Fall des Monats der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD)
Was tun, wenn der Arzt einen Fehler macht?
+++ Wer falsch behandelt wurde, hat nicht nur mit den gesundheitlichen Folgen zu kämpfen. Auch die Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ist nicht immer einfach +++
Bis zu 170.000 Patienten werden laut Bundesgesundheitsministerium im Jahr schätzungsweise falsch behandelt. Die Betroffenen haben unterschiedliche Möglichkeiten, um einem Verdacht nachzugehen. „Eine Erfolgsgarantie gibt es jedoch nicht“, sagt Holger Zenk von der Potsdamer Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Denn der Patient muss beweisen, dass der Schaden durch einen schuldhaften Fehler des Arztes oder Krankenhauses verursacht wurde.
So auch im Fall des 48-jährigen Herbert M.: An einem Wochenende erleidet er einen Herzinfarkt. Der Notarzt bringt ihn in die nächste Klinik, wo die notwenige Behandlung wegen personeller Unterbesetzung unterbleibt. Erst am Abend wird Herr M. in ein anderes Krankenhaus verlegt und behandelt. Zu spät, denn große Teile seines Herzmuskels sind bereits dauerhaft geschädigt. Seine verbliebene Herzleistung entspricht der eines 79-Jährigen, der Kraftfahrer kann nicht mehr in seinem Beruf arbeiten.
Herr M. ist sich sicher, dass die erste Klinik einen Fehler gemacht hat. Patientenberater Zenk: „Ein Behandlungsfehler kann sowohl durch ärztliches Tun als auch durch Unterlassung entstehen.“ Zur Vorbereitung einer Klärung rät er Herbert M., zunächst ein Gedächtnisprotokoll der Behandlung zu verfassen, Namen und Adressen von möglichen Zeugen zu notieren und bei der Klinik Fotokopien der Patientenunterlagen anzufordern.
Betroffenen wie Herrn M. stehen dann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist verschiedene Wege offen. Schadenersatz und Schmerzensgeld können in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Wer den Arzt berufsrechtlich zur Verantwortung ziehen will, kann ein Verfahren durch die Landesärztekammer beantragen.
Die Feststellung eines Behandlungsfehlers ist in der Regel nur mit einem Gutachten möglich. Gesetzlich Versicherte sollten sich an ihre Krankenkasse wenden, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellt kostenfreie Gutachten. Herr M. wählt die zweite kostenfreie Möglichkeit und wendet sich für ein Gutachten an seine zuständige Landesärztekammer.
In rund einem Drittel der Gutachten wird laut Bundesärztekammer der Verdacht auf Behandlungsfehler bestätigt. So auch bei Herrn M.: Die erste Klinik hätte ihn sofort verlegen müssen. Er versucht nun, sich außergerichtlich mit der Klinik zu einigen. „Wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann man innerhalb der Verjährungsfrist immer noch mit dem Anspruch auf Schadenersatz vor Gericht gehen“, sagt Zenk.
UPD-Tipp: Bevor das zuständige Zivilgericht eingeschaltet wird, sollte man versuchen, sich außergerichtlich mit dem Arzt oder dem Krankenhausträger bzw. der Haftpflichtversicherung zu einigen. In der Regel ist es sinnvoll, sich dabei von einem Fachanwalt für Medizinrecht mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arzthaftungsrecht vertreten zu lassen.
+++
Die UPD berät im gesetzlichen Auftrag zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen – in 21 Beratungsstellen, über ihren Arzneimittelberatungsdienst und ein kostenfreies* Beratungstelefon:
Deutsch: 0800 0 11 77 22 (Mo. bis Fr. 10-18 Uhr, Do. bis 20 Uhr)
Türkisch: 0800 0 11 77 23 (Mo. und Mi. 10-12 Uhr, 15-17 Uhr)
Russisch: 0800 0 11 77 24 (Mo. und Mi. 10-12 Uhr, 15-17 Uhr)
* Mobilfunktarife für die Beratung auf Deutsch abweichend
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Mehr zur UPD:
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät seit 2006 Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen - qualitätsgesichert, kostenfrei, neutral und unabhängig. Hierbei handelt sie im gesetzlichen Auftrag nach § 65 b Sozialgesetzbuch V. Dessen Ziel ist es, die Patientenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken und Problemlagen im Gesundheitssystem aufzuzeigen. Die UPD berichtet daher einmal jährlich über die Erkenntnisse ihrer Beratungsarbeit an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten. Finanziert wird die UPD durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der per Gesetz keinen Einfluss auf den Inhalt oder den Umfang der Beratungstätigkeit nehmen darf. Für die muttersprachliche Beratung in Russisch und Türkisch existiert eine gesonderte Förderungdurch den Verband der Privaten Krankenversicherung.
