Sterbehilfe & Sterbebegleitung voneinander abgrenzen

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Sterbehilfe & Sterbebegleitung voneinander abgrenzen

Beitrag von Presse » 08.07.2008, 09:14

Hoppe:
Sterbehilfe und Sterbebegleitung scharf voneinander abgrenzen

Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe warnt davor, Sterbehilfe mit Sterbebegleitung gleichzusetzen. Beide Begriffe müssten scharf voneinander abgegrenzt werden. „Ärzte stehen selbstverständlich todkranken Patienten bei und versuchen das Leiden dieser Menschen zu mindern. So gibt es Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sein können. Dann tritt palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. Das aber ist keine Sterbehilfe, sondern Sterbebegleitung“, sagte Hoppe. Es gehöre zu den Pflichten der Ärzte, einen offensichtlichen Sterbevorgang nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge zu ziehen.

„In der aktuellen Diskussion wird manchmal der Eindruck erweckt, Ärzte würden schon dann gegen das Verbot der Tötung auf Verlangen verstoßen, wenn sie beispielsweise bei einem Sterbens­kranken mit dessen Einverständnis die künstliche Ernährung einstellten. Dieser Eindruck ist falsch. Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr können für Sterbende eine schwere Belastung darstellen. Deshalb gehört die künstliche Ernährung nicht zur unverrückbaren Basisbetreuung. Jedoch müssen Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gestillt werden“, erklärte Hoppe.

Vertrauen zerstörend sei ärztliche Mithilfe bei der Selbsttötung. „Tötung auf Verlangen ist eine Scheinlösung und darf keinesfalls akzeptiert werden. Sie verweigert die wirklich gebotene Hilfe für todkranke Patienten. Die Menschen müssen sich darauf verlassen können, dass Ärzte ihnen beistehen und alles dafür tun, Leiden zu lindern und Angst zu nehmen. Aktive Sterbehilfe – in anderen Ländern auch Euthanasie genannt –, etwa durch Einschläfern wie in der Tiermedizin, darf es nicht geben.“

Der Ärztepräsident wies auf die „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ hin, in denen es heißt:

„Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Überein­stimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann. Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf. Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist als aktive Sterbehilfe unzulässig und mit Strafe bedroht.“

Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung:
http://www.bundesaerztekammer.de/downlo ... gl2004.pdf

Quelle: Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 8.7.2008
http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... .6540.6560

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Hoppe: Palliativmedizin ist keine Sterbehilfe

Beitrag von Ärztliche Praxis » 09.07.2008, 07:20

Ärztepräsident legt Wert auf scharfe Abgrenzung in der Diskussion
Hoppe: Palliativmedizin ist keine Sterbehilfe

08.07.08 - Der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, sieht die Ärzte in der aktuellen Diskussion um Sterbehilfe oft zu Unrecht an den Pranger gestellt. Bloße palliative Sterbebegleitung sei selbstverständlich und nicht anstößig. Auch künstliche Ernährung gehöre nicht zur Basisbetreuung.

Hoppe warnte die Diskutanten im öffentlichen Raum davor, Sterbehilfe mit Sterbebegleitung gleichzusetzen. Beide Begriffe müssten scharf voneinander abgegrenzt werden. "Ärzte stehen selbstverständlich todkranken Patienten bei und versuchen das Leiden dieser Menschen zu mindern", stellte Hoppe klar. Allerdings gebe es Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sein können.

In diesem Falle trete eine palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. "Das aber ist keine Sterbehilfe, sondern Sterbebegleitung", sagte Hoppe. Es gehöre zu den Pflichten der Ärzte, einen "offensichtlichen Sterbevorgang" nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge zu ziehen.

Beendigung künstlicher Ernährung ist keine Sterbehilfe

In der aktuellen Diskussion wird nach Hoppes Empfinden manchmal der Eindruck erweckt, Ärzte würden schon dann gegen das Verbot der Tötung auf Verlangen verstoßen, wenn sie beispielsweise bei einem Sterbenskranken mit dessen Einverständnis die künstliche Ernährung einstellten. Gegen diese Auslegung verwahrt sich der Ärztepräsident.

"Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr können für Sterbende eine schwere Belastung darstellen. Deshalb gehört die künstliche Ernährung nicht zur unverrückbaren Basisbetreuung", erklärte Hoppe. Er fügte jedoch hinzu, dass Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gestillt werden müssten.

