Ich habe eine Frage bezüglich der Mindestbesetzung der Pflegekräfte auf einer Krankenstation im Krankenhaus. Wieviele Pflegekräfte in welcher Qualifikation müssen in einer Schicht auf einer orthopädischen Station eingesetzt sein? Gibt es dazu gesetzliche Vorgaben oder Empfehlungen?
Wir überlegen eine Krankenstation nur mit nicht operativen, nicht pflegebedürftigen Patienten zu belegen (z.B. mit Bandscheibenvorfall zur Diagnostik und / oder Therapie). Genügt es hier, wenn nur eine Person pro Schicht im Dienst ist? Muss dies eine 3-jährig examinierte Pflegekraft sein?
irmgard
Mindestbesetzung auf einer Krankenstation
Moderator: WernerSchell
Personalschlüssel - Personalregelung
Hallo Irmgard,
über die hier anstehenden Fragen ist schon wiederholt im Forum diskutiert worden. Es wird auf die entsprechenden Texte verwiesen. Sie können in diesem aber vor allem im archivierten Forum unter der jeweiligen Titelung
Sorgfaltspflicht - Anhaltszahlen - Personalbedarfsberechnung – Personalschlüssel - Personalregelung –Nachtdienst - gefährliche Pflege Weigerungsrecht – Aufsichtspflicht, Krankenpflegehilfe, Überlastungsanzeige etc.
aufgerufen werden.
Siehe auch im Rechtsalmanach, Nr. 16, dieser Homepage http://www.gesetzeskunde.de die Beiträge zur Überlastungsanzeige!
Alles klar? Ggf. noch einmal mit ergänzenden Fragen melden!
Gruß Berti
Im archivierten Forum heißt es in einem Text des Teams Werner Schell vom 20.12.2000 u.a.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
es wird immer wieder danach gefragt, wie die konkrete personelle Ausstattung auf einzelnen Krankenhausstationen sein müsse. U.a. wurde am 15.12.2000 in diesem Forum ein Beitrag mit dem Titel "Personalschlüssel für Neugeborenenzimmer einer Klinik" eingestellt.
Hierzu haben wir heute eine kurze Antwort gegeben, die wir auch wegen des allgemeinen Interesses an dieser Stelle vorstellen möchten:
>Wir haben uns an die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) gewandt und unter dem 18.12.2000 folgende Antwort erhalten:
„Eine allgemeine, für alle Krankenhäuser gültige Rechtsverordnung bzw. gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Personalbedarfs im Pflegedienst, die Psychiatrie-Personalverordnung soll in diesem Zusammenhang unberührt bleiben, gibt es seit der Aufhebung der Pflege-Personalregelung im Zuge des 2. GKV-NOG nicht mehr.“
Allgemein lässt sich sagen, dass Krankenhäuser immer unter ihrer konkreten Aufgabenstellung Mitarbeiter in einem Umfange anstellen müssen, wie dies zur sorgfältigen Erledigung der Patientenversorgung erforderlich ist. Der Sorgfaltsmaßstab der §§ 276, 278 BGB ist hier letztlich allein maßgeblich. Es muss also nach den Umständen im Einzelfall beurteilt und entschieden werden. Verbindliche Zahlen für die anzustellenden Mitarbeiter lassen sich leider nicht nennen.<
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell
über die hier anstehenden Fragen ist schon wiederholt im Forum diskutiert worden. Es wird auf die entsprechenden Texte verwiesen. Sie können in diesem aber vor allem im archivierten Forum unter der jeweiligen Titelung
Sorgfaltspflicht - Anhaltszahlen - Personalbedarfsberechnung – Personalschlüssel - Personalregelung –Nachtdienst - gefährliche Pflege Weigerungsrecht – Aufsichtspflicht, Krankenpflegehilfe, Überlastungsanzeige etc.
aufgerufen werden.
Siehe auch im Rechtsalmanach, Nr. 16, dieser Homepage http://www.gesetzeskunde.de die Beiträge zur Überlastungsanzeige!
Alles klar? Ggf. noch einmal mit ergänzenden Fragen melden!
Gruß Berti
Im archivierten Forum heißt es in einem Text des Teams Werner Schell vom 20.12.2000 u.a.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
es wird immer wieder danach gefragt, wie die konkrete personelle Ausstattung auf einzelnen Krankenhausstationen sein müsse. U.a. wurde am 15.12.2000 in diesem Forum ein Beitrag mit dem Titel "Personalschlüssel für Neugeborenenzimmer einer Klinik" eingestellt.
