Verantwortliche Pflegekraft und Heimleitung
Trotz des in § 71 Abs. 2 Nr 1 SGB XI zum Ausdruck kommenden Leitbildes einer vollzeitig tätigen und neben der Heimleitung agierenden verantwortlichen Pflegekraft verbietet das Gesetz nicht grundsätzlich die Aufgabenteilung zwischen Heimleitung und Pflegedienstleitung, wie dies vor allem in kleineren Einrichtungen häufig praktiziert wird. In größeren Einrichtungen muss jedoch sichergestellt sein, dass die Aufgaben der verantwortlichen Pflegekraft auch tatsächlich wahrgenommen werden. Denn ihr obliegt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht nur die Verantwortung im Sinne einer Haftung für pflegerisches Missmanagement und etwaige Fehler, sondern darüber hinaus auch die fachlich-pflegerische Gesamtverantwortung und Leitung. Hierzu zählen in der Regel die Patientenaufnahme und Pflegeanamnese, die fachliche Planung der konkreten Pflegeprozesse, die Überwachung der Qualitätsmaßstäbe sowie die Aufstellung fallbezogener Dienstpläne, die Durchführung von Dienstbesprechungen uäm. Diese qualifizierten Aufgaben kann eine einzelne Person in größeren Einrichtungen jedenfalls dann nicht zufriedenstellend wahrnehmen, wenn sie gleichzeitig auch noch die Funktion des Heimleiters bekleidet.
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R -
Siehe auch unter
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... &linked=pm
Verantwortliche Pflegekraft und Heimleitung
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