Tötung auf Verlangen nur Scheinlösung

Hart ins Gericht geht Hoppe dagegen mit jenen Ärzten, die sich eine Mithilfe bei der Selbsttötung vorstellen können. Auf diese Weise werde das Vertrauen in die Ärzteschaft zerstört. "Tötung auf Verlangen ist eine Scheinlösung und darf keinesfalls akzeptiert werden", mahnte Hoppe. Dem Patienten werde auf diese Weise die gebotene Hilfe für todkranke Patienten schlicht und einfach verweigert.

"Die Menschen müssen sich darauf verlassen können, dass Ärzte ihnen beistehen und alles dafür tun, Leiden zu lindern und Angst zu nehmen", betonte Hoppe. Aktive Sterbehilfe etwa durch Einschläfern wie in der Tiermedizin dürfe es nicht geben.

Die aktuelle Diskussion um die Sterbehilfe in Deutschland war durch eine Aktion des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch aufgeflammt. Der Propagandist für assistierten Suizid hatte einer lebensmüden Rentnerin einen Arzt vermittelt, über den sie an tödliche Medikamente geriet. Ihre Selbsttötung nahm Kusch außerdem auf Video auf. Kusch kämpft für sichere Rechtsverhältnisse wie in der Schweiz, wo Sterbewilligen Hilfe gewährt werden darf.

Aus den "Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung":
"Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann. Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf. Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist als aktive Sterbehilfe unzulässig und mit Strafe bedroht."

Mehr zum Thema:
Die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (PDF, 27 KB)
http://www.baek.de/downloads/Sterbebegl2004.pdf

BÄK / chy

Fundstelle:
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 95.htm&n=1
Zeitung "Ärztliche Praxis"
http://www.aerztlichepraxis.de

Ärztliche Praxis
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Hoppe: Palliativmedizin ist keine Sterbehilfe

Beitrag von Ärztliche Praxis » 09.07.2008, 07:23

Ärztepräsident legt Wert auf scharfe Abgrenzung in der Diskussion
Hoppe: Palliativmedizin ist keine Sterbehilfe

08.07.08 - Der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, sieht die Ärzte in der aktuellen Diskussion um Sterbehilfe oft zu Unrecht an den Pranger gestellt. Bloße palliative Sterbebegleitung sei selbstverständlich und nicht anstößig. Auch künstliche Ernährung gehöre nicht zur Basisbetreuung.

Hoppe warnte die Diskutanten im öffentlichen Raum davor, Sterbehilfe mit Sterbebegleitung gleichzusetzen. Beide Begriffe müssten scharf voneinander abgegrenzt werden. "Ärzte stehen selbstverständlich todkranken Patienten bei und versuchen das Leiden dieser Menschen zu mindern", stellte Hoppe klar. Allerdings gebe es Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sein können.

In diesem Falle trete eine palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. "Das aber ist keine Sterbehilfe, sondern Sterbebegleitung", sagte Hoppe. Es gehöre zu den Pflichten der Ärzte, einen "offensichtlichen Sterbevorgang" nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge zu ziehen.

Beendigung künstlicher Ernährung ist keine Sterbehilfe

In der aktuellen Diskussion wird nach Hoppes Empfinden manchmal der Eindruck erweckt, Ärzte würden schon dann gegen das Verbot der Tötung auf Verlangen verstoßen, wenn sie beispielsweise bei einem Sterbenskranken mit dessen Einverständnis die künstliche Ernährung einstellten. Gegen diese Auslegung verwahrt sich der Ärztepräsident.

"Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr können für Sterbende eine schwere Belastung darstellen. Deshalb gehört die künstliche Ernährung nicht zur unverrückbaren Basisbetreuung", erklärte Hoppe. Er fügte jedoch hinzu, dass Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gestillt werden müssten.

Tötung auf Verlangen nur Scheinlösung

Hart ins Gericht geht Hoppe dagegen mit jenen Ärzten, die sich eine Mithilfe bei der Selbsttötung vorstellen können. Auf diese Weise werde das Vertrauen in die Ärzteschaft zerstört. "Tötung auf Verlangen ist eine Scheinlösung und darf keinesfalls akzeptiert werden", mahnte Hoppe. Dem Patienten werde auf diese Weise die gebotene Hilfe für todkranke Patienten schlicht und einfach verweigert.

"Die Menschen müssen sich darauf verlassen können, dass Ärzte ihnen beistehen und alles dafür tun, Leiden zu lindern und Angst zu nehmen", betonte Hoppe. Aktive Sterbehilfe etwa durch Einschläfern wie in der Tiermedizin dürfe es nicht geben.