Hierzu haben wir heute eine kurze Antwort gegeben, die wir auch wegen des allgemeinen Interesses an dieser Stelle vorstellen möchten:
>Wir haben uns an die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) gewandt und unter dem 18.12.2000 folgende Antwort erhalten:
„Eine allgemeine, für alle Krankenhäuser gültige Rechtsverordnung bzw. gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Personalbedarfs im Pflegedienst, die Psychiatrie-Personalverordnung soll in diesem Zusammenhang unberührt bleiben, gibt es seit der Aufhebung der Pflege-Personalregelung im Zuge des 2. GKV-NOG nicht mehr.“
Allgemein lässt sich sagen, dass Krankenhäuser immer unter ihrer konkreten Aufgabenstellung Mitarbeiter in einem Umfange anstellen müssen, wie dies zur sorgfältigen Erledigung der Patientenversorgung erforderlich ist. Der Sorgfaltsmaßstab der §§ 276, 278 BGB ist hier letztlich allein maßgeblich. Es muss also nach den Umständen im Einzelfall beurteilt und entschieden werden. Verbindliche Zahlen für die anzustellenden Mitarbeiter lassen sich leider nicht nennen.<
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell
Personalschlüssel - Sorgfaltspflicht
Nachtrag zu dem vorherigen Antwortbeitrag!
In einem anderen Text hat das Team Werner Schell am 19.11.2000 ausgeführt:
Sehr geehrter Herr Ringwald,
wir haben in unserem Forum, aber auch bei anderen Texteinstellungen, immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die verschiedenen Dienstleistungen in der Patientenversorgung (Diagnostik, Therapie, Pflege usw.) immer mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringen sind (§§ 276, 278 BGB). Kann diese Sorgfalt nicht gewährleistet werden, ist von einer latenten oder gar konkreten Patientengefährdung auszugehen. solche ungünstigen und ggf. fehlerhaften Arbeitsleistungen müssen aber vermieden werden. Stellt das (ärztliche bzw. pflegerische) Personal unzureichende Arbeitsbedingungen in diesem Sinne fest, ist es eigentlich gehalten, die für die Organisation Verantwortlichen auf die Situation und die möglichen Folgen aufmerksam zu machen. Man spricht insoweit von einer Überlastungs- bzw. Entlastungsanzeige. Hierzu haben wir einige Artikel in unser Rechtsalmanach, Nr. 16, eingestellt, und zwar: „Die Überlastungsanzeige“ (Artikel von Frau Sabine Dörpinghaus) und "Wer haftet im Schadensfall nach erfolgter Überlastungsanzeige? (Beitrag von U. Ammer)". Siehe auch in unserem Forum (Archiv; u.a. Schlüsselwort „Sorgfaltspflicht“).
Wieviel Pflegekräfte für die Versorgung einer bestimmten Anzahl von Patienten erforderlich ist, muss letztlich im Lichte des an Sorgfalt orientierten Arbeitens gesehen werden. Es muss also auf die konkrete Fragestellung bezogen untersucht werden, ob eine Pflegekraft unter den gegebenen Umständen den erforderlichen Pflegeverrichtungen bei 40 Patienten gewachsen ist. Dabei wird sich ergeben (müssen), dass die Antwort unterschiedlich ausfallen wird. Es hängt davon ab, in welchem Umfange konkret pflegerische Dienstleistungen anfallen.
Der Bundesgerichtshof hat z.B. in einem Urteil vom 16.9.1992 - 3 U 283/91 - u.a. ausgeführt: Der Klinikträger muss durch hinreichend großen Personalbestand für die Sicherheit der Patienten sorgen. Der Einsatz einer einzigen Krankenschwester für 30 bis 35 Patienten auf einer 400 bis 500 qm großen Station ist grob fehlerhaft (Leitsatz). Allerdings bezog sich diese Entscheidung auf einen Einzelfall, in dem es um das Management einer Suizidgefährdung ging. Diese Entscheidung Zeigt aber gleichwohl musterhaft auf, wie eine gerichtliche Einschätzung ausfallen kann.
Wir haben im Übrigen vorgesehen, in allernächster Zeit eine Online-Buchveröffentlichung „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ (gegen Passwort) vorzustellen. Darin sollen einschlägige für die Pflegenden interessante Urteile komprimiert angeboten werden. Es folgen also demnächst weitere Informationen zum Thema!
