Herausgabe von Pflegedokumentation
Verfasst: 10.07.2010, 06:51
Sonderinfo für alle bad-Mitglieder vom 06.07.2010
Herausgabe von Pflegedokumentation
bad e.V. erachtet neue Forderungen der Deutschen BKK als rechtswidrig!
Sehr geehrte Mitglieder,
die Deutsche BKK (DBBK) schreibt derzeit bundesweit Pflegedienste an, um Ihnen „wichtige Vertragspartnerinformationen“ zu kommen zu lassen. Diese Schreiben enthalten die Ankündigung einer „Neu-Organisation“ innerhalb der DBKK, nach der „im Rahmen der Qualitätssicherung professionelle Pflegefachkräfte mit verwaltungstechnischem Hintergrundwissen Hausbesuche“ durchführen sollen. Die Pflegedienste werden aufgefordert, „die Versorgungsqualität zu sichern, indem sie die für die Genehmigung benötigten Unterlagen (z.B. Wunddokumentation, BZ- oder RR-Protokolle, Medikamentenpläne, etc.) unaufgefordert zusammen mit der ärztlichen Verordnung“ an die DBKK senden.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Bundessozialgericht und der Datenschutzbeauftragte des Bundes in der Vergangenheit unmissverständlich klargestellt haben, dass nur der MDK (vgl. § 275 SGB V), nicht jedoch eine Krankenkasse berechtigt ist, die Herausgabe von Pflegedokumentation zu verlangen, um die medizinische Notwendigkeit von verordneten Leistungen zu überprüfen. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage des Kostenträgers existiere nicht. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat ferner ausgeführt, dass auch die vermeintliche „Einwilligung“ des Kunden in die Herausgabe nichts an der Rechtswidrigkeit ändere, da die Einwilligung auf Druck (hier: Androhung der Ablehnung der Verordnung) erfolgt und somit mangels Freiwilligkeit unwirksam sei.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in seinem 20. Tätigkeitsbericht außerdem in datenschutzrechtlicher Hinsicht kritisiert, dass Krankenkassen Pflegefachkräfte einsetzen, um die Pflege zu überprüfen und nach Gründen für die Ablehnung von Verordnungen suchen. Er wies dabei darauf hin, dass die Kassen zwar einen gesetzlichen Beratungsauftrag haben, es sich hierbei jedoch um ein Recht, nicht um eine Pflicht des Versicherten handele. Aufgedrängte „Beratung“ ist hiernach also fragwürdig, das Gesetz zielt vielmehr darauf ab, dass die Initiative zur Beratung vom Versicherten ausgeht. Einem Recht auf die Einsichtnahme der Pflegedokumentation durch die „Hintertür Beratung“ hat der Datenschutzbeauftragte des Bundes somit im Ergebnis ebenfalls eine Absage erteilt.
Wir werden den vorliegenden Fall zum Anlass nehmen, um die Deutsche BKK schriftlich an die Rechtslage zu erinnern und die Einstellung dieser neuen Praxis zu verlangen. Außerdem werden wir die Aufsichtsbehörde und den Bundesdatenschutzbeauftragten einschalten und um Stellungnahme bzw. Einschreiten bitten.
Wir möchten Sie ferner unterstützen, indem wir Ihnen auf Wunsch Musterschreiben zur rechtlich fundierten Zurückweisung rechtswidriger Herausgabebegehren zur Verfügung stellen. Dies beinhaltet sowohl die Zurückweisung der Forderung durch den Pflegedienst, als auch einen Musterwiderspruch, den Patienten als Grundlage für das Vorgehen gegen die Ablehnung von Verordnungen nutzen können, die auf der Herausgabeverweigerung basieren.
Wir raten unseren Mitgliedern, Pflegedokumentation nicht an die DBBK direkt, sondern nur an den MDK heraus zu geben. Dies ist eine legitime und praxistaugliche Vorgehensweise, die von vielen Kostenträgern erfolgreich praktiziert wird. Wer die Bereitschaft hierzu offen kommuniziert, macht deutlich, dass er kooperativ ist und nichts zu verbergen hat, aber auch die Grenzen des rechtlichen Möglichen kennt. Datenschutzverletzungen hingegen sind Ordnungswidrigkeiten, die ernste Folgen nach sich ziehen können.
Sollten Sie Fragen zu der o.g. Problematik haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter des bad e.V. gerne Rede und Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Kochanek
Hauptgeschäftsführer
Sebastian Froese, RA, Justitiar
Bundesverband Ambulante Dienste
und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Annastr. 58-64
45130 Essen
Tel.: 0201 - 35 40 01
Fax: 0201 - 35 79 80
Email: info@bad-ev.de
Internet: http://www.bad-ev.de
Info wird mit Genehmigung von bad vorgestellt (09.07.2010)
Herausgabe von Pflegedokumentation
bad e.V. erachtet neue Forderungen der Deutschen BKK als rechtswidrig!