Quelle: Pressemitteilung vom 28.02.2013
Pressekontakt:
Jan Bruns
Referatsleitung Information und Kommunikation
Unabhängige Patientenberatung Deutschland – UPD gGmbH
Bundesgeschäftsstelle
Littenstraße 10 | 10179 Berlin
jan.bruns@upd-online.de | http://www.upd-online.de
Tel. 030.200 89 23-43 | Fax 030.200 89 23-50
Was tun, wenn der Arzt einen Fehler macht?
Moderator: WernerSchell
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Patientenrechtegesetz: Arztpflichten – Patientenrechte
Siehe auch unter:
viewtopic.php?t=18600
Vortrag Nr. A504063V mit Diskussion in der Volkshochschule Neuss am 04.03.2013, 18.00 – 19.30 Uhr
Näheres im Programmheftder VHS auf Seite 208!
Anmeldung erbeten! Der Eintritt ist frei!
Volkshochschule Neuss - Romaneum - Brückstraße 1 - 41460 Neuss
Patientenrechtegesetz: Arztpflichten – Patientenrechte
Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1, Raum E.127
Referent: Dozent Werner Schell – http://www.wernerschell.de

Werner Schell
Die Rechte der Patienten bzw. pflegebedürftigen Personen einerseits und die Pflichten der Leistungserbringer, z.B. Ärzte, sonstige Gesundheitsberufe, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen andererseits, waren bislang in der bundesdeutschen Rechtsordnung nur unzureichend durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Daher ergab sich nicht selten Streit mit der Folge, dass Gerichte zur Entscheidung eingeschaltet werden mussten. Im Gefolge solcher Streitfälle haben die Gerichte in vielfältiger Weise die Rechtsbeziehungen zwischen den im Gesundheits- und Pflegesystem Beteiligten in Form von sog. Richterrecht näher ausgeführt. Die Gerichte waren dabei immer wieder bemüht, die Grundsätze des verfassungsrechtlich vorgegebenen Patienten – Selbstbestimmungsrechtes zur Geltung zu bringen. So hat z.B. der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in den 50er Jahren herausgestellt: „Der Patientenwille ist das oberste Gesetz“. Diesem und anderen Rechtsgrundsätzen Rechnung tragend hat der Gesetzgeber nun ein Patientenrechtegesetz geschaffen und die wesentlichen Rechte und Pflichten der Patienten bzw. der Leistungserbringer durch Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch für alle Beteiligten verbindlich gemacht. Dabei wurde z.B. verdeutlicht bzw. klargestellt, dass eine umfassende therapeutische Aufklärung Voraussetzung für eine rechtswirksame Patienteneinwilligung ist und welche Möglichkeiten die Patienten im Falle eines Behandlungs- bzw. Pflegefehlers haben, einen Haftpflichtanspruch durchzusetzen. Damit soll erreicht werden, dass es bezüglich der verfassungsrechtlich garantierten Patientenautonomie weniger Zweifelsfragen gibt und Auseinandersetzungen weitgehend vermieden werden können. Alle Beteiligten im Gesundheits- und Pflegesystem sollen sich so auf „Augenhöhe“ bewegen können. Der richtig verstandene Patientenschutz setzt dabei nicht auf Bevormundung, sondern orientiert sich am Leitbild des mündigen Patienten. Es erscheint sinnvoll, dass sich die Bürgerinnen / Bürger bzw. Patientinnen / Patienten rechtzeitig mit dem neuen Patientenrechtegesetz vertraut machen. Dabei sollte man sich aber auch klar machen, dass das Patientenrechtegesetz zahlreiche Fragen offen lässt und damit der Patientenschutz, z.B. im Zusammenhang mit Behandlungs- und Pflegefehlern, weiterhin einer Optimierung bedarf. - Eine Veranstaltung in Kooperation mit „Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk" (Neuss).