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell
PS. Die o.a. Veröffentlichung ist inzwischen auf dem Markt. Siehe hierzu:
http://www.pflegerechtportal.de
In einem anderen Text hat das Team Werner Schell am 19.11.2000 ausgeführt:
Sehr geehrter Herr Ringwald,
wir haben in unserem Forum, aber auch bei anderen Texteinstellungen, immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die verschiedenen Dienstleistungen in der Patientenversorgung (Diagnostik, Therapie, Pflege usw.) immer mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringen sind (§§ 276, 278 BGB). Kann diese Sorgfalt nicht gewährleistet werden, ist von einer latenten oder gar konkreten Patientengefährdung auszugehen. solche ungünstigen und ggf. fehlerhaften Arbeitsleistungen müssen aber vermieden werden. Stellt das (ärztliche bzw. pflegerische) Personal unzureichende Arbeitsbedingungen in diesem Sinne fest, ist es eigentlich gehalten, die für die Organisation Verantwortlichen auf die Situation und die möglichen Folgen aufmerksam zu machen. Man spricht insoweit von einer Überlastungs- bzw. Entlastungsanzeige. Hierzu haben wir einige Artikel in unser Rechtsalmanach, Nr. 16, eingestellt, und zwar: „Die Überlastungsanzeige“ (Artikel von Frau Sabine Dörpinghaus) und "Wer haftet im Schadensfall nach erfolgter Überlastungsanzeige? (Beitrag von U. Ammer)". Siehe auch in unserem Forum (Archiv; u.a. Schlüsselwort „Sorgfaltspflicht“).
Wieviel Pflegekräfte für die Versorgung einer bestimmten Anzahl von Patienten erforderlich ist, muss letztlich im Lichte des an Sorgfalt orientierten Arbeitens gesehen werden. Es muss also auf die konkrete Fragestellung bezogen untersucht werden, ob eine Pflegekraft unter den gegebenen Umständen den erforderlichen Pflegeverrichtungen bei 40 Patienten gewachsen ist. Dabei wird sich ergeben (müssen), dass die Antwort unterschiedlich ausfallen wird. Es hängt davon ab, in welchem Umfange konkret pflegerische Dienstleistungen anfallen.
Der Bundesgerichtshof hat z.B. in einem Urteil vom 16.9.1992 - 3 U 283/91 - u.a. ausgeführt: Der Klinikträger muss durch hinreichend großen Personalbestand für die Sicherheit der Patienten sorgen. Der Einsatz einer einzigen Krankenschwester für 30 bis 35 Patienten auf einer 400 bis 500 qm großen Station ist grob fehlerhaft (Leitsatz). Allerdings bezog sich diese Entscheidung auf einen Einzelfall, in dem es um das Management einer Suizidgefährdung ging. Diese Entscheidung Zeigt aber gleichwohl musterhaft auf, wie eine gerichtliche Einschätzung ausfallen kann.
Wir haben im Übrigen vorgesehen, in allernächster Zeit eine Online-Buchveröffentlichung „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ (gegen Passwort) vorzustellen. Darin sollen einschlägige für die Pflegenden interessante Urteile komprimiert angeboten werden. Es folgen also demnächst weitere Informationen zum Thema!
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell
PS. Die o.a. Veröffentlichung ist inzwischen auf dem Markt. Siehe hierzu:
http://www.pflegerechtportal.de
Mindestbesetzung auf einer Krankenstation
Nachtrag zu dem vorherigen Antwortbeitrag!
In einem anderen Text hat das Team Werner Schell am 19.11.2000 ausgeführt:
Sehr geehrter Herr Ringwald,
wir haben in unserem Forum, aber auch bei anderen Texteinstellungen, immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die verschiedenen Dienstleistungen in der Patientenversorgung (Diagnostik, Therapie, Pflege usw.) immer mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringen sind (§§ 276, 278 BGB). Kann diese Sorgfalt nicht gewährleistet werden, ist von einer latenten oder gar konkreten Patientengefährdung auszugehen. solche ungünstigen und ggf. fehlerhaften Arbeitsleistungen müssen aber vermieden werden. Stellt das (ärztliche bzw. pflegerische) Personal unzureichende Arbeitsbedingungen in diesem Sinne fest, ist es eigentlich gehalten, die für die Organisation Verantwortlichen auf die Situation und die möglichen Folgen aufmerksam zu machen. Man spricht insoweit von einer Überlastungs- bzw. Entlastungsanzeige. Hierzu haben wir einige Artikel in unser Rechtsalmanach, Nr. 16, eingestellt, und zwar: „Die Überlastungsanzeige“ (Artikel von Frau Sabine Dörpinghaus) und "Wer haftet im Schadensfall nach erfolgter Überlastungsanzeige? (Beitrag von U. Ammer)". Siehe auch in unserem Forum (Archiv; u.a. Schlüsselwort „Sorgfaltspflicht“).
