Fußschädigung durch Fußpfleger? - Haftungsfrage?
Verfasst: 16.10.2008, 07:17
Fußschädigung durch Fußpfleger? - Haftungsfrage?
Sachverhalt mit Fragestellung (anonymisiert):
… bei einer Betreuten wurde vor ca 6 Wochen ein Zeh amputiert, da er nekrotisch war. Ursache war u.a. eine Diabetes bei gleichzeitigem Alkoholmissbrauch. Nach der Operation heilte die Wunde sehr schlecht ab und ist immer noch offen. Nun hatte das Heim wohl eine Fußpflege bestellt, die auch an dem verletzten Fuß tätig war. Nach Ansicht des Hausarztes wurde durch die Fußpflege eine neuerliche Infektion ausgelöst, die auch mit Penicillin nicht in den Griff zu bekommen war. Es hatte sich ein Abszess an der Fußsohle gebildet. Nun musste die Betreute heute wieder in die Klinik und es muss ein weiterer Zeh amputiert werden sowie der Abszess geöffnet werden.
Ich vermute, dass sich hier eine Haftungsfrage stellt, bin mir nur nicht im Klaren ob beim Heim als Auftraggeber oder bei der Fußpflegerin, die die Behandlung trotz der Wunde durchgeführt hat?
Für das Heim sind Fußpflegen ja wie üblich medizinisch und nicht die Angelegenheit der Pflegekräfte. Allerdings soll es auch nicht allzu schwierig sein den Titel medizinische Fußpflege zu bekommen.
Meiner Meinung nach hätte die Fußpflegerin die Behandlung bei einer offenen Wunde ablehnen müssen.
Ich wäre für Hinweise dankbar, was veranlasst werden sollte. Anfügen möchte ich noch, dass die betreute Sozialhilfeempfängerin ist. In die OP konnte/kann sie nach Einschätzung der Klinikärzte einwilligen. In die Fußpflege hat sie wohl auch eingewilligt. Allerdings frage ich mich, ob eine Fußpflege überhaupt einer Einwilligung im Sinne eines Eingriffs bedarf. …
Die hierzu abgelieferte Antwort:
Sehr geehrter Herr ...,
die Behandlung von Verletzungen am Fuß ist bei Diabetes usw. sehr schwierig und nicht selten erfolglos. Für Komplikationen so einfach eine medizinische Fußpflegerin verantwortlich zu machen, halte ich für voreilig ("Schwarzepeterspiel"?). Man müsste erst einmal die genauen Umstände abklären.
Zum Beispiel:
Warum wurde eine Fußpflegerin hinzugezogen und nicht der Arzt? Hat eventuelle der behandelnde Arzt einen Besuch verweigert? Diese Fragen gehen in Richtung Heim. Was hat die Fußpflegerin konkret gemacht? Hat sie sich auf Fußpflege beschränkt oder hat sie - ohne Einschaltung des Arztes - eine Wundversorgung vorgenommen? Wenn ja, inwieweit hat sie konkret Fehler gemacht? Welche Belege hat ggf. der Arzt dafür, dass durch das Tätigwerden der Fußpflegerin eine neuerliche Infektion verursacht worden ist (Kausalität)? Liegen nicht auch mögliche Arztfehler vor? Hätte nicht der behandelnde Arzt zeitgerecht weitere Hinweise hinsichtlich der Krankheit bzw. Wundversorgung geben müssen? usw.
Erst wenn eine gewisse Vorwegabklärung Fehlverhalten - bei wem auch immer - andeutet, wäre an Konsequenzen zu denken. Es könnte dazu der Sozialhilfeträger bzw. die Krankenkasse unter Hinweis auf § 116 SGB X informiert und um weitere Prüfung gebeten werden. Das SGB V gibt den Krankenkassen auch die Möglichkeit, sich bei Medizinschäden einzuschalten. Es kann ganz einfach der MDK um Begutachtung gebeten werden. Für den betroffenen Patienten ist das alles kostenlos.
