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Begleitung zum Arzt - Fahrtkosten

Verfasst: 24.01.2013, 10:34
von roland11
Hallo,
die Krankenkasse weigert sich, Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung beim Augenarzt zu übernehmen. Eigenes Geld ist nicht vorhanden. Müßte die Kasse zahlen wenn es eine äztliche Verordnung gibt?
Da gab es doch auch eine Vorschrift, die das Heim verpflichtet, Bewohner zum Arzt zu begleiten. Kann ich leider nicht mehr finden. Auch in den Rahmenvereinbarungen für Schleswig Holstein finde ich nichts. Kann mir da jemand helfen?
Gruß
Roland Steinmann

Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen

Verfasst: 24.01.2013, 10:39
von WernerSchell
roland11 hat geschrieben: Da gab es doch auch eine Vorschrift die das Heim verpflichtet, Bewohner zum Arzt zu begleiten. Kann ich leider nicht mehr finden. Auch in den Rahmenvereinbarungen für Schleswig Holstein finde ich nichts. Kann mir da jemand helfen.
Siehe Forum:
viewtopic.php?t=17674&highlight=begleitung

Das Thema: "Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen"
wird in diesem Forum bereits umfänglich behandelt. Die Beiträge sind nachlesbar unter:
viewtopic.php?t=16097
viewtopic.php?t=17145
Dort kann auch weiter diskutiert werden!

Nun liegt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 - vollständig vor. Es wurde mit den nachfolgenden Leitsätzen vorgestellt:

1. Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.
2. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.
3. Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.
4. Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.
+++
Urteilsschrift abrufbar unter:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... 2&anz=2195
+++
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hält an seiner Auffassung fest, dass die Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufgabe des Heimträgers sein muss und nicht extra in Rechnung gestellt werden darf. Die o.a. Entscheidung bezieht sich nur auf die vertraglichen Verhältnisse in Baden-Württemberg und ist damit für andere Regionen keineswegs bindend. Die Urteilsbegründung zeigt im Übrigen auf, dass das Kernproblem in der seinerzeit durchgeführten Föderalismusreform begründet liegt. Die Länder sind für das Ordnungsrecht und der Bund ist weiterhin für das Vertragsrecht zuständig. Der VGH hat daher im Wesentlichen auch ausgeführt, dass die Heimaufsicht nicht für Vertragsauslegungen zuständig ist, sondern ihre Aufgaben im Ordnungsrecht begründet liegen.
Es wird für erforderlich gehalten, die Rahmenverträge, die in der o.a. Unterstützungsangelegenheit nicht eindeutig sind, entsprechend neu zu fassen!

Werner Schell
+++ Stand: 24.08.2012 +++

Siehe auch unter
In welchen Ausnahmefällen bezahlt die Krankenkasse Fahrten zur ambulanten Behandlung?
http://www.g-ba.de/institution/sys/faq/26/

Begleitung zum Arzt

Verfasst: 24.01.2013, 13:02
von Herbert Kunst
roland11 hat geschrieben: .... Auch in den Rahmenvereinbarungen für Schleswig Holstein finde ich nicht. Kann mir da jemand helfen. ....
Hallo,

aber ja doch. Siehe:
Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung
gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Schleswig-Holstein

http://www.mdk-nord.de/fileadmin/user_u ... tat-sh.pdf
... - das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung;
dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen,
die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche
Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern. ...
... Der Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltages
nach eigenen Vorstellungen soll durch Leistungen der sozialen Betreuung ausgeglichen
werden, soweit dies nicht durch das externe soziale Umfeld geschehen kann.
Dazu gehört auch die notwendige Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen
der Pflegeeinrichtung (z. B. der Besuch von Angehörigen und bei ähnlichen Anlässen). ...
... In diesem Sinne dienen die Leistungen im Rahmen der sozialen Betreuung der Orientierung
zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des persönlichen Alltags und einem
Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Begleitung
Sterbender sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten. ...

Gruß Herbert Kunst

PS. Siehe auch unter
viewtopic.php?p=71047#71047
Rahmenverträge für vollstationäre Pflege gemäß § 75 SGB XI
Texte abrufbar unter folgender Adresse:
http://www.hopfenzitz.info/rahmenvertr%C3%A4ge/