Sehr geehrter Fragesteller (Mirko),
wenn eine Fixierung angeordnet und vom Betreuer genehmigt wurde, wird sie, so nehme ich an, auch für zwingend notwendig befunden worden sein. Daher erfolgte ja auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (so der Hinweis). Wenn sich aus konkreten ärztlichen Anordnungen nichts anderes ergibt, wird die Fixierung im verfügten Umfange wohl auch durchzuführen sein.
Wenn das Pflegepersonal eigenmächtig eine Fixierungsanordnung ohne handfeste Rechtfertigungsgründe unterläßt, ist dies sicherlich eine Pflichtwidrigkeit. Angehörige können zwar ihre Wünsche in die pflegerische und medizinische Versorgung einbringen, sind aber, soweit dort nicht die „Rechtliche Betreuung“ angesiedelt ist, rechtlich zu nichts befugt. D.h., sie können und dürfen eine notwendige im Sicherheitsinteresse eines Bewohners liegende Maßnahme nicht aushebeln. Lediglich der Betreuer kann wirksame Verfügungen treffen.
Wer nun letztlich bei einem Sturz eines Bewohners Verantwortung zu tragen hat, hängt von den Einzelumständen ab. Es müsste näher untersucht werden, wer hat was wem gegenüber angeordnet? Welche konkreten Einzelinstruktionen lagen vor? Gab es Gründe, in der konkreten Situation von einer Fixierung abzusehen? Usw.
Wenn zurückliegend eine Fixierung nicht für ausreichend befunden wurde (Bettgitter wurde überstiegen), muss im Übrigen nochmals nachgedacht werden, ob diese Sicherungsmaßnahmen unter den gegebenen Umständen ausreichend sind.
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Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
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