Ein Buchtipp zum Thema:
Ehlers/Broglie
Arzthaftungsrecht - Grundlagen und Praxis
viewtopic.php?t=8487&highlight=buchtipp
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
http://www.wernerschell.de
Sachverhalt mit Fragestellung (anonymisiert):
… bei einer Betreuten wurde vor ca 6 Wochen ein Zeh amputiert, da er nekrotisch war. Ursache war u.a. eine Diabetes bei gleichzeitigem Alkoholmissbrauch. Nach der Operation heilte die Wunde sehr schlecht ab und ist immer noch offen. Nun hatte das Heim wohl eine Fußpflege bestellt, die auch an dem verletzten Fuß tätig war. Nach Ansicht des Hausarztes wurde durch die Fußpflege eine neuerliche Infektion ausgelöst, die auch mit Penicillin nicht in den Griff zu bekommen war. Es hatte sich ein Abszess an der Fußsohle gebildet. Nun musste die Betreute heute wieder in die Klinik und es muss ein weiterer Zeh amputiert werden sowie der Abszess geöffnet werden.
Ich vermute, dass sich hier eine Haftungsfrage stellt, bin mir nur nicht im Klaren ob beim Heim als Auftraggeber oder bei der Fußpflegerin, die die Behandlung trotz der Wunde durchgeführt hat?
Für das Heim sind Fußpflegen ja wie üblich medizinisch und nicht die Angelegenheit der Pflegekräfte. Allerdings soll es auch nicht allzu schwierig sein den Titel medizinische Fußpflege zu bekommen.
Meiner Meinung nach hätte die Fußpflegerin die Behandlung bei einer offenen Wunde ablehnen müssen.
Ich wäre für Hinweise dankbar, was veranlasst werden sollte. Anfügen möchte ich noch, dass die betreute Sozialhilfeempfängerin ist. In die OP konnte/kann sie nach Einschätzung der Klinikärzte einwilligen. In die Fußpflege hat sie wohl auch eingewilligt. Allerdings frage ich mich, ob eine Fußpflege überhaupt einer Einwilligung im Sinne eines Eingriffs bedarf. …
Die hierzu abgelieferte Antwort:
Sehr geehrter Herr ...,
die Behandlung von Verletzungen am Fuß ist bei Diabetes usw. sehr schwierig und nicht selten erfolglos. Für Komplikationen so einfach eine medizinische Fußpflegerin verantwortlich zu machen, halte ich für voreilig ("Schwarzepeterspiel"?). Man müsste erst einmal die genauen Umstände abklären.
Zum Beispiel:
Warum wurde eine Fußpflegerin hinzugezogen und nicht der Arzt? Hat eventuelle der behandelnde Arzt einen Besuch verweigert? Diese Fragen gehen in Richtung Heim. Was hat die Fußpflegerin konkret gemacht? Hat sie sich auf Fußpflege beschränkt oder hat sie - ohne Einschaltung des Arztes - eine Wundversorgung vorgenommen? Wenn ja, inwieweit hat sie konkret Fehler gemacht? Welche Belege hat ggf. der Arzt dafür, dass durch das Tätigwerden der Fußpflegerin eine neuerliche Infektion verursacht worden ist (Kausalität)? Liegen nicht auch mögliche Arztfehler vor? Hätte nicht der behandelnde Arzt zeitgerecht weitere Hinweise hinsichtlich der Krankheit bzw. Wundversorgung geben müssen? usw.
Erst wenn eine gewisse Vorwegabklärung Fehlverhalten - bei wem auch immer - andeutet, wäre an Konsequenzen zu denken. Es könnte dazu der Sozialhilfeträger bzw. die Krankenkasse unter Hinweis auf § 116 SGB X informiert und um weitere Prüfung gebeten werden. Das SGB V gibt den Krankenkassen auch die Möglichkeit, sich bei Medizinschäden einzuschalten. Es kann ganz einfach der MDK um Begutachtung gebeten werden. Für den betroffenen Patienten ist das alles kostenlos.
Ein Buchtipp zum Thema:
Ehlers/Broglie
Arzthaftungsrecht - Grundlagen und Praxis
viewtopic.php?t=8487&highlight=buchtipp
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
http://www.wernerschell.de