Ärzteblatt vom 4.05.2011
Arztnavigator offiziell gestartet
Ab heute können Patienten, die nach einem Arzt suchen, den Arztnavigator der Krankenkassen AOK und Barmer GEK nutzen. Das von der Bertelsmanns Stiftung unterstützte Projekt bietet den rund 30 Millionen Mitgliedern beider Kassen die Möglichkeit ihre Arztbesuche zu bewerten. .... (mehr)
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/4 ... tartet.htm
Arztsuche von AOK und Barmer GEK geht online
Die Online-Arztsuche von AOK, Barmer GEK und dem Projekt Weisse Liste der Bertelsmann Stiftung ist online. Damit können die rund 30 Millionen Versicherten der AOK und Barmer GEK auch Haus- und Fachärzte im Netz bewerten. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=652 ... sen&n=1070
Arztnavigator und Arztbewertung im Internet
Moderator: WernerSchell
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Arztbewertung etc.
Von solchen Bewertungssystemen halte ich überhaupt nichts. Sie lenken eigentlich, ähnlich wie die Schulnoten im Pflegebereich, von den zu wirklichen Problemen nur ab. Wir brauchen verbesserte Rahmenbedingungen in der Gesundheitsversorgung und in der Pflege. Wenn sich alle Leistungserbringer mit ihrem Personal genügend Zeit für die Patienten und pflegebedürftigen Menschen nehmen können, sind Bewertungen entbehrlich. Das alles kostet nur irres Geld und Zeitaufwand, die Vorteile sind meiner Meinung nach nicht einmal bescheiden. Dass die Ärzteschaft bei diesem Bewertungssystem mitgespielt hat, zeigt im Übrigen, dass die Bewertungen auch wohl eher "weichgespült" worden sind, also wenig aussagekräftig sind.
Gaby Modig
Gaby Modig
Pflegesystem verbessern - weg von der Minutenpflege. Mehr Pflegepersonal ist vonnöten!
„Ärzte-Navi“ soll kein Pranger sein
„Ärzte-Navi“ soll kein Pranger sein
Als die Idee eines Arzt-Navigators vor zwei Jahren vorgestellt wurde, war der Aufschrei groß. Inzwischen können auch Ärztevertreter mit der Bewertungsliste im Internet leben.
http://www.faz.net/s/Rub0E9EEF84AC1E4A3 ... ntent.html
Quelle: FAZ-Frankfurter Allg. Zeitung
Ärzte fürchten Internetpranger
AOK und Barmer GEK starten Bewertungsportal für 30 Millionen Versicherte. Die Mediziner bleiben skeptisch
http://www.welt.de/print/die_welt/wirts ... anger.html
Quelle: Die Welt
Als die Idee eines Arzt-Navigators vor zwei Jahren vorgestellt wurde, war der Aufschrei groß. Inzwischen können auch Ärztevertreter mit der Bewertungsliste im Internet leben.
http://www.faz.net/s/Rub0E9EEF84AC1E4A3 ... ntent.html
Quelle: FAZ-Frankfurter Allg. Zeitung
Ärzte fürchten Internetpranger
AOK und Barmer GEK starten Bewertungsportal für 30 Millionen Versicherte. Die Mediziner bleiben skeptisch
http://www.welt.de/print/die_welt/wirts ... anger.html
Quelle: Die Welt
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Bewertungssystem m.E. ein Irrweg
Hallo Gaby,Gaby Modig hat geschrieben: .... Von solchen Bewertungssystemen halte ich überhaupt nichts. Sie lenken eigentlich, ähnlich wie die Schulnoten im Pflegebereich, von den zu wirklichen Problemen nur ab. Wir brauchen verbesserte Rahmenbedingungen in der Gesundheitsversorgung und in der Pflege. Wenn sich alle Leistungserbringer mit ihrem Personal genügend Zeit für die Patienten und pflegebedürftigen Menschen nehmen können, sind Bewertungen entbehrlich. Das alles kostet nur irres Geld und Zeitaufwand, die Vorteile sind meiner Meinung nach nicht einmal bescheiden. Dass die Ärzteschaft bei diesem Bewertungssystem mitgespielt hat, zeigt im Übrigen, dass die Bewertungen auch wohl eher "weichgespült" worden sind, also wenig aussagekräftig sind. ....
ich bin auch der Meinung, dass die hier vorgestellten Bewertungssysteme ein Irrweg sind. Wir brauchen - ähnlich wie in den Pflegesystemen - gute Rahmenbedingungen und nicht nur Druck auf schlechte Versorgungsstrukturen.
Die Bewertungssysteme kosten auch noch viel Geld und lenken von den eigentlichen Problemen ab.
MfG Rauel K.
Pflegeversicherung - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung nachhaltig sichern! BürgerInnen müssen mehr Informationen erhalten - z.B. wg. Individualvorsorge!
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Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle Nr. 049/2016 vom 01.03.2016
_______________________________________________________________________________________
Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals
Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 –
Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse http://www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.
Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis". Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.
Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die beanstandete Bewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
Vorinstanzen:
LG Köln - 28 O 516/13 – Entscheidung vom 09. Juli 2014;
OLG Köln - 15 U 141/14 Entscheidung vom 16. Dezember 2014
§ 12 Abs. 1 TMG lautet:
Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2)…(3)…
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Mitteilung der Pressestelle Nr. 049/2016 vom 01.03.2016
_______________________________________________________________________________________
Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals
Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 –
Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse http://www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.
Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis". Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.
Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die beanstandete Bewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
Vorinstanzen:
LG Köln - 28 O 516/13 – Entscheidung vom 09. Juli 2014;
OLG Köln - 15 U 141/14 Entscheidung vom 16. Dezember 2014
§ 12 Abs. 1 TMG lautet:
Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2)…(3)…
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Urteil zu Online-Bewertungen
Ärzte Zeitung vom 02.03.2016:
Urteil zu Online-Bewertungen: Bundesgerichtshof stärkt Ärzterechte
Im Internet Ärzte beschimpfen und über ihre Arbeit meckern: Solche Kommentare könnten künftig schneller aus dem Netz fliegen.
Denn der BGH nimmt die Portale in die Pflicht.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=906 ... cht&n=4831
Urteil zu Online-Bewertungen: Bundesgerichtshof stärkt Ärzterechte
Im Internet Ärzte beschimpfen und über ihre Arbeit meckern: Solche Kommentare könnten künftig schneller aus dem Netz fliegen.
Denn der BGH nimmt die Portale in die Pflicht.
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