Wieviel Pflegekräfte für die Versorgung einer bestimmten Anzahl von Patienten erforderlich ist, muss letztlich im Lichte des an Sorgfalt orientierten Arbeitens gesehen werden. Es muss also auf die konkrete Fragestellung bezogen untersucht werden, ob eine Pflegekraft unter den gegebenen Umständen den erforderlichen Pflegeverrichtungen bei 40 Patienten gewachsen ist. Dabei wird sich ergeben (müssen), dass die Antwort unterschiedlich ausfallen wird. Es hängt davon ab, in welchem Umfange konkret pflegerische Dienstleistungen anfallen.
Der Bundesgerichtshof hat z.B. in einem Urteil vom 16.9.1992 - 3 U 283/91 - u.a. ausgeführt: Der Klinikträger muss durch hinreichend großen Personalbestand für die Sicherheit der Patienten sorgen. Der Einsatz einer einzigen Krankenschwester für 30 bis 35 Patienten auf einer 400 bis 500 qm großen Station ist grob fehlerhaft (Leitsatz). Allerdings bezog sich diese Entscheidung auf einen Einzelfall, in dem es um das Management einer Suizidgefährdung ging. Diese Entscheidung Zeigt aber gleichwohl musterhaft auf, wie eine gerichtliche Einschätzung ausfallen kann.
Wir haben im Übrigen vorgesehen, in allernächster Zeit eine Online-Buchveröffentlichung „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ (gegen Passwort) vorzustellen. Darin sollen einschlägige für die Pflegenden interessante Urteile komprimiert angeboten werden. Es folgen also demnächst weitere Informationen zum Thema!
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell
In einem anderen Text hat das Team Werner Schell am 19.11.2000 ausgeführt:
Sehr geehrter Herr Ringwald,
wir haben in unserem Forum, aber auch bei anderen Texteinstellungen, immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die verschiedenen Dienstleistungen in der Patientenversorgung (Diagnostik, Therapie, Pflege usw.) immer mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringen sind (§§ 276, 278 BGB). Kann diese Sorgfalt nicht gewährleistet werden, ist von einer latenten oder gar konkreten Patientengefährdung auszugehen. solche ungünstigen und ggf. fehlerhaften Arbeitsleistungen müssen aber vermieden werden. Stellt das (ärztliche bzw. pflegerische) Personal unzureichende Arbeitsbedingungen in diesem Sinne fest, ist es eigentlich gehalten, die für die Organisation Verantwortlichen auf die Situation und die möglichen Folgen aufmerksam zu machen. Man spricht insoweit von einer Überlastungs- bzw. Entlastungsanzeige. Hierzu haben wir einige Artikel in unser Rechtsalmanach, Nr. 16, eingestellt, und zwar: „Die Überlastungsanzeige“ (Artikel von Frau Sabine Dörpinghaus) und "Wer haftet im Schadensfall nach erfolgter Überlastungsanzeige? (Beitrag von U. Ammer)". Siehe auch in unserem Forum (Archiv; u.a. Schlüsselwort „Sorgfaltspflicht“).
Wieviel Pflegekräfte für die Versorgung einer bestimmten Anzahl von Patienten erforderlich ist, muss letztlich im Lichte des an Sorgfalt orientierten Arbeitens gesehen werden. Es muss also auf die konkrete Fragestellung bezogen untersucht werden, ob eine Pflegekraft unter den gegebenen Umständen den erforderlichen Pflegeverrichtungen bei 40 Patienten gewachsen ist. Dabei wird sich ergeben (müssen), dass die Antwort unterschiedlich ausfallen wird. Es hängt davon ab, in welchem Umfange konkret pflegerische Dienstleistungen anfallen.
Der Bundesgerichtshof hat z.B. in einem Urteil vom 16.9.1992 - 3 U 283/91 - u.a. ausgeführt: Der Klinikträger muss durch hinreichend großen Personalbestand für die Sicherheit der Patienten sorgen. Der Einsatz einer einzigen Krankenschwester für 30 bis 35 Patienten auf einer 400 bis 500 qm großen Station ist grob fehlerhaft (Leitsatz). Allerdings bezog sich diese Entscheidung auf einen Einzelfall, in dem es um das Management einer Suizidgefährdung ging. Diese Entscheidung Zeigt aber gleichwohl musterhaft auf, wie eine gerichtliche Einschätzung ausfallen kann.
Wir haben im Übrigen vorgesehen, in allernächster Zeit eine Online-Buchveröffentlichung „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ (gegen Passwort) vorzustellen. Darin sollen einschlägige für die Pflegenden interessante Urteile komprimiert angeboten werden. Es folgen also demnächst weitere Informationen zum Thema!
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell