Bettgitter im „Betreuten Wohnen“
Verfasst: 13.04.2009, 12:56
Bettgitter im „Betreuten Wohnen“
Hallo,
bei der Suche nach einer Regelung zum Einsatz von „Bettgittern“ komme ich nicht weiter und bitte um Hinweise zur Lösung.
Meine Chefin erwartet von mir als QB eine rechtssichere Regelung des Problems „freiheitsentziehende Maßnahmen“.
Im Bereich stationäre und ambulante Pflege sind die Vorschriften relativ klar.
Aber wie verhält es sich im „Betreuten Wohnen“, wenn ein Pflegedienst die Betreuung der Bewohner übernimmt?
In einem speziellen Fall liegt für einen dementen Bewohner die Empfehlung des Hausarztes vor, die Bettgitter einzusetzen. Der Interpretation zwischen freiem Willen des Bewohners, der ärztlichen Empfehlung und der Fürsorgepflicht der Mitarbeiter vor einem Bettsturz sind hier keine Grenzen gesetzt.
Im BGB unter § 1906, Abs.(4) lese ich, dass die Absätze 1 bis 3 für betreute Personen entsprechend gelten, die sich „in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält ohne untergebracht zu sein“.
Bezieht sich der Begriff „sonstige Einrichtung“ auch auf das betreute Wohnen?
Zur entsprechenden Anfrage beim zuständigen Vormundschaftsgericht erhielt ich die Antwort, dass im betreuten Wohnen keine richterliche Entscheidung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen muss.
Nach meinem pflegerischen Verständnis ist es unrelevant, wo einem Menschen seine Freiheit entzogen wird.
mit der Bitte um Hilfe
freundlichst
Nicole
Hallo,
bei der Suche nach einer Regelung zum Einsatz von „Bettgittern“ komme ich nicht weiter und bitte um Hinweise zur Lösung.
Meine Chefin erwartet von mir als QB eine rechtssichere Regelung des Problems „freiheitsentziehende Maßnahmen“.
Im Bereich stationäre und ambulante Pflege sind die Vorschriften relativ klar.
Aber wie verhält es sich im „Betreuten Wohnen“, wenn ein Pflegedienst die Betreuung der Bewohner übernimmt?
In einem speziellen Fall liegt für einen dementen Bewohner die Empfehlung des Hausarztes vor, die Bettgitter einzusetzen. Der Interpretation zwischen freiem Willen des Bewohners, der ärztlichen Empfehlung und der Fürsorgepflicht der Mitarbeiter vor einem Bettsturz sind hier keine Grenzen gesetzt.
Im BGB unter § 1906, Abs.(4) lese ich, dass die Absätze 1 bis 3 für betreute Personen entsprechend gelten, die sich „in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält ohne untergebracht zu sein“.
Bezieht sich der Begriff „sonstige Einrichtung“ auch auf das betreute Wohnen?
Zur entsprechenden Anfrage beim zuständigen Vormundschaftsgericht erhielt ich die Antwort, dass im betreuten Wohnen keine richterliche Entscheidung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen muss.
Nach meinem pflegerischen Verständnis ist es unrelevant, wo einem Menschen seine Freiheit entzogen wird.
mit der Bitte um Hilfe
freundlichst
Nicole