„Hobbyphilosophie" und Grundrechtsbeeinträchtigungen

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Lutz Barth
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„Hobbyphilosophie" und Grundrechtsbeeinträchtigungen

Beitrag von Lutz Barth » 09.10.2008, 08:59

Pro Patientenverfügung und Selbstbestimmungsrecht

In der aktuellen Debatte um die Reichweite von Patientenverfügungen werden allerlei „Nebenkriegsschauplätze“ eröffnet, um im Zweifel von den grundlegenden Fragen mehr oder weniger bewusst ablenken zu können. Der künftige Patient wird in die „Pflicht genommen“; ihm wird ein egozentrischer Individualismus vorgeworfen und namhafte Personen schwingen sich dazu auf, uns an ihren individuellen Moralvorstellungen teilhaben zu lassen. In dem Diskurs wird nichts unversucht gelassen, vor der „Patientenverfügung“ zu warnen und da kann es auch schon mal Sinn machen, statt in das Verfassungsrecht in die „Glaskugel“ zu schauen, die offensichtlich an ganz zentraler Stelle auf den Schreibtischen so mancher „Sendboten“ platziert ist, damit letztere sich gleichsam an den selbst auferlegten missionarischen Auftrag erinnern, um stetig auf die „richtige Gewissensentscheidung“ der künftigen Patienten einwirken zu können. Es scheint zunehmend populärer zu werden, moralisierend den Zeigefinger in einer ethisch hoch brisanten Debatte zu erheben, da offensichtlich eine intensive Diskussion nicht gewünscht ist. Fast beschwörend wird über die Funktion von Moral und Recht philosophiert und eindringlich vor den Patientenverfügungen gewarnt, die gar „zerstörerische Kraft“ zu entfalten vermögen.

Die Gegner von Patientenverfügungen und diejenigen, die davor „warnen“, sind aufgefordert, die wahren Motive ihres Missionierungsauftrages zu offenbaren, denn nur so lässt sich ernsthaft eine Debatte um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten führen.

Zuweilen ist eine geradezu laienhafte Vorstellung über den Bedeutungsgehalt von Grundrechten in unserer säkularen Gesellschaft zu beklagen und besonders dramatisch wird es in den Fällen, wenn Professionelle offensichtlich ganz bewusst die Grundrechtsordnung „übergehen“ und sich einer zunächst dogmatisch gebotenen Diskussion durch „Botschaften“ über sittlich und moralisch höhere Werte zu entziehen gedenken.

Hier ist Aufklärung geboten, denn das Selbstbestimmungsrecht mit Blick auf die Patientenverfügung als ein verfassungsrechtliches „Gut“ allerhöchsten Ranges droht beeinträchtigt zu werden.

Lutz Barth
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