BGH: Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.
Quelle: BGH, Beschl. v. 28.07.10 (Az. XII ZB 317/10); online unter BGH, Entscheidungsdatenbank >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1 <<< (pdf.)
Mitgeteilt v. L. Barth
Anwaltszwang für Rechtsbeschwerden!
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Lutz Barth
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