pflegefachkräfte entscheiden und nicht Ärzte wie dies leider immer noch üblich ist. ....
Hallo Roman,
ich sehe das genau so. Wir müssen endlich begreifen, dass es neben der Schulmedizin auch noch eine Pflegewissenschaft gibt. Ob und ggf. inwieweit eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, sollten vornehmlich Pflegefachkräfte beurteilen, begutachten. Das haben sie gelernt - sie haben die Kompetenz und nicht die Ärzte. Diese Sichtweise muss in die Köpfe der zuständigen Leute, auch der Pflegekassen, eingehämmert werden.
Gruß
Herbert Kunst

Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung in der Pflege

Verfasst: 27.05.2006, 08:36
von FORUM VERLAG
Seit 01.01.2006 prüft der MDK nach dem neuen Prüfkatalog

Seit 1. Januar 2006 wird das neue MDS-Prüfkonzept bei den Qualitätsprüfungen des MDK nach § 114 SGB XI in der Praxis angewandt – erfüllen Sie die neuen Anforderungen schnell und einfach!

Wichtige Hinweise und Tipps unterstützen Sie optimal bei den Vorbereitungen auf die MDK Prüfung. Praxisnahe Arbeitshilfen zu dem neuen Prüfinstrumentarium, den veränderten Prüfungsinhalten und -schwerpunkten (QM, soziale Betreuung, Hauswirtschaft) machen Ihnen die Umsetzung ganz einfach – so bestehen Sie die MDK-Prüfung nach den neuen Richtlinien mit Bravour!

Handlungsanleitungen und sofort einsetzbare Instrumente unterstützen Sie beim Aufbau Ihres systematischen, auf Weiterentwicklung ausgerichteten und prozessorientierten Qualitätsmanagements. Sie können alle Checklisten, Nachweise und Schulungsfolien direkt übernehmen oder individuell anpassen – so dokumentieren Sie lückenlos und ohne große Mühe Ihre durchgeführten Maßnahmen!

Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung in der Pflege, Best. Nr. 6142/713.CD-Rom mit Ringordner DIN A5, ca. 300 Seiten. Sofort einsetzbare Vorlagen zur schnellen und einfachen Umsetzung der Anforderungen nach der neuen MDK-Prüfanleitung in der ambulanten und stationären Pflege. Erscheint im FORUM VERLAG HERKERT GMBH.

Nähere Informationen erhalten Sie mit einem Klick auf:
http://www.forum-verlag.com/713

Weitere Pressetexte finden Sie unter:
http://www.forum-verlag.com/presse

Quelle: Mitteilung vom 24.5.2006
Gabriele Winter
FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Mandichostr. 18
86504 Merching
Tel. 08233/381-141
Fax 08233/381-9922

Pflegekassen nur in Ausnahmefälle informieren

Verfasst: 11.06.2006, 10:05
von bad e.V.
MDS - Stellungnahme zu den QPR: Pflegeeinrichtungen müssen Pflegekassen nur in Ausnahmefällen informieren!

Die zum 01. Januar 2006 in Kraft getretenen Qualitätsprüfungs-Richtlinien - QPR - werfen eine Reihe praktischer Fragen auf. Nachdem in den Erhebungsbögen der QPR die Informationsweitergabe der Pflegeeinrichtungen an die Pflegekassen als Prüfkriterium aufgenommen wurde (vgl. QPR Anlage 1, Frage 14.1, 14.6, 14.8, 14.10; vgl. ferner QPR Anlage 2 Frage 16.1, 16.5, 16.6, 16.8, 16.10), stellte sich die Frage, wie umfangreich die Informationspflicht der Pflegeeinrichtungen aus Sicht des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände (MDS) sei. Auf Anfrage des bad e.V. hat Jürgen Brüggemann vom Fachgebiet "Qualitätsmanagement Pflege" des MDS nunmehr zu dieser Frage Stellung genommen: Die für Qualitätsprüfungen nach §§ 112, 114 SGB XI zuständigen Mitarbeiter seien im Rahmen der vorbereitenden Schulungen darauf hingewiesen worden, dass eine Information an die Pflegekassen "nur in Ausnahmefällen" zu erfolgen habe. Ein solcher Ausnahmefall sei insbesondere "bei einem sich neu ergebenden Hilfsmittelbedarf" gegeben. "In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird das Kriterium daher nicht zutreffend sein und ist entsprechend zu schlüsseln."

Der MDS warnte ferner vor einer übertriebenen Informationsweitergabe: "Die Prüfer wurden gebeten", so Herr Brüggemann, "hinsichtlich dieses Kriteriums die Pflegeeinrichtungen entsprechend zu beraten, um einer überflüssigen Informationsflut entgegen steuern zu können."

Der Hauptgeschäftsführer des bad e.V., Ulrich Kochanek, meint hierzu: "Es gibt keine rechtliche Rechtfertigung dafür, die QPR für eine Ausweitung von Informationspflichten der Pflegeinrichtungen gegenüber den Pflegekassen zum Anlass zu nehmen. Die datenschutzrechtlichen Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf die Weitergabe von Pflegedokumentationsdaten, haben sich - auch durch die Einführung der QPR - nicht geändert. Ihre Einhaltung darf den Pflegeeinrichtungen somit nicht als Qualitätsdefizit ausgelegt werden. Die Stellungnahme des MDS zeigt aus unserer Sicht, dass dies auch seiner Zielvorstellung entspricht."

Für Rückfragen steht Ihnen die Bundesgeschäftsstelle des bad e.V. gerne zur Verfügung. Veröffentlichung frei, Beleg erbeten!

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Kapp, RA´in Sebastian A. Froese, RA
(Vorstandsassistentin des bad e.V.) (Justitiar)
Quelle: Pressemitteilung Nr.74 vom 2006-06-09
http://www.stationaer.bad-ev.de/html/pr ... eilung.php