Unterlassene Untersuchung - Patient starb

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Unterlassene Untersuchung - Patient starb

Beitrag von Service » 26.11.2008, 11:38

Unterlassene Untersuchung - Patient starb

Ein Krankenhausarzt stufte die Bauchschmerzen eines Patienten als „psychische Probleme“ ein und verweigerte eine weitergehende Untersuchung und Behandlung. Nachdem der angebliche Simulant sechs Tage lang Luftnot, Erstickungsgefühle und Todesangst ertragen musste, verstarb er schließlich an einem durchgebrochenen Magengeschwür. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach den Hinterbliebenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zu.

Leitsätze:
1. Eine fehlerhaft unterlassene Befunderhebung führt dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden, wenn sich bei rechtzeitiger und genügender Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte, und sich die Verkennung des Befundes als fundamental bzw. die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.
2. Muss ein lebensbedrohlich erkrankter und letztlich verstorbener Krankenhauspatient neben der Verdächtigung, nur zu simulieren, 6 Tage lang Luftnot, Erstickungsgefühle und Todesangst erdulden, kann das ein Schmerzensgeld von 15.000 € rechtfertigen.
3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss das Regulierungsverhalten des Zahlungspflichtigen außer Betracht bleiben, da es den ausschließlich in der Person des Verstorbenen entstandenen Anspruch nicht beeinflussen kann.

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 10.01.2008 - 5 U 1508/07 -

Siehe auch unter
http://www.abendblatt.de/daten/2008/04/08/866594.html
http://www.anwaltseiten24.de/patientenr ... sgeld.html
http://www.aerztlichepraxis.de/rw_4_Arc ... rtikel.htm

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