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Siehe auch die Informationen unter folgender Adresse:
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...
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Patientenrechtegesetz: Arztpflichten – Patientenrechte
Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1, Raum E.127
Referent: Dozent Werner Schell – http://www.wernerschell.de

Werner Schell
Die Rechte der Patienten bzw. pflegebedürftigen Personen einerseits und die Pflichten der Leistungserbringer, z.B. Ärzte, sonstige Gesundheitsberufe, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen andererseits, waren bislang in der bundesdeutschen Rechtsordnung nur unzureichend durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Daher ergab sich nicht selten Streit mit der Folge, dass Gerichte zur Entscheidung eingeschaltet werden mussten. Im Gefolge solcher Streitfälle haben die Gerichte in vielfältiger Weise die Rechtsbeziehungen zwischen den im Gesundheits- und Pflegesystem Beteiligten in Form von sog. Richterrecht näher ausgeführt. Die Gerichte waren dabei immer wieder bemüht, die Grundsätze des verfassungsrechtlich vorgegebenen Patienten – Selbstbestimmungsrechtes zur Geltung zu bringen. So hat z.B. der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in den 50er Jahren herausgestellt: „Der Patientenwille ist das oberste Gesetz“. Diesem und anderen Rechtsgrundsätzen Rechnung tragend hat der Gesetzgeber nun ein Patientenrechtegesetz geschaffen und die wesentlichen Rechte und Pflichten der Patienten bzw. der Leistungserbringer durch Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch für alle Beteiligten verbindlich gemacht. Dabei wurde z.B. verdeutlicht bzw. klargestellt, dass eine umfassende therapeutische Aufklärung Voraussetzung für eine rechtswirksame Patienteneinwilligung ist und welche Möglichkeiten die Patienten im Falle eines Behandlungs- bzw. Pflegefehlers haben, einen Haftpflichtanspruch durchzusetzen. Damit soll erreicht werden, dass es bezüglich der verfassungsrechtlich garantierten Patientenautonomie weniger Zweifelsfragen gibt und Auseinandersetzungen weitgehend vermieden werden können. Alle Beteiligten im Gesundheits- und Pflegesystem sollen sich so auf „Augenhöhe“ bewegen können. Der richtig verstandene Patientenschutz setzt dabei nicht auf Bevormundung, sondern orientiert sich am Leitbild des mündigen Patienten. Es erscheint sinnvoll, dass sich die Bürgerinnen / Bürger bzw. Patientinnen / Patienten rechtzeitig mit dem neuen Patientenrechtegesetz vertraut machen. Dabei sollte man sich aber auch klar machen, dass das Patientenrechtegesetz zahlreiche Fragen offen lässt und damit der Patientenschutz, z.B. im Zusammenhang mit Behandlungs- und Pflegefehlern, weiterhin einer Optimierung bedarf. - Eine Veranstaltung in Kooperation mit „Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk" (Neuss).
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Siehe auch die Informationen unter folgender Adresse:
viewtopic.php?p=71930#71930
...
ich bin ganz neu in diesem forum
ich wollte nur sagen, dass seit Anfang dieses Jahres die jeweiligen Krankenversicherungen sich bei der Problematik eines Behandlungsfehler bemühen, dem Versicherten zu helfen
ich habe die AOK dazu bewegt, in meinem Namen beim MDK Bayern ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen wegen eines vermuteten "arte legis"....
