Hallo Cornelia,
es wurde hier im Forum bereits immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Einzel-Rechtsberatung nicht zulässig ist. Daher kann ich nur in allgemeiner Forum antworten. Es wäre auch ohne Kenntnis der weiteren Umstände der verschiedenen Situationen nicht möglich, konkret und abschließend Stellung zu nehmen.
Allgemein: Eine Straftat liegt dann vor, wenn eines der nachfolgenden Merkmale erfüllt ist:
- Tatbestandsmäßiges Handeln (Tun oder Unterlassen),
- Rechtswidrigkeit.
- Schuldhaftigkeit.
Es muss immer anhand der Einzelumstände geprüft werden, ob alle drei Merkmale erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt eine Straftat vor.
Wird z.B. durch unsorgfältiges Vorgehen in der Hygiene beim Patienten ein Schädigung (Krankheitsverschlimmerung usw.) ausgelöst (= tatbestandsmäßiges Handeln), ist dies eine Straftat dann, wenn es keine Rechtfertigungsgründe für das konkrete von der Sorgfalt abweichende Verhalten vorliegt und dieses Handeln vorwerfbar ist (= vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln). So muss letztlich in jedem Einzelfall vorgegangen und dann am Ende immer beantwortet werden, ob ggf. ein strafrechtlicher Vorwurf zu erheben ist. Das Unterlassen einer Dokumentation ist für sich genommen eher kein Grund, mit den Mitteln des Strafrechts vorzugehen.
Im Übrigen erscheint mir wichtig zu sagen, dass neben oder anstelle einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit die arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung treten kann. Bei diesen Verantwortlichkeiten können auch solche Pflichtwidrigkeiten aufgegriffen und geahndet werden, die nicht unbedingt als Straftat gelten. So kann auch im zivilrechtlichen Haftungsfall die unterbliebene bzw. mangelhafte Krankendokumentation zu einer Umkehr der Beweislast führen. Alles sehr komplizierte Fragestellungen, die in Kürze nicht erläutert werden können. Zur Krankendokumentation gibt es hier im (neuen und archivierten) Forum umfangreiche Texteinstellungen, die mit der Suchfunktion aufgerufen werden können. Bitte dort ggf. weiter informieren.
Ich möchte aber noch einmal Gelegenheit nehmen, auf das Onlinebuch „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ (
http://www.pflegerechtportal.de) aufmerksam zu machen. Darin werden die verschiedenen Verantwortungsbereiche (Arbeitsrecht, Zivilrecht, Strafrecht) erläutert und durch rd. 280 Urteile verständlich gemacht. Dabei werden auch zur Krankendokumentation nähere Hinweise gegeben (unter Vorstellung einiger höchstrichterlicher Entscheidungen).
Da haftungsrechtliche Fragen immer wieder umstritten sind, ist der Rat von Experten gefragt. Solche Experten können dann in einem konkreten Fall oder zu einem Themenkomplex um eine rechtliche Beurteilung gebeten werden. Einer solchen Beurteilung kann dann der Charakter einer für die Abwicklung von Haftungsfällen wichtigen Anleitung zugesprochen werden. Interessant ist aber auch, wer hat wen mit welcher Zielsetzung zur Abgabe eines Rechtsgutachtens betraut? Spielten bestimmte Interessen eine Rolle? So gesehen können gutachtliche Stellungnahmen ggf. aus vielerlei Gründen hinterfragt werden.
So, das war meine Äußerung. Hoffentlich hilft sie weiter. Ich habe mir jedenfalls Mühe gegeben.
Gruß Berti