Kann im Schadensfall bei einem Patienten eine Schulschwester für falsch vermitteltes Fachwissen haftbar gemacht werden, wenn ein Krankenpflegeschüler diese Technik angewandt hat, oder haftet die examinierte Pflegekraft auf Station?
Gibt es Rechtsfälle in denen diese Frage im Rahmen der Verhandlung behandelt wurde? Quelle?
Haftung Schulschwester
Moderator: WernerSchell
Wer handelt haftet
Hallo Werner,
sicherlich kann / muss man die fehlerhafte Lehrtätigkeit einer Schulschwester / Lehrerin für Pflegeberufe beanstanden. Die Schulleitung bzw. der Arbeitgeber können eklatante Fehler immer zum Anlass zu arbeitsrechtlichen Folgerungen nehmen (z.B. Rüge, Abmahnung).
Wenn aber auf Grund einer fehlerhaften Unterrichtung in der Schule auf der Station ein Schaden ausgelöst wurde, ist das bedauerlich, aber eine kausale Schadensverursachung wird wohl verneint werden müssen. Es haftet zivilrechtlich immer derjenige, der handelt. Bei Schülerinnen und Schülern wird die Haftung oftmals allein an den vorgesetzten Dienstkräften, Praxisanleiter, Stationsleiter, festgemacht werden können. Es ist mit diesen Anmerkungen aber noch nicht gesagt, dass ein geschädigter Patient keinerlei Ansprüche durchsetzen kann. Im Zweifel wird er seine Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger geltend machen können (ggf. hat der Krankenhausträger wegen mangelnder Qualifizierung bzw. schlechter Auswahl seiner Mitarbeiter in der Schule „schlechte Karten“, um sich einer Haftung durch Entlastung zu entziehen).
Eine Gerichtsentscheidung, die zum Fragetext näheren Aufschluss gibt, ist mir nicht bekannt. Zum Pflege-Haftungsrecht siehe im Übrigen das Buch „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ von Herrn Schell (Hinweise unter http://www.pflegerechtportal.de ).
Gruß Berti
sicherlich kann / muss man die fehlerhafte Lehrtätigkeit einer Schulschwester / Lehrerin für Pflegeberufe beanstanden. Die Schulleitung bzw. der Arbeitgeber können eklatante Fehler immer zum Anlass zu arbeitsrechtlichen Folgerungen nehmen (z.B. Rüge, Abmahnung).
Wenn aber auf Grund einer fehlerhaften Unterrichtung in der Schule auf der Station ein Schaden ausgelöst wurde, ist das bedauerlich, aber eine kausale Schadensverursachung wird wohl verneint werden müssen. Es haftet zivilrechtlich immer derjenige, der handelt. Bei Schülerinnen und Schülern wird die Haftung oftmals allein an den vorgesetzten Dienstkräften, Praxisanleiter, Stationsleiter, festgemacht werden können. Es ist mit diesen Anmerkungen aber noch nicht gesagt, dass ein geschädigter Patient keinerlei Ansprüche durchsetzen kann. Im Zweifel wird er seine Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger geltend machen können (ggf. hat der Krankenhausträger wegen mangelnder Qualifizierung bzw. schlechter Auswahl seiner Mitarbeiter in der Schule „schlechte Karten“, um sich einer Haftung durch Entlastung zu entziehen).
Eine Gerichtsentscheidung, die zum Fragetext näheren Aufschluss gibt, ist mir nicht bekannt. Zum Pflege-Haftungsrecht siehe im Übrigen das Buch „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ von Herrn Schell (Hinweise unter http://www.pflegerechtportal.de ).
Gruß Berti
Falschinformation der Schulschwester
.Es wäre interessant zu wissen, in welchem engen Verhältnis Falschinformation der Schulschwester und konkreter Tätigkeit des Schülers standen. Je näher die Schulschwester auf den konkreten Behandlungsfall hin falsch informiert hat, umso eher könnte an haftungsrechtliche Vorwürfe gedacht werden. Es könnte auch sein, dass eine Schulschwester gleichzeitig als Praxisanleiterin fungiert. Dann spätestens ist sie direkt im Haftungsfall verstrikt.
Fragestellungen ohne nähere Erläuterungen zum Sachverhalt sind immer schwierig anzugehen. Die allgemeine Antwort von Berti ist anhand des bisherigen Fragetextes völlig korrekt!
Claer
Fragestellungen ohne nähere Erläuterungen zum Sachverhalt sind immer schwierig anzugehen. Die allgemeine Antwort von Berti ist anhand des bisherigen Fragetextes völlig korrekt!
Claer
Fehlerhafte Ausbildung & die Folgen
Hallo Werner,Es wäre interessant zu wissen, in welchem engen Verhältnis Falschinformation der Schulschwester und konkreter Tätigkeit des Schülers standen. ..... Fragestellungen ohne nähere Erläuterungen zum Sachverhalt sind immer schwierig anzugehen. ...
Deine Frage ist hoch interessant und verdient eigentlich, weiter diskutiert zu werden. Allerdings wäre es für eine weitere Erörterung sehr hilfreich zu wissen, wie sich der Sachverhalt konkret darstellt.
Ich denke, dass nicht ganz selten unzureichend ausgebildet wird (natürlich gibt es auch die umgekehrte Variante: Schule informiert richtig, die Pratiker handeln fehlerhaft). Daher ist eine vertiefende Diskussion eigentlich angebracht.
Werner, kannst Du mit einer Sachverhaltsergänzung aufwarten?
Gruß Claer