Sehr geehrter Herr Barth,
über die Internetseite von RA Kotz bin ich auch schon vorher gestolpert. Allerdings hat diese nicht zur Klärung, sondern vielmehr zur Bestätigung des vorhandenen komplexen Problems beigetragen.
Im Urteil OLG Köln, Urt. v. 19.01.94 (Az. 25 O 82/89) steht unter anderem:
Tatbestand i.m. Injektion in rechte Gesäßhälfte (Die Beschreibung ist so genau wie mein Aufenthaltsort - Europa).
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben einen Behandlungsfehler, einen Ursachenzusammenhang zwischen der Grippeschutz-Injektion und den Beschwerden des Klägers sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten (Haben diese angegeben welche Injektionsmethode angewendet wurde?). Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 1. bei der Injektion des Grippeprophylaktikums am 9. Dezember 1986 fehlerhaft gehandelt hat (Wie denn auch?).
Was mir aber weitergeholfen hat sind die Informationen aus dem DGMR Workshop 2003.
Auswertung für mich: Auch wenn alle ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, fehlt es an Zeit und Geld um alle über aktuelle Leitlinien und Regeln der Medizin in Kenntnis zu setzen und vor allem weiterzubilden (Wie sonst lassen sich die unterschiedlichen Meinungen zur Injektionsmethde bei "krankenschwester.de deuten). Und da wird in Krankenhäusern sicherlich mehr angeboten als bei niedergelassenen Ärzten für Arzthelferinnen.
Wie dem auch sei. Fehler werden gemacht (auch wenn das nicht gleich einen Spritzenschaden zur Folge haben muss), nur werden diese leider nicht immer zugegeben.
i.m. Injektion vs oberer äußerer Quadrant
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Injektionstätigkeit & Delegation - seit Jahrzehnten stre
Hallo Forum,
ich denke, dass es nicht für alles und jedes eine Regelung geben kann. Daher sind auch vielfältige Fragestellungen bei der Injektionstätigkeiten immer wieder umstritten, seit Jahrzehnten ein "Rechts-Dauerbrenner".
Ich sehe es auch so, dass bei anstehenden Fragen die Sorgfaltspflichtregelungen zum Tragen kommen. Dazu siehe auch unter
viewtopic.php?t=6807&highlight=delegation
MfG Gaby
ich denke, dass es nicht für alles und jedes eine Regelung geben kann. Daher sind auch vielfältige Fragestellungen bei der Injektionstätigkeiten immer wieder umstritten, seit Jahrzehnten ein "Rechts-Dauerbrenner".
Ich sehe es auch so, dass bei anstehenden Fragen die Sorgfaltspflichtregelungen zum Tragen kommen. Dazu siehe auch unter
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MfG Gaby
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@Vytah
Nun ... in der Tat haben wir es mit einem komplexen Problem zu tun, dass sich nicht in einem konditional programmierten Rechtssatz (wenn - dann) auflösen lässt, sondern gleichsam anhand verschiedener Urteile und halbwegs gesicherten Rechtsgrundsätzen einer Lösung zugeführt werden muss (und zwar aufgrund der normativ zu bestimmenden Sorgfaltspflichten). Insofern können aus dem Urteil des OLG Köln Ansatzpunkte gewonnen werden, die eine generalisierende Betrachtung ermöglichen. Freilich sind die Ihnen von Ihnen weiter aufgeworfenen Fragen interessant, sind aber regelmäßig in einem Zivilverfahren - zumal in Arzthaftungsprozessen - zu beachten, da neben dem materiellen Recht der Prozess auch ganz maßgeblich durch die Darlegungs- und Beweislast bestimmt wird. Nicht selten gehen Prozesse verloren, weil entscheidungserhebliche Tatsachen oder ggf. Beweisanträge nicht vorgetragen und gestellt worden sind (beredte Beispiele hierfür sind einige Entscheidungen zur Sturzprophylaxe).
Ihre Fallschilderung hat aber eine ganz entscheidende Wendung genommen, in der es nicht um die Lösung eines konkreten Falles gehen dürfte, sondern vielmehr um die These, dass es an "Zeit und Geld fehlt, um alle über aktuelle Leitlinien und damit ggf. Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzen und ggf. fortzubilden.
Mit Verlaub - hierüber ließe sich nun aber trefflich diskutieren: wer soll wann, wenn über was informieren? Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Therapeut verpflichtet ist, sich über den neuesten Stand zu informieren (Bsp.: Pharmakotherapie), zumal Leitlinien (ohne verbindlich zu sein) ohnehin nur einen Entscheidungskorridor eröffnen. Andererseits werden Leitlinien, Richtlinien oder auch Empfehlungen mitgeteilt (z.B. im Ärzteblatt).
Ungeachtet dessen ist es eine der vornehmsten Verpflichtungen eines jeden Berufsangehörigen gleich welcher Profession, sich fortzubilden und über Entwicklungen zu informieren. Wir Juristen sind davon ebenfalls nicht ausgenommen; auch wir sind angehalten, im Zuge einer Rechtsberatung die aktuelle Rechtsprechung zu kennen, auch wenn wir nicht alle Zeitschriften abbónniert haben, wobei wir freilich Kritik an der einen oder anderen Entscheidung üben und daher die Entscheidung für fehlerhaft erachten.
Im Übrigen gibt es hierzu auch unterschiedliche Meinungen und von daher ist es zunächst nicht überraschend, dass in anderen Foren zu den Methoden verschiedene Sichtweisen entwickelt werden. Wissenschaft ist in erster Linie ein Wettbewerb um das bessere Argument und in diesem Sinne darf ich einfach mal daran erinnern, dass es Zeiten gab, wo die zum zweifelhaften Ruhm gelangten "Abführtage" zum pflegerischen Standard gehörten, obgleich diese zu keinem Zeitpunkt zum "Standard" hätten erhoben werden dürfen.
