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Betäubungsmittelabgabe und Dokumentation - Fehlerhaftung?

Verfasst: 21.04.2009, 21:49
von Lewis
Betäubungsmittelabgabe und Dokumentation - Wer haft für Fehler?

Sehr geehrte Damen und Herren

eine Arbeitskollegin, hatte während des Dienstes, von einer Mitkollegin den Arbeitsauftrag bekommen ein von den Ärzten verordnetes BTM aufzuziehen, dabei hatte sie aber vergessen es auszutragen.
8Tage später wurden die BTM auf Bestand kontrolliert und laut des Prüfenden hatte nichts gefehlt.
ca 1Monat später benötigte ein weitere Pat. das selbe BTM und dabei fiel auf das der Bestand nicht übereinstimmt, es fehlte ein BTM.

Nun herrscht größte Diskussion auf Station wer seine Verantwotung vernachlässigt hat.
1. die Schwester die eigentlich für den Pat. verantwortlich war, weil sie ihn betreut hatte
2. die Schwester die den Auftrag erhalten hatte und ihn nicht vertrauensvoll richtig durchgeführt hatte oder
3. die zuständige Ärztin welche beim Bestand zählen ein Fehler unterlaufen war

Wer muss mit Folgen rechnen, wäre dies ein Kündigungsgrund, rechtlich gesehen, dazu muss noch erwähnt werden das die Auftragsgeberin sich noch in der Probezeit befindet und die ausführende Schwester nicht mehr.

Zur weiteren Information, der besagte Pat. lag seit mehreren Tagen im Sterben, war DNR und verstarb wenige Minuten später nach Injektion.

Die Auftragsgeberin (Schwester) war an diesem besagten Tag für 10 weitere Pat. zuständig.

Im Forum war auf die Schnelle kein ähnlicher Fall aufzufinden

BTM Anwendung erfordert größte Sorgfalt

Verfasst: 22.04.2009, 06:34
von Rauel Kombüchen
Hallo,
es geht einmal um eine unterlassene Eintragung der BtM-Entnahme und dann um eine fehlerhafte Prüfung der BtM (Fehlbestand nicht erkannt).
Dazu ergibt sich m.E. in Kürze schlicht die Beurteilung, dass es sich in beiden Fällen wohl um nicht unbedingt einfach Fehler handelt, die zumindest durch Abmahnung geahndet werden können. Der Umgang mit BtM und die sich dabei ergebenden Nebenpflichten, wie dokumentatieren, sind mit größter Sorgfalt zu erledigen, so dass die o.a. Fehler eigentlich nicht auftreten dürfen.
Ob und ggf. welche Konsequenzen gezogen werden (müssen), hängt natürlich von den konkreten Umständen ab. Dabei sind die anderweitigen Belastungen, Arbeitsverdichtungen usw., angemessen zu berücksichtigen.
Es müsste auch genauer aufgehellt werden, wie der Pflichtenkreis der Pflegekraft ausgestaltet war, die das Aufziehen der Injektion an eine Kollegin übertragen hat. Durfte sie das oder hätte sie sich intensiver um die Erledigung kümmern müssen? So gesehen, ist es nicht einfach, eine rechtliche Einschätzung vorzunehmen.
MfG Rauel

Der Richtige Umgang mit Betäubungsmitteln

Verfasst: 22.04.2009, 07:18
von Anja Jansen
Hallo,
bei der BtM-Verordnung, Abgabe und Verwaltung ist mit größter Sorgfalt vorzugehen. Wer dabei Fehler macht, muss deshalb folgerichtig mit Konsequenzen rechnen. Solche Konsequenzen bestimmen sich nach den konkreten Einzelumständen. Diese müssen m.E. sorgsam aufgearbeitet werden.

