Mobilität und Sicherheit bei Demenzpatienten
Verfasst: 20.01.2010, 14:34
Mobilität und Sicherheit bei demenziell erkrankten Heimbewohnern
Professionelle Antworten auf ein „every day“ Thema durch das QN I der BUKO-QS
v. Thomas Klie, Freiburg
Quelle: Altenheim.Vincentz.net >>> http://www.altenheim.vincentz.net/files ... 1/buko.pdf <<<
Kurze Anmerkung (L. Barth, 18.01.10):
Ob die Qualitätsniveaus sich neben den Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen, nationalen und sonstigen Pflegestandards als eine „Art“ von Expertenstandards i.S.v. § 113 SGB XI künftig etablieren werden, bleibt abzuwarten und soll hier nicht weiter diskutiert werden.
Ich möchte vielmehr Ihr Augenmerk darauf lenken, dass jedenfalls mit Blick auf die Qualitätsniveaus als Expertenstandards die Experten sich erkennbar darauf verständigt haben, dass diese sich durch ihre multidisziplinäre Anlage auszeichnen. Dies ist nach der „vitalen Diskussion“ um den Rechtsbegriff der Aufsichtspflichten nachhaltig zu begrüßen, wird doch dadurch auch deutlich, dass Juristen eine „fachlich gebotene Diskussion“ nicht belasten, wie gelegentlich in Fachbeiträgen behauptet wurde.
Insofern ist die folgende Erkenntnis in dem Kurzbeitrag von Klie nachdrücklich zu begrüßen:
„Will man fachlich routiniert, menschenfreundlich und achtend mit dem Spannungsverhältnis von Mobilität und Sicherheit in der Begleitung von Menschen mit Demenz umgehen, so ist dies eben nicht nur eine pflegefachliche sondern eben auch eine Frage gelingender Kooperation unterschiedlicher Verantwortungsträger. Das machen die Qualitätsniveaus deutlich, die eben nicht nur das Heim selbst in die Verantwortung nehmen sondern auch Externe. Das macht die Modernität und Problemangemessenheit von Qualitätsniveaus aus“ (Klie, s.o., ohne Seitenangabe).
Es ist eben auch eine Frage der Evidenz von Qualitätsniveaus, neben dem pflegefachlichen Verständnis zugleich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, wenngleich ohne Frage die „formalrechtliche Legitimation entsprechender Maßnahmen … nicht unbedingt die Lebensqualität des Betroffenen (verbessert). Mit Recht fixiert bleibt eben fixiert“, so Klie resümierend.
Andererseits darf nicht verkannt werden, dass das sog. herausforderndes Verhalten der an Demenz Erkrankten nicht selten in handfeste (geronto)psychiatrischen Krisen mündet, die im Zweifel aufgrund des Integritätsschutzes der Bewohner, aber auch der Interessen Dritter wegen besondere Interventionsstrategien erfordern (vgl. dazu den diesseitigen Ansatz in, Nachgehakt: „Aufsichtspflichten“ und „Herausforderndes Verhalten“ (Mai 2009), in IQB – Internetportal unter >>> http://www.iqb-info.de/Nachgehakt_Demen ... i_2009.pdf <<<).
Hier scheint dann eine „formalrechtliche Legitimation“ für entsprechende Maßnahmen nicht nur gewünscht, sondern auch zwingend geboten. Nicht nur das Fachpersonal wird „herausgefordert“, sondern insbesondere auch das „Recht“, um hier auf das herausfordernde Verhalten der an Demenz erkrankten Bewohner adäquat reagieren zu können. Die Lebensqualität des Betroffenen darf jedenfalls nach diesseitigem Verständnis nicht zum allgemeinen Lebensrisiko Dritter führen und sofern der unmittelbar betroffene Demenzpatient dieses spezifische individuelle Lebensrisiko auch für sich persönlich ausgeschlossen wissen möchte, erfährt die „Fixierung“ eine weitere ganz entscheidende Legitimationsbasis: die der rechtfertigenden Einwilligung!
