Verletzung von Obliegenheitspflichten bei Privatpflege ???
Verfasst: 22.05.2011, 08:59
Eine hauptberuflich in einem Altersheim arbeitende Frau (gelernte Arzthelferin) nimmt nach eigenen Angaben einen 85 jährigen (Ohne Pflegestufe, mit altersbedingten Krankheiten wie Rheuma, Bluthochdruck, Diabetes, WEISSER Hautkrebs) zu sich und pflegt ihn 1 Jahr, weil der einzige Sohn des Mannes zur Zeit nicht da ist.
Der alte Herr ist noch rüstig, bestellt auch noch den eigenen Garten, hat aber immer abends Gliederschmerzen und nimmt deshalb gerne sogenannte Rheumabäder, wobei er auch alleine badet und keine Hilfe benötigt.
Es kommt dabei offenbar zu einem Schlaganfall, der alte Herr kommt erstmalig nicht alleine aus der Badewanne, sie muss ihn mit einer Freundin aus dem Haus herausholen, ruft aber nicht den Arzt, wie es bei Schlaganfällen angebracht bzw. vorgeschrieben ist.
Der Sohn hört in Abwesenheit davon, veranlasst die Krankenhauseinweisung 3 Wochen später, der alte Herr kommt ins Krankenhaus, wo er drei Wochen später verstirbt.
Zur Überraschung aller Beteiligten stellt sich nach dem Tod heraus, dass diese Dame alle Vermögenswerte des alten Herrn übernommen hat; dass Sie sich 4 Monate nach Beginn der Pflege von dem alten Herrn eine Generalvollmacht hat ausstellen lassen, diese Tatsache aber allen Beteiligten gegenüber, auch dem Sohn gegenüber, verschwiegen hat, und damit dann insgesamt Vermögenswerte für ca. 25 000 EURO, darunter den Neuwagen des alten Herrn, 8 Tage nach dessen Tod, auf sich übertragen hat.
Im vorliegenden Fall haben wir somit einen Personenschaden, (bei rechtzeitiger Einlieferung in das Krankenhaus wäre der alte Herr vielleicht gar nicht verstorben), und zusätzlich einen beträchtlichen Vermögensschaden.
Der Staatsanwalt ermittelt !
Natürlich erwartet zu Beginn einer Pflege niemand in einer Familie derartige negative Weiterungen, aber dieser Fall zeigt deutlich, womit man rechnen muss.
In diesem Fall stammt die Pflegerin aus Deutschland, es sind also deutsche Gerichte zuständig. Wie sähe diese Sache aber aus, wenn die Pflegekraft aus Lettland oder Polen stammen würde und im Rahmen der EU - Freizügigkeitsregelung hier arbeiten würde ? Wo müssten die Erben dann klagen ?
Der alte Herr ist noch rüstig, bestellt auch noch den eigenen Garten, hat aber immer abends Gliederschmerzen und nimmt deshalb gerne sogenannte Rheumabäder, wobei er auch alleine badet und keine Hilfe benötigt.
Es kommt dabei offenbar zu einem Schlaganfall, der alte Herr kommt erstmalig nicht alleine aus der Badewanne, sie muss ihn mit einer Freundin aus dem Haus herausholen, ruft aber nicht den Arzt, wie es bei Schlaganfällen angebracht bzw. vorgeschrieben ist.
Der Sohn hört in Abwesenheit davon, veranlasst die Krankenhauseinweisung 3 Wochen später, der alte Herr kommt ins Krankenhaus, wo er drei Wochen später verstirbt.
Zur Überraschung aller Beteiligten stellt sich nach dem Tod heraus, dass diese Dame alle Vermögenswerte des alten Herrn übernommen hat; dass Sie sich 4 Monate nach Beginn der Pflege von dem alten Herrn eine Generalvollmacht hat ausstellen lassen, diese Tatsache aber allen Beteiligten gegenüber, auch dem Sohn gegenüber, verschwiegen hat, und damit dann insgesamt Vermögenswerte für ca. 25 000 EURO, darunter den Neuwagen des alten Herrn, 8 Tage nach dessen Tod, auf sich übertragen hat.
Im vorliegenden Fall haben wir somit einen Personenschaden, (bei rechtzeitiger Einlieferung in das Krankenhaus wäre der alte Herr vielleicht gar nicht verstorben), und zusätzlich einen beträchtlichen Vermögensschaden.
Der Staatsanwalt ermittelt !
Natürlich erwartet zu Beginn einer Pflege niemand in einer Familie derartige negative Weiterungen, aber dieser Fall zeigt deutlich, womit man rechnen muss.
In diesem Fall stammt die Pflegerin aus Deutschland, es sind also deutsche Gerichte zuständig. Wie sähe diese Sache aber aus, wenn die Pflegekraft aus Lettland oder Polen stammen würde und im Rahmen der EU - Freizügigkeitsregelung hier arbeiten würde ? Wo müssten die Erben dann klagen ?