Sturz beim Toilettengang - keine Heim-Pflichtverletzung
Stürzt eine Pflegeheimbewohnerin beim Gang zur Toilette und zieht sich dabei einen Knochenbruch zu, kann die Krankenkasse die Behandlungskosten nicht vom Pflegeheim zurück verlangen, wenn dem Pflegeheim keine Pflichtverletzung nachzuweisen ist. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Urteil vom 19.03.2010 - 6 U 54/09 -
Siehe auch unter
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/ ... 010/02496/
http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... 0U%2054/09
Sturz beim Toilettengang und die Obhutspflichten
Moderator: WernerSchell
-
- phpBB God
- Beiträge: 894
- Registriert: 13.11.2005, 13:48
Sturz beim Toilettengang und die Obhutspflichten
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de
-
- Administrator
- Beiträge: 25258
- Registriert: 18.05.2003, 23:13
Toilettengang - Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten
Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten beim begleiteten Toilettengang im Pflegeheim
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig, Urteil vom 13.04.2012 - 17 U 28/11 -
Leitsatz
1. Stürzt ein Heimbewohner bei einer Pflegemaßnahme (hier: begleiteter Toilettengang) und ist der Unfallhergang nicht aufklärbar, kommen dem Geschädigten hinsichtlich einer Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten Beweiserleichterungen zugute, wenn er sich in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat.
2. Eine konkrete Gefahrensituation liegt vor, wenn die nach der Pflegedokumentation des Heimbetreibers erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Stürzen (hier: "fester Halt") nicht beachtet worden sind. Der Umstand allein, dass der Heimbewohner in der Vergangenheit bei in ähnlicher Weise durchgeführten Toilettengängen nicht gestürzt ist, schließt die Annahme einer konkreten Gefahrensituation nicht aus.
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig, Urteil vom 13.04.2012 - 17 U 28/11 -
Leitsatz
1. Stürzt ein Heimbewohner bei einer Pflegemaßnahme (hier: begleiteter Toilettengang) und ist der Unfallhergang nicht aufklärbar, kommen dem Geschädigten hinsichtlich einer Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten Beweiserleichterungen zugute, wenn er sich in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat.
2. Eine konkrete Gefahrensituation liegt vor, wenn die nach der Pflegedokumentation des Heimbetreibers erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Stürzen (hier: "fester Halt") nicht beachtet worden sind. Der Umstand allein, dass der Heimbewohner in der Vergangenheit bei in ähnlicher Weise durchgeführten Toilettengängen nicht gestürzt ist, schließt die Annahme einer konkreten Gefahrensituation nicht aus.