Verschlucken bei der Nahrungsanreichung - keine Haftung

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Verschlucken bei der Nahrungsanreichung - keine Haftung

Beitrag von Service » 19.01.2014, 10:04

Ein Heim haftet nicht zwingend für Verschlucken bei der Nahrungsanreichung
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Zwickau:

Verschluckt sich ein Heimbewohner bei der Nahrungsaufnahme unter Hilfestellung, haftet die Einrichtung nicht, wenn kein haftungsbegründeter Zusammenhang zwischen der Anreichung der Nahrung und dem Verschlucken nachgewiesen werden kann. Entsprechend entschied das Landgericht Zwickau mit Urteil vom 26.08.2012 in zweiter Instanz hinsichtlich einer Schadensersatzklage einer Krankenkasse.

Zum Sachverhalt:

Einer Heimbewohnerin, die nicht mehr in der Lage ist, selbst zu essen, wurde von einer Mitarbeiterin des Heims, die ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, Essen eingegeben. Beim Essen verschluckte sich die Bewohnerin an einem Stück Gurke und erlitt einen kurzen Atemstillstand, der eine Heilbehandlung im Krankenhaus nach sich zog. Die Krankenkasse machte daher Krankentransport- und Heilbehandlungskosten in Höhe von etwa 4.400 Euro gegenüber dem Pflegeheim im Wege einer Schadensersatzforderung geltend. Der Haftpflichtversicherer der Einrichtung wies den Anspruch als unbegründet zurück, weshalb die Krankenkasse vor dem Amtsgericht Zwickau klagte und zunächst obsiegte. Daraufhin kam es zum Berufsungsverfahren vor dem Landgericht Zwickau.
Dieses Gericht hat dann das Urteil aufgehoben und die Klage der Krankenkasse kostenpflichtig in zweiter Instanz abgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Pflegeeinrichtung weder eine Pflichtverletzung begangen, noch konnte eine Kausalität zwischen dem Verhalten des Personals und dem eingetretenen Schaden festgestellt werden.
Es war zunächst von dem Gericht zu klären, ob die Einrichtung eine Pflichtverletzung durch Einsatz einer ungelernten Helferin im freiwilligen sozialen Jahr bei der Essenseingabe begangen hatte. Eine Entscheidung war jedoch entbehrlich, weil nicht klargestellt werden konnte, welche Handlung der jungen Frau überhaupt zu dem Schadenseintritt geführt haben soll. Es konnte nicht geklärt werden, welchen Fehler die Mitarbeiterin begangen haben soll, den eine gelernte Kraft aufgrund ihrer Fachkenntnis nicht gemacht hätte. Auch ein Fehler beim Zerkleinern und Zuteilen des Gurkenstücks, das im Hals steckengeblieben war, konnte nicht nachgewiesen werden, da Größe und Beschaffenheit des Gurkenstücks nicht mehr beurteilt werden konnten. Die weitere Behauptung der klagenden Krankenkasse, die Bewohnerin habe bereits im Vorfeld vor dem Ereignis Kau- und Schluckbeschwerden gehabt, konnte weder durch ärztliche Nachweise noch Zeugenaussagen verifiziert werden. Der tätig gewordene Hilfskraft konnte nach Auffassung des Gerichts kein Verhalten nachgewiesen werden, das als schadensursächlich eingeordnet werden kann. Eine Gefährdung der Bewohnerin aufgrund ihres Gesundheitszustands war für die Beteiligten nicht vorhersehbar. Es waren daher auch keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme war aufgrund eines Tremors der Hände notwendig, nicht wegen Kau- oder Schluckbeschwerden indiziert. Die klageweise Forderung der Krankenkasse war daher abzuweisen.

Quelle: Urteil des Landgerichts Zwickau vom 26.08.2012 - Az.: 6 S 135/10 -

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