Pflegedienst - Behandlungspflege - Hilfskräfte
Verfasst: 04.07.2009, 08:52
Liebe Mitmenschen,
sind ambulante Pflegedienste an die Gesetzesvorgaben und richterlichen Entscheidungen, nach SGB V und SGB XI, gebunden, wenn die häusliche Pflege von einer gesetzl. Unfallversicherung (SGB VII) oder einer privaten Haftpflichtversicherung zu finanzieren ist?
Im Rahmen meiner Selbständigkeit bin ich wiederkehrend damit beauftragt private, häusliche Pflege, im Umfang "rund um die Uhr", zu organisieren. In der Mehrzahl der Fälle besteht bei meinen Klienten eine Querschnittslähmung oder Schädelhirnverletzung und deren Hilfebedarfe beinhalten auch Behandlungspflegen.
Stat. Pflege lehne ich ab, oder betrachte diese als letzte Möglichkeit, bzw. notwendiges Übel.
Arbeitgebermodelle sind nicht immer sinnvoll oder umsetzbar und ambulante Pflegedienste müssen mit einbezogen werden.
Die von mir angesprochenen Pflegedienste argumentieren dann aber, dass sie bei der Notwendigkeit von regelmäßigen Behandlungspflegen nur examinierte Pflegekräfte einsetzten dürfen und beziehen sich dabei auf ihre übliche Abrechnungspraxis und Qualitätszwänge nach SGB V und SGB XI.
Diese Notwendigkeit sehe ich oft nicht.
Meine Fragen:
Ist es rechtlich haltbar, wenn Pflegebedürftige mit ambulanten Pflegediensten einen Pflegevertrag abschließen, wonach auch Hilfskräfte Behandlungspflegen durchführen dürfen (leistungsrechtlich ist in den konkreten Fällen das SGB V und SGB XI nicht beteiligt)?
Oder begeben sich die Pflegedienste dann auf "dünnes Eis" (= Organisationsverantwortung)?
Wenn JA = ein solcher Pflegevertrag ist möglich:
Dürfen die Leistungsträger (entweder nach SGB VII oder private Halftpflichtversicherung) sich auf solche Verträge zur Finanzierung der Pflege einlassen oder müssen diese die Rechtsauslegungen, nach SGB V und SGB XI, anwenden bzw. berücksichtigen?
Vielen Dank
Th. Hahn
sind ambulante Pflegedienste an die Gesetzesvorgaben und richterlichen Entscheidungen, nach SGB V und SGB XI, gebunden, wenn die häusliche Pflege von einer gesetzl. Unfallversicherung (SGB VII) oder einer privaten Haftpflichtversicherung zu finanzieren ist?
Im Rahmen meiner Selbständigkeit bin ich wiederkehrend damit beauftragt private, häusliche Pflege, im Umfang "rund um die Uhr", zu organisieren. In der Mehrzahl der Fälle besteht bei meinen Klienten eine Querschnittslähmung oder Schädelhirnverletzung und deren Hilfebedarfe beinhalten auch Behandlungspflegen.
Stat. Pflege lehne ich ab, oder betrachte diese als letzte Möglichkeit, bzw. notwendiges Übel.
Arbeitgebermodelle sind nicht immer sinnvoll oder umsetzbar und ambulante Pflegedienste müssen mit einbezogen werden.
Die von mir angesprochenen Pflegedienste argumentieren dann aber, dass sie bei der Notwendigkeit von regelmäßigen Behandlungspflegen nur examinierte Pflegekräfte einsetzten dürfen und beziehen sich dabei auf ihre übliche Abrechnungspraxis und Qualitätszwänge nach SGB V und SGB XI.
Diese Notwendigkeit sehe ich oft nicht.
Meine Fragen:
Ist es rechtlich haltbar, wenn Pflegebedürftige mit ambulanten Pflegediensten einen Pflegevertrag abschließen, wonach auch Hilfskräfte Behandlungspflegen durchführen dürfen (leistungsrechtlich ist in den konkreten Fällen das SGB V und SGB XI nicht beteiligt)?
Oder begeben sich die Pflegedienste dann auf "dünnes Eis" (= Organisationsverantwortung)?
Wenn JA = ein solcher Pflegevertrag ist möglich:
Dürfen die Leistungsträger (entweder nach SGB VII oder private Halftpflichtversicherung) sich auf solche Verträge zur Finanzierung der Pflege einlassen oder müssen diese die Rechtsauslegungen, nach SGB V und SGB XI, anwenden bzw. berücksichtigen?
Vielen Dank
Th. Hahn