..jetzt weiss ich nur nicht weiter, denn so ein gutachten kann ich ja als Leihe nicht wirklich verstehen - teilweise ja, aber nicht im vollen Umfang
was also tun?
ich wollte nur sagen, dass seit Anfang dieses Jahres die jeweiligen Krankenversicherungen sich bei der Problematik eines Behandlungsfehler bemühen, dem Versicherten zu helfen
ich habe die AOK dazu bewegt, in meinem Namen beim MDK Bayern ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen wegen eines vermuteten "arte legis"....
..jetzt weiss ich nur nicht weiter, denn so ein gutachten kann ich ja als Leihe nicht wirklich verstehen - teilweise ja, aber nicht im vollen Umfang
was also tun?
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- phpBB God
- Beiträge: 894
- Registriert: 13.11.2005, 13:48
Mutmaßlicher Behandlungsfehler - mit Kasse besprechen
Hallo MaaTini,MaaTini hat geschrieben: ....
ich wollte nur sagen, dass seit Anfang dieses Jahres die jeweiligen Krankenversicherungen sich bei der Problematik eines Behandlungsfehler bemühen, dem Versicherten zu helfen
ich habe die AOK dazu bewegt, in meinem Namen beim MDK Bayern ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen wegen eines vermuteten "arte legis"....
..jetzt weiss ich nur nicht weiter, denn so ein gutachten kann ich ja als Leihe nicht wirklich verstehen - teilweise ja, aber nicht im vollen Umfang
was also tun? ....
die Möglichkeit der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse, bei einem mutmaßlichen Behandlungsfehler ein Gutachten des MDK erstellen zu lassen, besteht seit Jahren. Das ist nicht neu. Neu ist nur, dass die Krankenkassen jetzt die Unterstützung durchführen "sollen", bisher hieß das "können".
Wenn das Gutachten der Krankenkasse vorliegt, wird sich doch daraus ergeben, ob ein Fehler mutmaßlich vorliegt oder nicht. Wenn es Deutungsmöglichkeiten gibt, kann man mit der Krankenkasse alles Weitere erörtern. Die Krankenkasse hat ja auch ggf. zu prüfen, ob sie eigene Ansprüche geltend macht (§ 116 SGB X). Denn meist ist die Kasse ja auch durch einen Fehler mit Folgekosten belastet. Daher rate ich zunächst zu einer Abstimmung mit der Krankenkasse. Danach sollte weiter nachgedacht werden, welches Vorgehen zweckmäßig ist (Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer, Klage usw.).
Wenn eine geeigneter Anwalt gesucht wird (möglichst Fachanwalt für Medizinschadensrecht) kann die Anwaltskammer bzw. der Anwaltsverein befragt werden. Evtl. gibt auch das Telefonbuch Hinweise. Dann muss man sich erkundigen, wer mit welchen Kompetenzen ggf. bereit ist, in eine Beratung bzw. einen Prozeß einzusteigen. Dabei sollte die Kostenfolgen bedacht werden (Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe? Erfolgsaussichten?).
Gruß Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de
Verfahren gegen Ärzte im Raum Bochum nehmen zu
Ermittlungen
Verfahren gegen Ärzte im Raum Bochum nehmen zu
03.06.2013 | 17:39 Uhr
Bochum. Die Bochumer Staatsanwaltschaft ermittelt immer öfter gegen Ärzte und Pflegekräfte. Die Anzahl der Verfahren ist deutlich gestiegen.
Grund: Patienten und Angehörige haben immer weniger Scheu, die Behandlungen durch Ärzte kritisch zu hinterfragen, meint die Staatsanwaltschaft.
...
http://www.derwesten.de/staedte/bochum/ ... ciuac=true
Verfahren gegen Ärzte im Raum Bochum nehmen zu
03.06.2013 | 17:39 Uhr
Bochum. Die Bochumer Staatsanwaltschaft ermittelt immer öfter gegen Ärzte und Pflegekräfte. Die Anzahl der Verfahren ist deutlich gestiegen.
Grund: Patienten und Angehörige haben immer weniger Scheu, die Behandlungen durch Ärzte kritisch zu hinterfragen, meint die Staatsanwaltschaft.
...
http://www.derwesten.de/staedte/bochum/ ... ciuac=true