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Druckgeschwür - Auftreten nicht immer beherrschbar

Verfasst: 17.04.2009, 08:53
von Presse
Druckgeschwür - Auftreten nicht immer beherrschbar

OLG BraunschweigHinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO v. 07.10.2008 - 1 U 93/07(Berufung am 04.11.2008 zurückgenommen)

Leitsätze

1. Das Risiko des Auftretens von Druckgeschwüren gehört nicht zu einem Bereich,der von dem Träger eines Pflegeheimes oder eines Krankenhauses und dem dort tätigen Personal tatsächlich voll beherrscht werden kann (Anschluss an OLGDüsseldorf, Urteil vom 16.6.2004 – 15 U 160/03 = PflR 2005, 62); das gilt insbesondere dann, wenn der Patient wegen eines bereits bestehendenDruckgeschwürs stationär behandelt wird und dem - letztlich erfolgreich -behandelnden Krankenhauspersonal wegen zwischenzeitlicher Rückschläge ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird.
2. Die Beweislastumkehr erstreckt sich in den Fällen, in denen es um die Verwirklichung voll beherrschbarer Risiken geht, nur auf den Nachweis desBehandlungsfehlers, aber nicht auf den gesamten haftungsbegründenden Tatbestand. Auch im Bereich der Haftung für voll beherrschbaren, Risiken ist der Patient nicht davon befreit, den Kausalitätsnachweis zu führen.
3. In Arzthaftungsprozessen dürfen zwar an die Substantiierungspflicht des Klägersnur maßvolle und verständig geringe Anforderungen gestellt und Lücken im Vortrag betreffend den medizinischen Sachverhalt nicht dem Kläger angelastet werden. Dies gilt aber nur solange, wie das typische Sachkundedefizit auf der Patientenseite bei der Einsicht in das Behandlungsgeschehen und der Erfassung, Beurteilung und Darstellung medizinischer Vorgänge nicht durch medizinischeAufklärung aufgehoben oder wenigstens gemindert ist (Anschluss an OLGOldenburg NJW-RR 1999, 1153).
4. Eine solche medizinische Aufklärung ist bei einer klagenden Krankenkasse vorhanden, die den gesamten Sachverhalt einschließlich der Krankenunterlagen durch ihren medizinischen Dienst mehrfach - vorgerichtlich und erstinstanzlichbegleitend-gutachterlich ausgewertet hat. Ein aufidentischerErkenntnisgrundlage im Berufungsverfahren erstmalig erhobener Vorwurf eines weiteren Behandlungsfehlers ist präkludiert.
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