Anwesenheit einer Fachkraft im Nachtdienst
Mit diesem Thema befasst sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart vom 24.4.2012 - 4 K 897/12 -
Die Leitsätze:
1. Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache).
Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.
2. Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.
Weitere Beiträge und Diskussion unter
viewtopic.php?t=17681
Anwesenheit einer Fachkraft im Nachtdienst
Moderator: WernerSchell
-
- Administrator
- Beiträge: 25258
- Registriert: 18.05.2003, 23:13