Kusch hat erneut Rentnerin beim Suizid geholfen

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Suizidhilfe-Verbot für Kusch bestätigt

Beitrag von Service » 08.02.2009, 07:47

Suizidhilfe-Verbot für Kusch bestätigt / Unruhen in Italien um Komapatientin

Keine Suizidhilfe mehr leisten darf - zumindest vorerst - Roger Kusch, der ehemalige CDU-Politik. Das Hamburger Verwaltungsgericht hat jetzt ein entsprechendes, von der Innenbehörde der Hansestadt im November 09 ausgesprochenes Verbot bestätigt. Dagegen hatte Kusch, heute Vorsitzender eines nach ihm benannten Sterbehilfevereins, geklagt. „Roger Kusch bleibt es verboten, Sterbehilfe zu leisten. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am Freitag im Eilverfahren entschieden, dass das polizeiliche Verbot der Sterbehilfe gegen den ehemaligen Justizsenator in Kraft bleibt. ... Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bleibt es ihm untersagt, die Suizidbegleitung fortzuführen. In seiner Urteilsbegründung wird das Gericht deutlich: Kusch betreibe kein erlaubtes Gewerbe. "Sozial unwertige und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten" seien verboten und nicht durch das Grundrecht auf freie Berufswahl geschützt. Zwar sei die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, so das Gericht weiter, in diesem Fall gehe es aber um die "Kommerzialisierung des Sterbens durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt ... " Quelle und mehr: http://www.welt.de/welt_print/article31 ... -Kusch-dar... Deutscher Ethikrat über Suizidhilfe entzweit Das Thema "ärztlich assistierte Suizidhilfe" (u. U. als Alternative zur „Dienstleistung" durch medizinische Laien), hatte am 22. Januar 2009 den Deutschen Ethikrat entzweit. Siehe: http://www.patientenverfuegung.de/info-datenbank
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Sterbehilfe für italienische Komapatientin spaltet Italien Berlusconi hat auf die Schnelle Sondergesetz erlassen - drohende Verfassungskrise - Polizeischutz in Klinik - massive Proteste von beiden Seiten http://www.bernerzeitung.ch/Lang-lebe-E ... Berlusconi
Siehe auch „Kampf um Komapatientin": http://www.spiegel.de/panorama

Quelle: Pressemitteilung vom 07.02.2009

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Vorläufiger Erfolg gegen Roger Kusch

Beitrag von Service » 08.02.2009, 12:59

Vorlaeufiger Erfolg gegen Roger Kusch: Polizeiliches Sterbehilfe-Verbot weiter wirksam

Hamburg (ALfA). Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 6. Februar 2009 ( 8 E 3301/08 ) in einem Eilverfahren entschieden, dass das gegen Dr. Roger Kusch ausgesprochene Verbot, Sterbehilfe zu leisten, vorlaeufig wirksam ist. Damit ist es ihm bis zu einer endgueltigen Entscheidung ueber seine Klage gegen die Verbotsverfuegung untersagt, die von ihm praktizierte Suizidbegleitung fortzusetzen. Dies teilte das Verwaltungsgericht Hamburg am selben Tag mit. Kusch hatte bereits Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht angekuendigt.

Die Behoerde fuer Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg hatte dem ehemaligen Hamburger Justizsenator Kusch am 27. November 2008 bei einer Razzia nach einer "Suizidbegleitung" jegliche Form der Sterbehilfe untersagt (siehe ALfA-Newsletter 01/09 vom 10.01.2009). Gegen diese Verfuegung hatte er zwischenzeitlich Klage erhoben und in einem Eilverfahren die vorlaeufige Aufhebung des Verbots beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht nun abgelehnt. Zur Begruendung fuehrte das Verwaltungsgericht aus, die Verbotsverfuegung sei nicht zu beanstanden. Die Polizei sei hier wegen des Verdachts des Verstosses gegen das Arzneimittelgesetz zustaendig gewesen, unaufschiebbare Massnahmen zur Abwehr der Gefahr weiterer begleiteter Suizide zu ergreifen.

Kusch betreibe als "Suizidbegleiter" kein erlaubtes Gewerbe. "Sozial unwertige und gemeinschaftsschaedliche Taetigkeiten" seien verboten und nicht durch das Grundrecht auf freie Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG geschuetzt, so das Gericht. Zwar sei die Beihilfe zur Selbsttoetung nicht strafbar. Hier gehe es aber um die "sozial unwertige Kommerzialisierung des Sterbens durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt". Der Antragsteller biete zum Selbstmord bereiten Personen gegen ein Honorar von 8000 Euro ein "Dienstleistungspaket" an, um ihnen die Selbsttoetung zu erleichtern. Er leiste konkrete Hilfe, die erforderliche toedliche Mischung verschreibungspflichtiger Medikamente zu beschaffen. Dadurch wuerden die Schutzvorschriften des Arzneimittelgesetzes unterlaufen. Diese Form der Sterbehilfe widerspreche den "allgemein anerkannten moralischen und sittlichen Wertvorstellungen und dem Menschenbild des Grundgesetzes". Diese liessen es nicht zu, die existentielle Not lebensmueder Menschen wirtschaftlich oder zum Zwecke gesellschaftlicher Provokation auszunutzen. Es gehe gerade nicht um die viel diskutierte Sterbehilfe in Einzelfaellen, in denen Nahestehende oder behandelnde Aerzte "aufgrund humanitaerer karitativer Zuwendung Schwersterkrankte erloesten". Dr. Kusch wende sich nicht nur an den Personenkreis der Todkranken oder Schwerstleidenden, sondern an jeden, der sein Leben beenden moechte und dafuer Unterstuetzung suche.

Die fortgesetzte Suizidunterstuetzung durch Kusch gefaehrde die oeffentliche Sicherheit. Generell sei die Polizei verpflichtet, Selbstmorde zu unterbinden, auch wenn sie die im Selbstmord zum Ausdruck kommende persoenliche Grenzentscheidung eines Menschen zu respektieren habe. An der Selbsttoetung hindere das gegen Kusch ausgesprochene Verbot niemanden. Es sei aber zu befuerchten, dass ohne das Verbot das Leben von Menschen gefaehrdet sei, die vor diesem unumkehrbaren Schritt zurueckscheuen wuerden, wenn sie ohne die von Kusch angebotenen Erleichterungen beim Suizid allein auf sich gestellt waeren. Die Antragsgegnerin als oertlich fuer Hamburg zustaendige Polizeibehoerde duerfe es Kusch verbieten, in Hamburg sein Dienstleistungsangebot der Suizidbegleitung konkret zu koordinieren und einzuleiten. Hamburg sei der Wohnort des Antragstellers und von hier aus biete er die verbotenen Dienste an.

Weitere Informationen:

Verbotsverfuegung gegen (kommerzielle) Suizidbegleitung - Verfahren des vorlaeufigen Rechtsschutzes
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 06.02.09 im PDF-Format (23 Seiten)
http://www.hamburg.de/contentblob/11486 ... 2-2009.pdf

Es wird enger: Einstweilige Verfuegung gegen Suizidbegleiter Roger Kusch
ALfA-Newsletter 01/09 vom 10.01.2009
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/news-an ... 4b8dd80578

Quelle: Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V. - ALfA-Newsletter 05/09 vom 07.02.2009

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