Heime müssen Bewohner sozial betreuen - Eine solche soziale Betreuung darf nicht extra berechnet werden
Pflegeheime dürfen nach einer Entscheidung des sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG) in Bautzen (Az.: 4 B 886/04) ihren Bewohnern soziale Betreuungsmaßnahmen nicht zusätzlich in Rechnung stellen. Das gelte zum Beispiel für die Verwaltung des Taschengeldes oder der Dokumente eines Pflegebedürftigen, teilte das Gericht mit. Das berichtete die Ärzte Zeitung in ihrer Ausgabe vom 15.12.2005. Pflegeheime dürften sich nicht auf eine Pflege beschränken, die auf das Motto "satt und sauber" reduziert sei, hieß es in der mündlichen Begründung des Urteils. Ein Pflegeheim sei gesetzlich verpflichtet, die Heimbewohner auch sozial zu betreuen.
Eine Revision hatte das OVG nicht zugelassen.
Siehe auch unter
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Heime müssen Bewohner sozial betreuen
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