Seite 1 von 1

Pflegedokumentation - Anspruch der KK auf Kopien

Verfasst: 07.04.2009, 09:48
von Lutz Barth
Pflegedokumentation - Anspruch der KK auf Kopien

AG Bielefeld, Urt. v. 22.01.08 (Az. 5 C 788/07)

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 Heimgesetz sind die Heimträger verpflichtet, eine Pflegedokumentation zu führen. Der Bewohner selbst hat ein Einsichtrecht in die Pflegedokumentation; dieses ergibt sich in erster Linie aus einer vertraglichen Nebenpflicht zum abgeschlossenen Heimvertrag.

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt der obigen Entscheidung des AG Bielefeld hat die Bewohnerin als Geschädigte die gesetzliche Krankenversicherung als Person ihres Vertrauens mit der Einsichtnahme in die gesamte Pflegedokumentation beauftragt. Dieses Einsichtsrecht ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag, nachdem die in einer Alteneinrichtung betreute Bewohnerin stürzte und sich erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Mit dem Recht zur Einsichtnahme ergibt sich zugleich auch der Anspruch auf Übersendung der Pflegedokumentation in Kopie, wobei die Kosten hierfür von demjenigen zu tragen sind, der die Einsichtnahme begehrt (L.B. posted 06.04.09)

Vgl. dazu die Entscheidung des AG Bielefeld v. 22.01.09, in SozialRecht aktuell (SRA) 1/2009, S. 40