Sehr geehrte Mitglieder,
die Deutsche BKK (DBBK) schreibt derzeit bundesweit Pflegedienste an, um Ihnen „wichtige Vertragspartnerinformationen“ zu kommen zu lassen. Diese Schreiben enthalten die Ankündigung einer „Neu-Organisation“ innerhalb der DBKK, nach der „im Rahmen der Qualitätssicherung professionelle Pflegefachkräfte mit verwaltungstechnischem Hintergrundwissen Hausbesuche“ durchführen sollen. Die Pflegedienste werden aufgefordert, „die Versorgungsqualität zu sichern, indem sie die für die Genehmigung benötigten Unterlagen (z.B. Wunddokumentation, BZ- oder RR-Protokolle, Medikamentenpläne, etc.) unaufgefordert zusammen mit der ärztlichen Verordnung“ an die DBKK senden.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Bundessozialgericht und der Datenschutzbeauftragte des Bundes in der Vergangenheit unmissverständlich klargestellt haben, dass nur der MDK (vgl. § 275 SGB V), nicht jedoch eine Krankenkasse berechtigt ist, die Herausgabe von Pflegedokumentation zu verlangen, um die medizinische Notwendigkeit von verordneten Leistungen zu überprüfen. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage des Kostenträgers existiere nicht. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat ferner ausgeführt, dass auch die vermeintliche „Einwilligung“ des Kunden in die Herausgabe nichts an der Rechtswidrigkeit ändere, da die Einwilligung auf Druck (hier: Androhung der Ablehnung der Verordnung) erfolgt und somit mangels Freiwilligkeit unwirksam sei.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in seinem 20. Tätigkeitsbericht außerdem in datenschutzrechtlicher Hinsicht kritisiert, dass Krankenkassen Pflegefachkräfte einsetzen, um die Pflege zu überprüfen und nach Gründen für die Ablehnung von Verordnungen suchen. Er wies dabei darauf hin, dass die Kassen zwar einen gesetzlichen Beratungsauftrag haben, es sich hierbei jedoch um ein Recht, nicht um eine Pflicht des Versicherten handele. Aufgedrängte „Beratung“ ist hiernach also fragwürdig, das Gesetz zielt vielmehr darauf ab, dass die Initiative zur Beratung vom Versicherten ausgeht. Einem Recht auf die Einsichtnahme der Pflegedokumentation durch die „Hintertür Beratung“ hat der Datenschutzbeauftragte des Bundes somit im Ergebnis ebenfalls eine Absage erteilt.
Wir werden den vorliegenden Fall zum Anlass nehmen, um die Deutsche BKK schriftlich an die Rechtslage zu erinnern und die Einstellung dieser neuen Praxis zu verlangen. Außerdem werden wir die Aufsichtsbehörde und den Bundesdatenschutzbeauftragten einschalten und um Stellungnahme bzw. Einschreiten bitten.
Wir möchten Sie ferner unterstützen, indem wir Ihnen auf Wunsch Musterschreiben zur rechtlich fundierten Zurückweisung rechtswidriger Herausgabebegehren zur Verfügung stellen. Dies beinhaltet sowohl die Zurückweisung der Forderung durch den Pflegedienst, als auch einen Musterwiderspruch, den Patienten als Grundlage für das Vorgehen gegen die Ablehnung von Verordnungen nutzen können, die auf der Herausgabeverweigerung basieren.
Wir raten unseren Mitgliedern, Pflegedokumentation nicht an die DBBK direkt, sondern nur an den MDK heraus zu geben. Dies ist eine legitime und praxistaugliche Vorgehensweise, die von vielen Kostenträgern erfolgreich praktiziert wird. Wer die Bereitschaft hierzu offen kommuniziert, macht deutlich, dass er kooperativ ist und nichts zu verbergen hat, aber auch die Grenzen des rechtlichen Möglichen kennt. Datenschutzverletzungen hingegen sind Ordnungswidrigkeiten, die ernste Folgen nach sich ziehen können.
Sollten Sie Fragen zu der o.g. Problematik haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter des bad e.V. gerne Rede und Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Kochanek
Hauptgeschäftsführer
Sebastian Froese, RA, Justitiar
Bundesverband Ambulante Dienste
und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Annastr. 58-64
45130 Essen
Tel.: 0201 - 35 40 01
Fax: 0201 - 35 79 80
Email: info@bad-ev.de
Internet: http://www.bad-ev.de
Info wird mit Genehmigung von bad vorgestellt (09.07.2010)