Fehlerhafte ärztliche Versorgung ? - Welche Folgerungen ?
Verfasst: 04.01.2009, 10:53
Fehlerhafte ärztliche Versorgung ? - Welche Folgerungen ?
Wie bereits mitgeteilte, gehen hier ständig Anfragen
zu allen möglichen Fragestellungen ein. Eine dieser Anfragen
wird (anonymisiert) vorgestellt:
...
Mitte Dezember 2006 habe ich bei einem Urologen mich einer Vasectomie
unterzogen. Diese OP war für mich äusserst schmerzhaft, weil der Arzt
die Anästhesie wohl nicht richtig plaziert hat. Zumindest einseitig
schmerzte die OP so sehr, dass ich fast Ohnmächtig wurde. Ich merkte,
ich kann mir keine Ohnmacht erlauben, weil es der OP Helferin nicht
gut ging und ich sie neben der OP noch festgehalten habe, damit sie
nicht hinfällt. Mitten in der OP ging das Telefon und der Arzt zog
sich die Handschuhe aus und telefonierte dann erstmal einige Minuten
bevor er, allerings mit neuen Handschuhen, mich weiter gefoltert hat.
Nach der OP hatte ich starke Schmerzen und war drauf und dran den
Notarzt zu rufen. Nach nur 5 Tage zog der Arzt viel zu früh die
Fäden und die Narben öffneten sich beidseitig wieder. nuts, sagte er,
tja und was nun fragte ich. Keine Ahnung, ach, machen wir einfach
einen Verband drauf, kam von ihm. Nach einem lautstarken Streit mit
ihm hat er die Wunden erneut, ohne Betäubung, wieder genäht. Eine
Folter kann nicht schlimmer sein! Zum Glück ist alles ohne bleibende
Schäden verheilt und nach einer späteren Untersuchung bin ich auch
nicht mehr Zeugungsfähig. Vom Arzt kam bis heute nie eine Rechnung,
hatte er wohl doch ein Gewissen, wie ich dachte. Tja, nun,nach über 2
Jahre kommt die Rechnung von rund 350 €, eine Frechheit, wie ich
meine!
Nun meine Frage: muss ich die Rechnung bezahlen, ist sie vielleicht
auch verjährt, oder kann ich andere Rechtmittel einsetzen?
Ich hoffe auf Gerechtigkeit!
Vielen Dank im voraus und noch eine frohes neues Jahr wünscht
....
Dazu wurden u.a. folgende erste Hinweise gegeben:
...,
die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregeln sind in § 194 ff. BGB nachlesbar. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Ihre Ausführungen befassen sich aber vorrangig mit der nach Ihrer Ansicht unguten ärztlichen Versorgung. Wenn Sie insoweit Fehler vermuten, könnten Sie sich an die zuständige ärztliche Gutachter- und Schlichtungsstelle wenden. Dem Arzt könnten Sie dann mitteilen, dass Sie zunächst die genannte Stelle zur Überprüfung eingeschaltet haben und auf die Rechnung nach der erbetenen Prüfung zurückkommen.
....
Wie bereits mitgeteilte, gehen hier ständig Anfragen
zu allen möglichen Fragestellungen ein. Eine dieser Anfragen
wird (anonymisiert) vorgestellt:
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Mitte Dezember 2006 habe ich bei einem Urologen mich einer Vasectomie
unterzogen. Diese OP war für mich äusserst schmerzhaft, weil der Arzt
die Anästhesie wohl nicht richtig plaziert hat. Zumindest einseitig
schmerzte die OP so sehr, dass ich fast Ohnmächtig wurde. Ich merkte,
ich kann mir keine Ohnmacht erlauben, weil es der OP Helferin nicht
gut ging und ich sie neben der OP noch festgehalten habe, damit sie
nicht hinfällt. Mitten in der OP ging das Telefon und der Arzt zog
sich die Handschuhe aus und telefonierte dann erstmal einige Minuten
bevor er, allerings mit neuen Handschuhen, mich weiter gefoltert hat.
Nach der OP hatte ich starke Schmerzen und war drauf und dran den
Notarzt zu rufen. Nach nur 5 Tage zog der Arzt viel zu früh die
Fäden und die Narben öffneten sich beidseitig wieder. nuts, sagte er,
tja und was nun fragte ich. Keine Ahnung, ach, machen wir einfach
einen Verband drauf, kam von ihm. Nach einem lautstarken Streit mit
ihm hat er die Wunden erneut, ohne Betäubung, wieder genäht. Eine
Folter kann nicht schlimmer sein! Zum Glück ist alles ohne bleibende
Schäden verheilt und nach einer späteren Untersuchung bin ich auch
nicht mehr Zeugungsfähig. Vom Arzt kam bis heute nie eine Rechnung,
hatte er wohl doch ein Gewissen, wie ich dachte. Tja, nun,nach über 2
Jahre kommt die Rechnung von rund 350 €, eine Frechheit, wie ich
meine!
Nun meine Frage: muss ich die Rechnung bezahlen, ist sie vielleicht
auch verjährt, oder kann ich andere Rechtmittel einsetzen?
Ich hoffe auf Gerechtigkeit!
Vielen Dank im voraus und noch eine frohes neues Jahr wünscht
....
Dazu wurden u.a. folgende erste Hinweise gegeben:
...,
die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregeln sind in § 194 ff. BGB nachlesbar. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Ihre Ausführungen befassen sich aber vorrangig mit der nach Ihrer Ansicht unguten ärztlichen Versorgung. Wenn Sie insoweit Fehler vermuten, könnten Sie sich an die zuständige ärztliche Gutachter- und Schlichtungsstelle wenden. Dem Arzt könnten Sie dann mitteilen, dass Sie zunächst die genannte Stelle zur Überprüfung eingeschaltet haben und auf die Rechnung nach der erbetenen Prüfung zurückkommen.
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