Sturzgefährdete Patienten müssen bei konkreter Gefahrenlage
durch geeignete Absicherungsmaßnahmen geschützt werden
(= Obhutspflicht)
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Jena vom 05.06.2012 - 4 U 488/11 -
Leitsatz
1. Bei sturzgefährdeten Patienten ist anerkannt, dass dem Krankenhausträger im Rahmen seiner vertraglichen Obhutspflicht obliegt, diesen Patienten zu überwachen und ihn vor krankheitsbedingten Selbstgefährdungen und Selbstschädigungen (hier Sturz) zu schützen. Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richten sich insoweit in erster Linie nach dem jeweiligen Gesundheitszustand des Patienten. Konkret und aus Sicht (der Klinik) ex ante kommt es darauf an, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten damit gerechnet werden muss, dass sich der (sturzgefährdete) Patient ohne eine besondere Sicherung selbst schädigen wird.
2. Kommt es - wegen unterlassener Absicherungsmaßnahmen (der Klinik) - zu einem Sturzereignis, ist eine Einzelfallabwägung geboten. Eine lediglich latent vorhandene Sturzneigung (des Patienten) rechtfertigt allein noch keine allgemeine Fixierung und beständige Überwachung dieses Patienten. Denn der Klinikträger schuldet die Erbringung seiner ärztlichen und pflegerischen Leistung (auch) unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Patienten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und Belastungen, die eventuelle Sicherungsmaßnahmen (Bettgitter, Fixierung) mit sich brächten und die der Förderung der Selbständigkeit und der Mobilität des Patienten widersprächen.
3. Andererseits schließt aber auch ein zunächst pflegerisch noch beherrschbarer Zustand des Patienten nicht aus, dass sich die zunächst nur latente Sturzgefahr zu einer konkreten Gefahrenlage zuspitzt, aus der eine gesteigerte Obhutspflicht (des Klinikträgers) erwächst, die Anlass für vorbeugende und sichernde Maßnahmen des ärztlichen und pflegerischen Personals erforderlich machen.
Entscheidend hierfür ist, ob es vor den jeweiligen Sturzereignissen Hinweise auf eine konkrete (akute) Sturzgefährdung gibt, die dann Anlass dafür ist, weitere Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung des Patienten selbst zu ergreifen oder diese (ggf. im Hinblick auf betreuungsgerichtliche Entscheidungen) über Dritte anzuregen.
Sturzgefährdete Patienten = Absicherungsmaßnahmen
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