Pflegedokumentation - Herausgabeanspruch - Urteil BGH
Verfasst: 04.05.2010, 19:30
Pflegedokumentation - Herausgabeanspruch
BGH, Urt. v. 23.03.10 (Az. VI ZR 249/08)
LS des Gerichts:
Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen.
Was war passiert?
Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Krankenversicherer den Beklagten auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in Anspruch.
Die unter Betreuung stehende Versicherte zog sich bei einem Sturz in dem vom Beklagten betriebenen Pflegeheim am 30. August 2005 erhebliche Verletzungen zu. Sie wurde vom Pflegepersonal in der Wohnküche auf dem Boden liegend gefunden. Wegen ihrer Verletzungen musste sie ärztlich behandelt werden. Die Kosten in Höhe von 7.883,14 € wurden von der Klägerin getragen.
Diese wandte sich, um die Berechtigung eventueller auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche prüfen zu können, mit Schreiben vom 31. Mai 2006 an den Beklagten zwecks Einsichtnahme in die Pflegedokumentation. Dem Schreiben war eine Schweigepflichtentbindungserklärung und Herausgabegenehmigung des Betreuers der Geschädigten beigefügt. Der Beklagte und die hinter ihm stehende Versicherung lehnten eine Einsichtnahme der Klägerin in die Pflegedokumentation bzw. deren Herausgabe an die Klägerin ab, weil es sich bei der Pflegedokumentation um hochsensible persönliche Daten handle und ein entsprechendes Recht allein der Geschädigten zustehe.
Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation Zug um Zug gegen Erstattung angemessener Kopierkosten erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass Kopien der Pflegedokumentation Zug um Zug gegen Zahlung angemessener Kopierkosten nur beschränkt auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. August 2005 herauszugeben seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren der Beklagte weiterhin eine Klageabweisung und die Klägerin eine zeitlich nicht beschränkte Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation.
Sowohl die Revision der Klägerin als auch die Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen eine Kostenerstattung aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Versicherten aus einer Verletzung des Heimvertrags bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu. Dieses Einsichtsrecht ist allerdings auf den vom Berufungsgericht begrenzten Zeitraum beschränkt.
Quelle: BGH >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 29&anz=611 <<<
Die Entscheidung überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch der Begründung her.
L. Barth
BGH, Urt. v. 23.03.10 (Az. VI ZR 249/08)
LS des Gerichts:
Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen.
Was war passiert?
Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Krankenversicherer den Beklagten auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in Anspruch.
Die unter Betreuung stehende Versicherte zog sich bei einem Sturz in dem vom Beklagten betriebenen Pflegeheim am 30. August 2005 erhebliche Verletzungen zu. Sie wurde vom Pflegepersonal in der Wohnküche auf dem Boden liegend gefunden. Wegen ihrer Verletzungen musste sie ärztlich behandelt werden. Die Kosten in Höhe von 7.883,14 € wurden von der Klägerin getragen.
Diese wandte sich, um die Berechtigung eventueller auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche prüfen zu können, mit Schreiben vom 31. Mai 2006 an den Beklagten zwecks Einsichtnahme in die Pflegedokumentation. Dem Schreiben war eine Schweigepflichtentbindungserklärung und Herausgabegenehmigung des Betreuers der Geschädigten beigefügt. Der Beklagte und die hinter ihm stehende Versicherung lehnten eine Einsichtnahme der Klägerin in die Pflegedokumentation bzw. deren Herausgabe an die Klägerin ab, weil es sich bei der Pflegedokumentation um hochsensible persönliche Daten handle und ein entsprechendes Recht allein der Geschädigten zustehe.
Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation Zug um Zug gegen Erstattung angemessener Kopierkosten erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass Kopien der Pflegedokumentation Zug um Zug gegen Zahlung angemessener Kopierkosten nur beschränkt auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. August 2005 herauszugeben seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren der Beklagte weiterhin eine Klageabweisung und die Klägerin eine zeitlich nicht beschränkte Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation.
Sowohl die Revision der Klägerin als auch die Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen eine Kostenerstattung aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Versicherten aus einer Verletzung des Heimvertrags bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu. Dieses Einsichtsrecht ist allerdings auf den vom Berufungsgericht begrenzten Zeitraum beschränkt.
Quelle: BGH >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 29&anz=611 <<<
Die Entscheidung überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch der Begründung her.
L. Barth