Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück vom 26.01.2011 - 2 O 2278/08
Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflichten durch Reha-Klinik
OSNABRÜCK. Es liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vor, wenn eine Reha-Klinik einen Patienten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mehr als 14 Stunden lang nicht in seinem Einzelzimmer aufsucht, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den verabredeten Therapiemaßnahmen erscheint. Dies hat heute die 2. Zivilkammer (Arzthaftungskammer) des Landgerichts Osnabrück durch ein Grundurteil zum Aktenzeichen 2 O 2278/08 entschieden.
Der 67-jährige Kläger macht Schmerzensgeld i.H.v. 100.000,- € sowie Schadensersatz anlässlich eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationsklinik im Landkreis Osnabrück geltend. Am 17.12.2007 erschien er anders als sonst weder zum Frühstück noch zum Mittag- oder Abendessen und nahm auch an den drei für diesen Tag verabredeten Therapiemaßnahmen nicht teil. Erst abends stellte die Beklagte fest, dass der Kläger bereits morgens vor 07:00 Uhr einen Schlaganfall erlitten hatte.
Mit dem Grundurteil hat die Kammer dem Kläger dem Grunde nach einen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch zugesprochen. Die Beklagte hätte durch eine interne Anweisung sicherstellen müssen, dass ihre Mitarbeiter den Patienten in seinem Zimmer aufzusuchen haben, wenn dieser ohne erkennbaren Grund und ohne Entschuldigung den Therapieanwendungen und dem Essen ferngeblieben ist. Eine Reha-Klinik habe nämlich eine besondere Verantwortung für ihre nicht vollständig gesunden Patienten, weil jederzeit ernsthafte gesundheitliche Probleme auftreten könnten.
Zur Höhe des Schmerzensgeldes wird die Kammer noch ein Gutachten zu der Frage einholen, in welchem Umfang das verspätete Auffinden des Klägers die Folgen des Schlaganfalles verschlimmert hat. Die Kammer wird dann den Rechtsstreit durch ein sogenanntes Schlussurteil erstinstanzlich abschließen.
Das Grundurteil
Ein Gericht kann ein Grundurteil erlassen, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist und der Streit über den Grund entscheidungsreif ist, § 304 Zivilprozessordnung. Dies vereinfacht den Prozess, weil der Beklagte mit der Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg dieses Grundurteil auf seine Richtigkeit überprüfen lassen kann.
Quelle: Pressemitteilung vom 16.01.2011
Holger Janssen
Richter am Landgericht
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Verletzung der Fürsorgepflichten durch Reha-Klinik
Moderator: WernerSchell