Doping ist mit dem Arztberuf unvereinbar
Verfasst: 25.05.2007, 18:46
Doping ist mit dem Arztberuf unvereinbar
25.05.2007 (Bundesärztekammer) – Statement von Dr. Udo Wolter, Vorsitzender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer
"Oberstes Gebot ärztlichen Handelns ist die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten ? Doping aber bewirkt die völlige Überforderung des Körpers und zerstört damit die Gesundheit des Patienten. Kein Arzt, der sich an den Hippokratischen Eid gebunden fühlt, wird Doping durchführen. Doping ist vorsätzliche Körperverletzung und mit dem Arztberuf völlig unvereinbar. Wenn sich ein Arzt eines solchen Vergehens schuldig gemacht hat, kann dies bei besonderer Schwere mit dem Widerruf der Approbation belegt werden", sagte Dr. Udo Wolter, Vorsitzender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer und Präsident der Landesärztekammer Brandenburg.
Wolter verwies auf Regelungen in der (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO), nach denen die Mitwirkung eines Arztes an Dopingpraktiken gegen dessen Berufspflicht verstößt, den Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben (§ 2 Abs. 1 MBO), und insbesondere gegen den Auftrag, Leben zu erhalten und die Gesundheit zu schützen (§ 1 Abs. 2 MBO).
Verfahren zum Entzug der ärztlichen Approbation
http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... 1.169.5425
Quelle: Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 25.5.2007
http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... 75.77.5426
25.05.2007 (Bundesärztekammer) – Statement von Dr. Udo Wolter, Vorsitzender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer
"Oberstes Gebot ärztlichen Handelns ist die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten ? Doping aber bewirkt die völlige Überforderung des Körpers und zerstört damit die Gesundheit des Patienten. Kein Arzt, der sich an den Hippokratischen Eid gebunden fühlt, wird Doping durchführen. Doping ist vorsätzliche Körperverletzung und mit dem Arztberuf völlig unvereinbar. Wenn sich ein Arzt eines solchen Vergehens schuldig gemacht hat, kann dies bei besonderer Schwere mit dem Widerruf der Approbation belegt werden", sagte Dr. Udo Wolter, Vorsitzender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer und Präsident der Landesärztekammer Brandenburg.
Wolter verwies auf Regelungen in der (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO), nach denen die Mitwirkung eines Arztes an Dopingpraktiken gegen dessen Berufspflicht verstößt, den Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben (§ 2 Abs. 1 MBO), und insbesondere gegen den Auftrag, Leben zu erhalten und die Gesundheit zu schützen (§ 1 Abs. 2 MBO).
Verfahren zum Entzug der ärztlichen Approbation
http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... 1.169.5425
Quelle: Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 25.5.2007
http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... 75.77.5426