Patienten-Selbstbestimmung & Rechtsmacht des Vertreters
Es wurde darüber diskutiert, ob und inwieweit sich Betreuer bzw. Bevollmächtige bezüglich therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen usw. einschalten müssen. Dazu habe ich am 28.06.2010 folgendes Statement abgegeben:
Wenn ein Patient (z.B. pflegebedürftiger Heimbewohner) nicht mehr selbst einwilligungsfähig ist und vertreten wird (durch Betreuer oder Bevollmächtigten), sehe ich eine klare Verantwortung des Rechtsvertreters, über die angebotenen / notwendigen Maßnahmen der Diagnose, Therapie, Pflege usw. zu entscheiden. Ärzte und andere sind Anbieter entsprechender Leistungen und haben nur in Notsituationen eigene Handlungskompetenzen. Medizinische und pflegerische Maßnahmen bedürfen einer Rechtfertigung und dies ist aller Regel allein die Einwilligung des Patienten bzw. seines Rechtsvertreters. Unabhängig davon muss natürlich immer mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt werden.
Manche Missstände in der Versorgung von Patienten und pflegebedürftigen Menschen könnten vermieden werden, wenn sich die Rechtsvertreter zeitgerecht mit Ihrer rechtlichen Kompetenz einbringen würden.
Es darf darüber nachgedacht werden, wie es kommt, dass in manchen Pflegesituationen Sonden gelegt werden, die nur pflegeerleichternden Charakter haben. Auch die Übertherapie mit Psychopharmaka wirft Fragen in alle Richtungen auf. - Wäre ich mit Rechtsmacht für eine andere Person ausgestattet, würde ich mich selbstverständlich um all diese Fragestellungen intensiv kümmern.
Werner Schell
Patienten-Selbstbestimmung & Rechtsmacht des Vertreters
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