Sturz im Heim und die Beweislast
Verfasst: 26.07.2003, 15:49
Sturz im Altenheim: Die Beweislast, dass das Personal eines Altenheims seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, obliegt dem geschädigten Bewohner
Mit Urteil vom 25.06.2002 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm über die Klage einer Heimbewohnerin, die gegen den Heimträger Schadensersatzansprüche wegen eines bei einem Sturz erlittenen Oberschenkelhalsbruchs geltend machte. Die in einem Appartement des Altenwohnheims lebende, allein nicht geh- und stehfähige sowie desorientierte Frau (Klägerin) vermutete, in ihrer Wohnung aus dem Bett gestürzt zu sein. Der Heimträger bestritt das Vorliegen eines Unfalls und trug vor, dass es sich bei der Verletzung um einen sog. Ermüdungsbruch gehandelt habe. Eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals liege unter keinen Umständen vor. Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch. Der Heimbewohnerin sei es nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass der Unfall während der vom Heimträger geschuldeten Pflegezeiten geschehen sei. Da der Bewohnerin lediglich 3,5 Stunden Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität geleistet werde, sei das Altenheim nicht zur Rundum-Betreuung verpflichtet gewesen.
Urteil des OLG) Hamm vom 25. 06. 2002 - 9 U 36/02 -
Siehe auch das Onlinebuch
"Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung"
http://www.pflegerechtportal.de
Mit Urteil vom 25.06.2002 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm über die Klage einer Heimbewohnerin, die gegen den Heimträger Schadensersatzansprüche wegen eines bei einem Sturz erlittenen Oberschenkelhalsbruchs geltend machte. Die in einem Appartement des Altenwohnheims lebende, allein nicht geh- und stehfähige sowie desorientierte Frau (Klägerin) vermutete, in ihrer Wohnung aus dem Bett gestürzt zu sein. Der Heimträger bestritt das Vorliegen eines Unfalls und trug vor, dass es sich bei der Verletzung um einen sog. Ermüdungsbruch gehandelt habe. Eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals liege unter keinen Umständen vor. Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch. Der Heimbewohnerin sei es nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass der Unfall während der vom Heimträger geschuldeten Pflegezeiten geschehen sei. Da der Bewohnerin lediglich 3,5 Stunden Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität geleistet werde, sei das Altenheim nicht zur Rundum-Betreuung verpflichtet gewesen.
Urteil des OLG) Hamm vom 25. 06. 2002 - 9 U 36/02 -
Siehe auch das Onlinebuch
"Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung"
http://www.pflegerechtportal.de