Professionelle Antworten auf ein „every day“ Thema durch das QN I der BUKO-QS
v. Thomas Klie, Freiburg
Quelle: Altenheim.Vincentz.net >>> http://www.altenheim.vincentz.net/files ... 1/buko.pdf <<<
Kurze Anmerkung (L. Barth, 18.01.10):
Ob die Qualitätsniveaus sich neben den Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen, nationalen und sonstigen Pflegestandards als eine „Art“ von Expertenstandards i.S.v. § 113 SGB XI künftig etablieren werden, bleibt abzuwarten und soll hier nicht weiter diskutiert werden.
Ich möchte vielmehr Ihr Augenmerk darauf lenken, dass jedenfalls mit Blick auf die Qualitätsniveaus als Expertenstandards die Experten sich erkennbar darauf verständigt haben, dass diese sich durch ihre multidisziplinäre Anlage auszeichnen. Dies ist nach der „vitalen Diskussion“ um den Rechtsbegriff der Aufsichtspflichten nachhaltig zu begrüßen, wird doch dadurch auch deutlich, dass Juristen eine „fachlich gebotene Diskussion“ nicht belasten, wie gelegentlich in Fachbeiträgen behauptet wurde.
Insofern ist die folgende Erkenntnis in dem Kurzbeitrag von Klie nachdrücklich zu begrüßen:
„Will man fachlich routiniert, menschenfreundlich und achtend mit dem Spannungsverhältnis von Mobilität und Sicherheit in der Begleitung von Menschen mit Demenz umgehen, so ist dies eben nicht nur eine pflegefachliche sondern eben auch eine Frage gelingender Kooperation unterschiedlicher Verantwortungsträger. Das machen die Qualitätsniveaus deutlich, die eben nicht nur das Heim selbst in die Verantwortung nehmen sondern auch Externe. Das macht die Modernität und Problemangemessenheit von Qualitätsniveaus aus“ (Klie, s.o., ohne Seitenangabe).
Es ist eben auch eine Frage der Evidenz von Qualitätsniveaus, neben dem pflegefachlichen Verständnis zugleich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, wenngleich ohne Frage die „formalrechtliche Legitimation entsprechender Maßnahmen … nicht unbedingt die Lebensqualität des Betroffenen (verbessert). Mit Recht fixiert bleibt eben fixiert“, so Klie resümierend.
Andererseits darf nicht verkannt werden, dass das sog. herausforderndes Verhalten der an Demenz Erkrankten nicht selten in handfeste (geronto)psychiatrischen Krisen mündet, die im Zweifel aufgrund des Integritätsschutzes der Bewohner, aber auch der Interessen Dritter wegen besondere Interventionsstrategien erfordern (vgl. dazu den diesseitigen Ansatz in, Nachgehakt: „Aufsichtspflichten“ und „Herausforderndes Verhalten“ (Mai 2009), in IQB – Internetportal unter >>> http://www.iqb-info.de/Nachgehakt_Demen ... i_2009.pdf <<<).
Hier scheint dann eine „formalrechtliche Legitimation“ für entsprechende Maßnahmen nicht nur gewünscht, sondern auch zwingend geboten. Nicht nur das Fachpersonal wird „herausgefordert“, sondern insbesondere auch das „Recht“, um hier auf das herausfordernde Verhalten der an Demenz erkrankten Bewohner adäquat reagieren zu können. Die Lebensqualität des Betroffenen darf jedenfalls nach diesseitigem Verständnis nicht zum allgemeinen Lebensrisiko Dritter führen und sofern der unmittelbar betroffene Demenzpatient dieses spezifische individuelle Lebensrisiko auch für sich persönlich ausgeschlossen wissen möchte, erfährt die „Fixierung“ eine weitere ganz entscheidende Legitimationsbasis: die der rechtfertigenden Einwilligung!