Wie ist die Rechtslage, wenn eine langjährig examinierte, erfahrene Pflegekraft ohne weitere Fortbildung, die in einer onkologischen Tagesklinik eingesetzt ist, von einem Belegarzt das Legen des venösen Zuganges und das Verabreichen der Zytostatikalösung delegiert bekommt? Das Präparat und die Dosis wird vom Arzt festgelegt, auch ob überhaupt eine Chemo laufen kann wird von ihm nach Bestimmung des Blutbildes festgelegt. Die Pflegekraft beherrscht das Legen des Zuganges sehr gut, vergewissert sich vor dem Anhängen der Chemo, ob der Zugang richtig liegt und klärt den Patienten auf, dass er sich bei den kleinsten Anzeichen eines Paravasats melden muss. Ich habe im Rechtsalmanach nachgesehen, aber explizit zu dieser Problematik nichts gefunden.
Berechtigt eine Weiterbildung/Fortbildung in diesem Sektor dazu?
Legen eines venösen Zugangs und Zytostatikagabe
Moderator: WernerSchell
Legen eines venösen Zugangs und Zytostatikagabe
Hallo,
siehe zunächst einmal den Text unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1078235164
Darüber hinaus möchte ich anmerken:
Das Legen eines venösen Zugangs und Zytostatikagabe sind m.E. solche Tätigkeiten, die wegen der damit verbunden Gefährlichkeit allein dem Arzt obliegen sollten. Verbindlich geregelt ist das nirgendwo, man muss sich einfach daran orientieren, dass die Gefahrenlage immer massgeblich sein muss, ob ein Nicht-Arzt tätig werden kann. Problematisch erscheint mir die Tätigkeit auch deshalb, weil es sich um eine Belegarztsituation handelt, also der Arzt möglicherweise bei Komplikationen nicht sofort zur Verfügung steht. Aufklärung ist sowieso Aufgabe des Arztes, nicht delegierbar.
Ist eine Pflegefachkraft weitergebildet, kann man über die Delegation der hier in Rede stehenden Verrichtungen neu nachdenken. Bedeutsam wird dann sein, ob durch die Weiterqualifizierung die Tätigkeit der Pflegekraft relativ gefahrfrei – sicher – erledigt werden kann bzw. ob Komplikationen durch eigenes Eingreifen oder durch schnelles Hinzubitten des Arztes beherrschbar sind.
Gruß Berti
siehe zunächst einmal den Text unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1078235164
Darüber hinaus möchte ich anmerken:
Das Legen eines venösen Zugangs und Zytostatikagabe sind m.E. solche Tätigkeiten, die wegen der damit verbunden Gefährlichkeit allein dem Arzt obliegen sollten. Verbindlich geregelt ist das nirgendwo, man muss sich einfach daran orientieren, dass die Gefahrenlage immer massgeblich sein muss, ob ein Nicht-Arzt tätig werden kann. Problematisch erscheint mir die Tätigkeit auch deshalb, weil es sich um eine Belegarztsituation handelt, also der Arzt möglicherweise bei Komplikationen nicht sofort zur Verfügung steht. Aufklärung ist sowieso Aufgabe des Arztes, nicht delegierbar.
Ist eine Pflegefachkraft weitergebildet, kann man über die Delegation der hier in Rede stehenden Verrichtungen neu nachdenken. Bedeutsam wird dann sein, ob durch die Weiterqualifizierung die Tätigkeit der Pflegekraft relativ gefahrfrei – sicher – erledigt werden kann bzw. ob Komplikationen durch eigenes Eingreifen oder durch schnelles Hinzubitten des Arztes beherrschbar sind.
Gruß Berti
Legen eines venösen Zugangs und Zytostatikagabe
Ich denke, dass das Pflegepersonal für die genannte Tätigkeit grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden sollte. Angesichts der Gefährlichkeit des Handelns, insbesondere bei Kindern, müssen wohl die Ärzte selbst tätig werden..... Legen des venösen Zuganges und das Verabreichen der Zytostatikalösung .... Berechtigt eine Weiterbildung/Fortbildung in diesem Sektor dazu?
Eine intensive Weiterbildung / Fortbildung kann natürlich die Qualifikation erhöhen. Aber eine "Berechtigung" ist davon nicht ableitbar. Die Delegation ist immer eine Arztentscheidung. Das Pflegepersonal kann ärztliche Tätigkeiten, für die es ggf. qualifiziert erscheint, nicht für sich reklamieren.
Wie sieht das alles jetzt die anfragende Pflegekraft (shop)?
Mit einem freundlichen Gruß in die Expertenrunde!
Doris Nemetz