Die Krankendokumentation ist eine Urkunde im Rechtssinne und darf nicht durch Veränderungen der Eintragungen verfälscht werden
Diese Auffassung vertrat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer vielbeachteten Strafrechtssache (Urteil des OLG Koblenz vom 19.9.1994 - 2 Ss 123/94 -); sie hat für das gesamte Dokumentationswesen der Gesundheitsberufe Bedeutung.
Die Leitsätze der Entscheidung im Überblick:
1. Der Arzt ist sowohl aus standesrechtlichen Gründen als auch auf Grund des Behandlungsvertrages sowie nach § 810 BGB verpflichtet, die während der Behandlung eines Patienten erhobenen Befunde vollständig und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlungsmaßnahme durch schriftliche Aufzeichnungen zu dokumentieren.
2. Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht ist sowohl die Therapie- als auch die Beweissicherung sowie die Rechenschaftslegung gegenüber dem Patienten, wobei insbesondere der Beweissicherungszweck eine spätere Nachholung oder gar inhaltliche Veränderung der Aufzeichnungen verbietet.
3. Verändert ein Arzt die vom Laborpersonal in der Krankenakte dokumentierten Befunde, so ändert er die Beweisrichtung der „Urkunde Krankenakte“ ab und begeht damit eine Urkundenfälschung.
Siehe auch unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... flicht.php
Krankendokumentation & Urkundenfälschung
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WernerSchell
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