Schmerzensgeld für Pflegemängel
Verfasst: 15.01.2009, 16:29
Schmerzensgeld für Pflegemängel - mangelnde Dekubitusprophylaxe im Krankenhaus -
(Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)
15.000,00 € Schmerzensgeld – zu dieser Zahlung verurteilte heute die für Arzthaftungsrecht zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts München I die Stadt München als Trägerin eines Münchner Krankenhauses. Grund: Zwei Druckgeschwüre infolge mangelnder Pflege.
Die fast siebzigjährige Klägerin hatte im Jahr 2003 einen Schlaganfall erlitten und war deshalb für einen Monat im Krankenhaus behandelt worden. Kurz nach ihrer Entlassung wurden zwei Druckgeschwüre am Steißbein sowie unterhalb des linken Knies festgestellt. In der Folge traten weitere Druckgeschwüre auf. Die Klägerin wurde daraufhin insgesamt fünf Mal operiert bis ihr schließlich der linke Oberschenkel amputiert werden musste. Die Amputation hatte dazu geführt, dass die Klägerin vollständig immobil und bettlägerig wurde.
Die Klägerin ging davon aus, dass sämtliche Druckgeschwüre und damit auch die Amputation Folge der mangelhaften Pflege des Münchner Klinikums war und bezifferte ihre Schadensersatzansprüche mit über 400.000,00 €. Demgegenüber behauptete das Klinikum, die Klägerin nach den geltenden Standards gepflegt zu haben.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte nun fest, dass die Klägerin nicht nur im Krankenhaus der Beklagten, sondern auch anschließend im Pflegeheim nicht nach dem pflegerisch-medizinischen Standard versorgt – nämlich regelmäßig und in Abständen von unter drei Stunden umgelagert – wurde. Für die Druckgeschwüre am Steiß und im Bereich der Kniekehle sei zwar die Beklagte verantwortlich; mit der Beinamputation hätten diese aber nichts zu tun. Ursächlich für die Amputation seien nämlich allein die später aufgetretenen Druckgeschwüre im Bereich des Unterschenkels bzw. der Ferse und die sich daraus entwickelnde Knocheninfektion gewesen. Aus diesem Grund blieb das Gericht weit hinter der Schadensersatzforderung der Klägerin zurück.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 10239/04; nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 14.1.2009
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/ ... /index.php
(Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)
15.000,00 € Schmerzensgeld – zu dieser Zahlung verurteilte heute die für Arzthaftungsrecht zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts München I die Stadt München als Trägerin eines Münchner Krankenhauses. Grund: Zwei Druckgeschwüre infolge mangelnder Pflege.
Die fast siebzigjährige Klägerin hatte im Jahr 2003 einen Schlaganfall erlitten und war deshalb für einen Monat im Krankenhaus behandelt worden. Kurz nach ihrer Entlassung wurden zwei Druckgeschwüre am Steißbein sowie unterhalb des linken Knies festgestellt. In der Folge traten weitere Druckgeschwüre auf. Die Klägerin wurde daraufhin insgesamt fünf Mal operiert bis ihr schließlich der linke Oberschenkel amputiert werden musste. Die Amputation hatte dazu geführt, dass die Klägerin vollständig immobil und bettlägerig wurde.
Die Klägerin ging davon aus, dass sämtliche Druckgeschwüre und damit auch die Amputation Folge der mangelhaften Pflege des Münchner Klinikums war und bezifferte ihre Schadensersatzansprüche mit über 400.000,00 €. Demgegenüber behauptete das Klinikum, die Klägerin nach den geltenden Standards gepflegt zu haben.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte nun fest, dass die Klägerin nicht nur im Krankenhaus der Beklagten, sondern auch anschließend im Pflegeheim nicht nach dem pflegerisch-medizinischen Standard versorgt – nämlich regelmäßig und in Abständen von unter drei Stunden umgelagert – wurde. Für die Druckgeschwüre am Steiß und im Bereich der Kniekehle sei zwar die Beklagte verantwortlich; mit der Beinamputation hätten diese aber nichts zu tun. Ursächlich für die Amputation seien nämlich allein die später aufgetretenen Druckgeschwüre im Bereich des Unterschenkels bzw. der Ferse und die sich daraus entwickelnde Knocheninfektion gewesen. Aus diesem Grund blieb das Gericht weit hinter der Schadensersatzforderung der Klägerin zurück.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 10239/04; nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 14.1.2009
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/ ... /index.php