Körperverletzung – Mord - Totschlag

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Körperverletzung – Mord - Totschlag

Beitrag von Gast » 20.07.2003, 13:20

Körperverletzung – Mord - Totschlag

Hallo Forum!
Ich muss ein Referat zu Thema Körperverletzung, Mord und Totschlag (in strafrechtlicher Hinsicht) halten. Wer hat hierzu eine kurze Beschreibung bzw. Anregungen?
Mit freundlichen Grüßen Walter Klotz

Gast

Re: Körperverletzung – Mord - Totschlag

Beitrag von Gast » 20.07.2003, 13:21

Hallo Walter, nachfolgende Hinweise helfen Dir sicherlich weiter?!
Gruß Berti

Körperverletzung:
Vorsätzliche körperliche Misshandlúng oder Gesundheitsschädigung.Wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft(§ 223 StGB). Schwere Körperverletzung liegt vor bei besonders schlimmen Folgen, z.B. Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, dauernde Entstellung pp.).Sie wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 226 StGB ): Verursacht der Täter die gesundheitlichen Folgen absichtlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren. Gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn die Verletzung durch eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug erfolgt ist. Sie wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, bestraft (§ 224 StGB). Fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn dem Beschuldigten kein Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 229 StGB ). Wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) liegt vor, wenn der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht. Wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 1Jahr bis zu 10 Jahren.

Mord:
Vorsätzliche Tötung eines Menschen aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um einen andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (§ 211 StGB).

Totschlag:
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft (§ 212 StGB). Der Totschlag setzt eine vorsätzliche Tötung voraus, es fehlen jedoch die "Mordmerkmale", siehe Mord .

Quelle: http://www.oberlandesgericht-oldenburg. ... achsen.de/

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