Können Mitarbeiter einer Einrichtung der Behindertenhilfe vom Weigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie als Pädagogen, auch nach entsprechender Schulung, den Wechsel einer Trachealkanüle nicht vornehmen möchten.
Da der Heimträger Geld aus der Pflegekasse erhält, ist dies keine Leistung der Krankenkassen mehr, und muss vom Träger selbst finanziert werden.
Weigerungsrecht bei mangelnder Befähigung ?
Moderator: WernerSchell
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Weigerungsrecht ja - bei mangelnder Qualifikation
Hallo Susanne,
ich meine das Thema ist unter
----> Trachealkanüle
Adresse:
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1075209777
bereits ausführlich abgehandelt worden.
Noch einmal in Kürze: Wer konkret eine Verrichtung nicht ausreichend gelernt und geübt hat, kann / muss sie verweigern.
Im Übrigen ist die Tätigkeit der Behandlungspflege zuzuordnen und gehört damit zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. M.E. muss geprüft werden, ob die Situation nicht so ist, dass der zuständige Arzt die Verrichtung anordnet und ein Pflegedienst wird dann mit der Ausführung befaßt (= häusliche Krankenpflege in der Einrichtung der Behindertenhilfe). Ich kann nicht erkennen, warum so nicht verfahren wird. Es kann meinethalben sein, dass der Träger Geld aus irgendeinem Topf der Pflegekasse bekommt. Die hier in Rede stehende Aufgabe ist aber m.E. von der Krankenkasse abzugelten. Dies sollte zunächst mit den zuständigen Stellen diskutiert werden!
Gruß Berti
ich meine das Thema ist unter
----> Trachealkanüle
Adresse:
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1075209777
bereits ausführlich abgehandelt worden.
Noch einmal in Kürze: Wer konkret eine Verrichtung nicht ausreichend gelernt und geübt hat, kann / muss sie verweigern.
Im Übrigen ist die Tätigkeit der Behandlungspflege zuzuordnen und gehört damit zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. M.E. muss geprüft werden, ob die Situation nicht so ist, dass der zuständige Arzt die Verrichtung anordnet und ein Pflegedienst wird dann mit der Ausführung befaßt (= häusliche Krankenpflege in der Einrichtung der Behindertenhilfe). Ich kann nicht erkennen, warum so nicht verfahren wird. Es kann meinethalben sein, dass der Träger Geld aus irgendeinem Topf der Pflegekasse bekommt. Die hier in Rede stehende Aufgabe ist aber m.E. von der Krankenkasse abzugelten. Dies sollte zunächst mit den zuständigen Stellen diskutiert werden!
Gruß Berti
Weigerungsrecht bei mangelnder Befähigung !
Guten Morgen,
Pädagogen sind grundsätzlich nicht qualifiziert, Behandlungspflege (z.B. Wechsel einer Trachealkanüle) durchzuführen. Eine Schulung, so einfach nebenher, kann doch ernstlich keine fundierte dreijährige Ausbildung einer Pflegekraft ersetzen. Bei der Behandlungspflege geht es nämlich nicht nur um die Technik, sondern auch um das Wissen über die medizinischen Zusammenhänge, Risiken, Komplikationen usw. Was muss bei Zwischenfällen veranlasst werden usw.
Wer nicht ausreichend qualifiziert ist, darf nicht nur, sondern muss sich verweigern !
MfG
Steffi
Pädagogen sind grundsätzlich nicht qualifiziert, Behandlungspflege (z.B. Wechsel einer Trachealkanüle) durchzuführen. Eine Schulung, so einfach nebenher, kann doch ernstlich keine fundierte dreijährige Ausbildung einer Pflegekraft ersetzen. Bei der Behandlungspflege geht es nämlich nicht nur um die Technik, sondern auch um das Wissen über die medizinischen Zusammenhänge, Risiken, Komplikationen usw. Was muss bei Zwischenfällen veranlasst werden usw.
Wer nicht ausreichend qualifiziert ist, darf nicht nur, sondern muss sich verweigern !
MfG
Steffi
Weigerungsrecht bei mangelnder Befähigung ?
Unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=4#4
sind alle wichtigen Hinweise gegeben. Ich denke, dass damit das Weigerungsrecht ausführlich genug beschrieben ist!
H.P.
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=4#4
sind alle wichtigen Hinweise gegeben. Ich denke, dass damit das Weigerungsrecht ausführlich genug beschrieben ist!
H.P.
Krankenkasse ist gefordert !
Ich bin mit Berti der Auffassung, dass die angegebene Tätigkeit vom Arzt verordnet eine Verrichtung der Behandlungspflege ist und damit von der GKV finanziert werden muss. Dem sollte zunächst weiter nachgegangen werden. Ggf. könnte man weiter diskutieren.
Gruß Bea
Gruß Bea