Sofern also die Fachpraxis davon ausgeht, dass es andere Methoden der Applikation resp. der Wahl des Injektionsortes gibt, die mit weniger Risiken behaftet zu sein scheinen, spricht zunächst eine gewisse Evidenz dafür, dass diesen riskoarmen Methoden der Vorrang gebührt. Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz: wer von einem gesicherten Wissen (Standard) abzuweichen beabsichtigt, dem obliegt im Zweifel die Darlegungs- und Begründungslast, warum er dieser und nicht einer anderen Methode den Vorrang gegeben hat (freilich ist hierüber der Patient aufzuklären).
Ob in Krankenhäusern mehr "angeboten" wird, entzieht sich meiner Kenntnis, wenngleich es vor dem Hintergrund des stets einzufordernden medizinischen Standards hierauf nicht weiter ankommen dürfte (mal von der Maximaltherapie in einer Spezialklinik oder einem Uni-Krankenhaus abgesehen).
Auffällig jedesfalls ist, dass insgesamt die Injektionsschäden nach wie vor eine sehr dominierende Rolle in der Schadensersatzstatistik einnehmen; dies verwundert allerdings nicht, handelt es sich doch bei der Injektion zunächst nur um die technische Applikationsmethode, deren Schadensträchtigkeit insgesamt aber durch die Pharmakotherapie mitbestimmt wird.
Gruß L. Barth
Ihre Fallschilderung hat aber eine ganz entscheidende Wendung genommen, in der es nicht um die Lösung eines konkreten Falles gehen dürfte, sondern vielmehr um die These, dass es an "Zeit und Geld fehlt, um alle über aktuelle Leitlinien und damit ggf. Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzen und ggf. fortzubilden.
Mit Verlaub - hierüber ließe sich nun aber trefflich diskutieren: wer soll wann, wenn über was informieren? Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Therapeut verpflichtet ist, sich über den neuesten Stand zu informieren (Bsp.: Pharmakotherapie), zumal Leitlinien (ohne verbindlich zu sein) ohnehin nur einen Entscheidungskorridor eröffnen. Andererseits werden Leitlinien, Richtlinien oder auch Empfehlungen mitgeteilt (z.B. im Ärzteblatt).
Ungeachtet dessen ist es eine der vornehmsten Verpflichtungen eines jeden Berufsangehörigen gleich welcher Profession, sich fortzubilden und über Entwicklungen zu informieren. Wir Juristen sind davon ebenfalls nicht ausgenommen; auch wir sind angehalten, im Zuge einer Rechtsberatung die aktuelle Rechtsprechung zu kennen, auch wenn wir nicht alle Zeitschriften abbónniert haben, wobei wir freilich Kritik an der einen oder anderen Entscheidung üben und daher die Entscheidung für fehlerhaft erachten.
Im Übrigen gibt es hierzu auch unterschiedliche Meinungen und von daher ist es zunächst nicht überraschend, dass in anderen Foren zu den Methoden verschiedene Sichtweisen entwickelt werden. Wissenschaft ist in erster Linie ein Wettbewerb um das bessere Argument und in diesem Sinne darf ich einfach mal daran erinnern, dass es Zeiten gab, wo die zum zweifelhaften Ruhm gelangten "Abführtage" zum pflegerischen Standard gehörten, obgleich diese zu keinem Zeitpunkt zum "Standard" hätten erhoben werden dürfen.
Sofern also die Fachpraxis davon ausgeht, dass es andere Methoden der Applikation resp. der Wahl des Injektionsortes gibt, die mit weniger Risiken behaftet zu sein scheinen, spricht zunächst eine gewisse Evidenz dafür, dass diesen riskoarmen Methoden der Vorrang gebührt. Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz: wer von einem gesicherten Wissen (Standard) abzuweichen beabsichtigt, dem obliegt im Zweifel die Darlegungs- und Begründungslast, warum er dieser und nicht einer anderen Methode den Vorrang gegeben hat (freilich ist hierüber der Patient aufzuklären).
Ob in Krankenhäusern mehr "angeboten" wird, entzieht sich meiner Kenntnis, wenngleich es vor dem Hintergrund des stets einzufordernden medizinischen Standards hierauf nicht weiter ankommen dürfte (mal von der Maximaltherapie in einer Spezialklinik oder einem Uni-Krankenhaus abgesehen).
Auffällig jedesfalls ist, dass insgesamt die Injektionsschäden nach wie vor eine sehr dominierende Rolle in der Schadensersatzstatistik einnehmen; dies verwundert allerdings nicht, handelt es sich doch bei der Injektion zunächst nur um die technische Applikationsmethode, deren Schadensträchtigkeit insgesamt aber durch die Pharmakotherapie mitbestimmt wird.
Gruß L. Barth
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!
Und schon drehen wir uns im Kreis. Nehmen wie an, ich bin jetzt kein Patient mehr, sondern med. Fachangestellte in einer Fachaztpraxis. Ich nehme meine Verpflichtung wahr, mich über den neuesten Stand zu informieren. Wann stand denn, in welchem Ärzteblatt, das z.B. die i.m- Injektion in den oberen äußeren Quadranten als Kunstfehler zu betrachten ist und sicherheitshalber nach von Hochstetter zu verfahren ist?
Sie sehen, selbst wenn man selbst die Initiative ergreift, das es in diesem Fall nicht leicht ist weiterzukommen.
Sie sehen, selbst wenn man selbst die Initiative ergreift, das es in diesem Fall nicht leicht ist weiterzukommen.