Die aktuelle Diskussion um die Sterbehilfe in Deutschland war durch eine Aktion des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch aufgeflammt. Der Propagandist für assistierten Suizid hatte einer lebensmüden Rentnerin einen Arzt vermittelt, über den sie an tödliche Medikamente geriet. Ihre Selbsttötung nahm Kusch außerdem auf Video auf. Kusch kämpft für sichere Rechtsverhältnisse wie in der Schweiz, wo Sterbewilligen Hilfe gewährt werden darf.

Aus den "Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung":
"Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann. Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf. Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist als aktive Sterbehilfe unzulässig und mit Strafe bedroht."

Mehr zum Thema:
Die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (PDF, 27 KB)
http://www.baek.de/downloads/Sterbebegl2004.pdf

BÄK / chy

Fundstelle:
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 95.htm&n=1
Zeitung "Ärztliche Praxis"
http://www.aerztlichepraxis.de

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Sterbehilfe in Form von Sterbebegleitung zulässig

Beitrag von Rob Hüser » 09.07.2008, 07:46

Die ärztlichen Statements sind überzeugend. Die Begrifflichkeiten gehen zum Teil durcheinander. Sterbehilfe in Form von Sterbebegleitung ist natürlich zulässig, sogar erwünscht. Was wir nicht wollen können, ist - anstelle menschlicher Zuwendung - die organisierte Tötung! Der Staat darf dazu m.E. die "Hand" nicht reichen!

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Ärztliche Statements nicht überzeugend!

Beitrag von Lutz Barth » 09.07.2008, 08:43

Nach diesseitiger Auffassung überzeugen die Statements der berufsständischen Kammern nicht. Insbesondere gilt dies für die ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Patienten in besonders gelagerten Fällen. Sofern es im Übrigen bei der Abgrenzung von Begrifflichkeiten zu Schwierigkeiten kommt, dürfte dies ein wenig verwundern, wobei nicht selten der Eindruck entsteht, dass dies einigen Medizinethiker durchaus gelegen kommt.

Bezugspunkt in der Debatte muss das Selbstbestimmungsrecht des Patienten bleiben, dass nicht durch berufsethische Positionen etwa der Ärztekammern verwässert wird. Wir benötigen keinen neuen Paternalismus in dieser Frage, sondern vielmehr die Rückbesinnung auf den Kern dessen, was letztlich das Selbstbestimmungsrecht ausmacht: die Freiheit zur eigenverantwortlichen Entscheidung. Das Grundrecht auf Selbstbestimmungsrecht verträgt sich nicht mit einer paternalistischen Uminterpretation des Sterbewillens in einen (unterstellten und daher fiktiven) Lebenswillen des suizidbereiten Patienten, mag dies auch ganz empfindlich die berufsethische Seele der Ärzte berühren.

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Sterbehilfedebatte - Begriffe "sortieren"

Beitrag von Anja Jansen » 12.07.2008, 06:49

Die Sterbehilfedebatte wird nach meiner Meinung z.T. konfus geführt. Die einzelnen möglich erscheinenden Hilfen werden immer wieder durcheinander gebracht. Daher ist es dringend notwendig, für die notwendigen Unterscheidungen zu sorgen. Sterbebegleitung ist etwas anderes als als (aktive) Sterbehilfe. Das muss man klarlegen und auch der Bevölkerung deutlicher vor Augen führen. Dann kann man auch irreführende Befragungsergebnisse ausschließen.
Kusch & Co. haben das falsche Konzept. Die Sterbebegleitung muss massiv gefördert und unterstützt werden. Dann werden andere fragwürdige Hilfe von selbst entbehrlich.

Anja

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Vom „ethischen und moralischen Kreuzzug“ der Ärzteschaft

Beitrag von Lutz Barth » 12.07.2008, 08:36

Sterbehilfe und „Entsorgungs - Mentalität?

Der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe warnt in der aktuellen Debatte vor einer „wachsenden Entsorgungs-Mentalität“ und kritisiert vor allem den geschäftsmäßigen Umgang mit den Sterbenden. Er befürchtet die Entwicklung eines „entmenschlichten Sterbe.Marktes“.

Was dürfen wir von solchen Visionen halten?

>>> ein Kurzbeitrag v. Lutz Barth, 12.07.08 (pdf.) >>>

http://www.iqb-info.de/Sterbehilfe_und_ ... h_2008.pdf
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