Siehe auch unter
Rechtsgrundlagen
http://www.bfarm.de/cln_028/nn_683944/D ... __nnn=true
http://www.bfarm.de/nn_683944/SharedDoc ... -faq1.html
Wie wird eine lückenlose „Dokumentationskette“ beim Umgang mit Betäubungsmitteln gewährleistet und welche Arten der Nachweisführung bieten sich im Umgang mit Betäubungsmitteln an?
Insbesondere
Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken,
Praxen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Stationen der Krankenhäuser oder Tierkliniken
Einrichtungen der Rettungsdienste, sowie auf Kauffahrteischiffen
müssen den Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln lückenlos nachweisen (vgl. § 1 Abs. 3 BtMVV).
Die Nachweisführung hat unverzüglich nach Bestandsänderung für jedes Betäu-bungsmittel getrennt nach (und nicht auf) amtlichem Formblatt zu erfolgen (vgl. auch Nutzung der amtlichen Karteikarten und BtM-Bücher nach §§ 13, 14 BtMVV).
Die Verantwortung der BtM-Nachweisführung trägt der behandelnde Arzt, in Apotheken der Apothekenleiter.
Wird die Nachweisführung durch beauftragte Mitarbeiter des Arztes / des Apothekers vorgenommen, muss der behandelnde Arzt / verantwortliche Apotheker die Nachweisführung am Ende eines jeden Kalendermonats prüfen und durch Unterschrift bestätigen.
Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Für den Fall, dass die Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke durchzuführen.
Die Bundesopiumstelle hat zur elektronischen Nachweisführung ein Muster des Formblattes auf der Homepage unter
http://www.bfarm.de im Abschnitt „Betäubungsmittel“ unter „Formulare“ zur Verfügung gestellt.
Die Verantwortung dafür, dass bei einer Nachweisführung durch EDV die Forderungen des § 13 Abs. 1 BtMVV erfüllt werden, liegt beim Anwender.
Eine Zusendung von Unterlagen zur Nachweisführung an die Bundesopiumstelle ist nicht vorgesehen. Diese Unterlagen sind für Prüfzwecke der nach Landesrecht zuständigen Behörden bestimmt.
Der Richtige Umgang mit Betäubungsmitteln
http://www.altenpflegeschueler.de/arzne ... mittel.php

Gesundheitsamt um Überprüfung bitten

Verfasst: 22.04.2009, 11:21
von Gaby Modig
Hallo,
möglicherweise kann es sinnvoll sein, dass zuständige Gesundheitsamt um eine (außerordentliche) Überprüfung der Angelegenheit zu bitten. Dann kann von unabhängiger Seite verdeutlicht werden, wer hier ggf. konkret welche Fehler gemacht hat und welche Maßnahmen mit Blick auf die Zukunft zu treffen sind.
MfG Gaby

Bitte keine voreiligen Praxistipps erteilen!

Verfasst: 22.04.2009, 14:14
von Lutz Barth
Ich plädiere nachhaltig dafür, innerhalb des Kollegenkreises einschl. der zuständigen Ärztin/Arzt das Versäumnis als kritisches Ereignis zu begreifen und hieraus die entsprechenden Folgerungen zu ziehen, ohne hierbei gleich das Gesundheitsamt einschalten zu müssen (und zwar unabhängig davon, um welche Art von Institution es sich hierbei handelt).

Die Pflichten (aber auch die Rechtsfolgen) ergeben sich aus dem Gesetz resp. der bereits o.a. einschlägigen Verordnung.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Dokumentationspflichten und in der Tat ist die Auffassung von Herrn Kombüchen zu beherzigen, dass eine "rechtliche Einordnung" sich wohl eher schwierig gestaltet, zumal hierzu zunächst eine umfassende Sachverhaltsaufnahme gehört.

Ungeachtet dessen geht es auch bei einer solchen Verfehlung nicht in erster Linie darum, den "Schuldigen" zu finden und ggf. einer Sanktion zuzuführen, sondern vielmehr sollte der Fall zum Anlass genommen werden, künftig solche kritischen Ereignisse mit geeigneten und klaren Organisationsanweisungen zu vermeiden.

Es sollte also die Energie darauf verwendet werden, Diskussionen über den lege artis Umgang mit BtM zu führen, statt in der Folge darüber zu spekulieren, wer mit welchen Konsequenzen zu rechnen hat. Das Problem erscheint innerbetrieblich lösbar und von daher sollte das Gesundheitsamt nicht eingeschaltet werden. Dies könnte den innerbetrieblichen Klärungsprozess über Gebühr beeinträchtigen.

Gruß