Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Verfasst: 15.05.2018, 06:00
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)
Durch das Pflegeberufegesetz (> https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 0977750577 ) werden die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und der Krankenpflege und der Kinderkrankenpflege zu einer neuen, generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung zusammengeführt. Der neue einheitliche Berufsabschluss ist der der "Pflegefachfrau" oder des "Pflegefachmanns".
Am 22. März 2018 haben das Bundesfamilien- und das Bundesgesundheitsministerium die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Pflegeberufegesetz in die Ressorts-, Länder-, und Verbändeabstimmung gegeben und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung der generalistischen Pflegeausbildung, die durch das Pflegeberufegesetz eingeführt wird. Die neue Ausbildung startet ab dem 1. Januar 2020.
Der Verordnungsentwurf (vom 22.03.2018 > https://www.bundesgesundheitsministeriu ... flAPrV.pdf ) ergänzt das Pflegeberufegesetz und regelt das Nähere zu den Mindestanforderungen an die berufliche Pflegeausbildung einschließlich der nach zwei Jahren zu absolvierenden Zwischenprüfung, die zu vermittelnden Kompetenzen und das Verfahren der staatlichen Prüfungen. Dazu gehören erstmalig bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben für die staatlichen Bestandteile der Prüfung für die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes.
Daneben enthält der Verordnungsentwurf Bestimmungen zu Kooperationsvereinbarungen, der Errichtung sowie Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 53 PflBG. Ergänzend enthält der Entwurf Bestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus beispielsweise einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist dem Deutschen Bundestag gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 und 3 Pflegeberufegesetz vor Zuleitung an den Bundesrat zur Beschlussfassung zuzuleiten.
Quellen:
> https://www.bundesgesundheitsministeriu ... egeberufe/
> https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/ge ... ufe/122884
> https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/ge ... tz-/119230
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)
Durch das Pflegeberufegesetz (> https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 0977750577 ) werden die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und der Krankenpflege und der Kinderkrankenpflege zu einer neuen, generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung zusammengeführt. Der neue einheitliche Berufsabschluss ist der der "Pflegefachfrau" oder des "Pflegefachmanns".
Am 22. März 2018 haben das Bundesfamilien- und das Bundesgesundheitsministerium die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Pflegeberufegesetz in die Ressorts-, Länder-, und Verbändeabstimmung gegeben und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung der generalistischen Pflegeausbildung, die durch das Pflegeberufegesetz eingeführt wird. Die neue Ausbildung startet ab dem 1. Januar 2020.
Der Verordnungsentwurf (vom 22.03.2018 > https://www.bundesgesundheitsministeriu ... flAPrV.pdf ) ergänzt das Pflegeberufegesetz und regelt das Nähere zu den Mindestanforderungen an die berufliche Pflegeausbildung einschließlich der nach zwei Jahren zu absolvierenden Zwischenprüfung, die zu vermittelnden Kompetenzen und das Verfahren der staatlichen Prüfungen. Dazu gehören erstmalig bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben für die staatlichen Bestandteile der Prüfung für die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes.
Daneben enthält der Verordnungsentwurf Bestimmungen zu Kooperationsvereinbarungen, der Errichtung sowie Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 53 PflBG. Ergänzend enthält der Entwurf Bestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus beispielsweise einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist dem Deutschen Bundestag gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 und 3 Pflegeberufegesetz vor Zuleitung an den Bundesrat zur Beschlussfassung zuzuleiten.
Quellen:
> https://www.bundesgesundheitsministeriu ... egeberufe/
> https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/ge ... ufe/122884
> https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/ge ... tz-/119230