Hallo Herr Schell
Das Forum von BIG hat mich an sie verwiesen mit meiner Frage:
Gibt es ein Gesetz worin geregelt wird, zu welcher Zeit Tabletten im Altenpllegeheim gestellt werden dürfen? Ab sofort sollen wir das in der Nacht machen, dieses wäre jedoch durch den normalen Ablauf erst um 2 Uhr morgens möglich.
Ich glaube nicht, dass man dann gerade, wenn es sich nicht um die erste von 7 Nächten handelt, konzentriert genug ist, für 70 Bewohner die lebenswichtigen Medikamente für 1 Woche im Vorraus zustellen.
Ich würde mich sehr freuen wenn sie mir antworten würden,
liebe Grüße belamie
Tablettenstellen in der Nacht
Moderator: WernerSchell
Stellen von Medikamenten auch in der Nacht !
Stellen von Medikamenten auch in der Nacht !
Hallo Belamie,
es ist nicht geregelt, wann Medikamente im Heim zu stellen sind. Daher ist es nicht ausgeschlossen, solche Arbeiten auch in der Nachtzeit zu erledigen. Kriterium für das Stellen von Medikamenten ist die Frage, wer dafür geeignet ist, d.h. mit der erforderlichen Sorgfalt tätig werden kann. Auch im Nachtdienst muss man jederzeit mit dieser Sorgfalt tätig werden, so dass ich insoweit keine Gründe erkennen kann, diese Aufgaben nicht erledigen zu sollen.
Wenn allerdings auf Grund der Arbeitsbelastung in der Nacht (viele Bewohner mit vielfältigen Hilfesituationen usw.) ein Stellen von Medikamenten nicht vernünftig erscheint (weil Personal überlastet), müsste man diesbezüglich die Pflegedienstleitung informieren und um Abhilfe bitten (siehe auch im Forum unter Überlastungsanzeige).
Da in diesem Forum bereits wiederholt zum Thema Stellen von Medikamenten diskutiert worden ist, gebe ich einige Hinweise zu diesen Beiträgen. Vielleicht liest Du dort einmal nach.
Wenn noch Fragen bleiben, bitte noch einmal melden.
Gruß Berti
---- Stellen von Medikamenten
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1
---- Stellen & Abgabe von Medikamenten
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
Hallo Belamie,
es ist nicht geregelt, wann Medikamente im Heim zu stellen sind. Daher ist es nicht ausgeschlossen, solche Arbeiten auch in der Nachtzeit zu erledigen. Kriterium für das Stellen von Medikamenten ist die Frage, wer dafür geeignet ist, d.h. mit der erforderlichen Sorgfalt tätig werden kann. Auch im Nachtdienst muss man jederzeit mit dieser Sorgfalt tätig werden, so dass ich insoweit keine Gründe erkennen kann, diese Aufgaben nicht erledigen zu sollen.
Wenn allerdings auf Grund der Arbeitsbelastung in der Nacht (viele Bewohner mit vielfältigen Hilfesituationen usw.) ein Stellen von Medikamenten nicht vernünftig erscheint (weil Personal überlastet), müsste man diesbezüglich die Pflegedienstleitung informieren und um Abhilfe bitten (siehe auch im Forum unter Überlastungsanzeige).
Da in diesem Forum bereits wiederholt zum Thema Stellen von Medikamenten diskutiert worden ist, gebe ich einige Hinweise zu diesen Beiträgen. Vielleicht liest Du dort einmal nach.
Wenn noch Fragen bleiben, bitte noch einmal melden.
Gruß Berti
---- Stellen von Medikamenten
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1
---- Stellen & Abgabe von Medikamenten
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
-
- Administrator
- Beiträge: 25258
- Registriert: 18.05.2003, 23:13
Stellen von Medikamenten im Nachtdienst
Sehr geehrte Fragestellerin Belamie,
das Stellen von Medikamenten während des Nachtdienstes mag unerfreulich sein, eine diesbezügliche Weisung des Arbeitgebers kann aber aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Wenn die in Betracht kommenden Pflegekräfte über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, müssen sie entsprechend tätig werden. Die Grenzen des Handelns ergeben sich lediglich aus §§ 315, 276, 278 BGB. Ggf. muss an eine Überlastungsanzeige gedacht werden.
Ich stimme daher den von Berti gegebenen Hinweisen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
http://www.gesetzeskunde.de
http://www.pflegerechtportal.de
das Stellen von Medikamenten während des Nachtdienstes mag unerfreulich sein, eine diesbezügliche Weisung des Arbeitgebers kann aber aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Wenn die in Betracht kommenden Pflegekräfte über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, müssen sie entsprechend tätig werden. Die Grenzen des Handelns ergeben sich lediglich aus §§ 315, 276, 278 BGB. Ggf. muss an eine Überlastungsanzeige gedacht werden.
Ich stimme daher den von Berti gegebenen Hinweisen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
http://www.gesetzeskunde.de
http://www.pflegerechtportal.de