Arzt-Entschuldigung killt Haftpflicht-Schutz nicht

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Ärztliche Praxis
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Arzt-Entschuldigung killt Haftpflicht-Schutz nicht

Beitrag von Ärztliche Praxis » 09.08.2008, 06:48

Versicherungsvertragsgesetz bei Behandlungsfehler-Verdacht geändert
Arzt-Entschuldigung killt Haftpflicht-Schutz nicht

08.08.08 - Patienten klagen häufig darüber, dass sich Ärzte nicht für einen Behandlungsfehler entschuldigen. Der Grund hierfür liegt in der Befürchtung, mit einem vermeintlichen Schuldanerkenntnis die Haftpflichtversicherung zu verlieren. Das ist nach BMG-Angaben falsch.

Die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Helga Kühn-Mengel, MdB; dazu in einer Presserklärung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). "Die Politik hat gehandelt. Seit diesem Jahr sind Vertragsklauseln der Haftpflichtversicherungen unwirksam, die bei einem Schuldanerkenntnis den Versicherungsschutz entziehen können."

Vor der der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes enthielten viele Verträge eine Klausel, die besagte, dass der Arzt oder die Ärztin bei einem Schuldanerkenntnis keinen Anspruch mehr auf die Leistung der Haftpflichtversicherung hat. Wann eine Entschuldigung als Schuldanerkenntnis eingestuft werden konnte, war für Ärzte schwer zu beurteilen.

Vorsichtshalber verzichteten sie deshalb häufig ganz auf Entschuldigungen, wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers entstanden war. Das alles geschah zum Nachteil der Patientinnen und Patienten.

Seit dem 1. Januar 2008 sind die Ängste der Ärzte laut Kühn-Mengel jedoch hinfällig: Vertragsklauseln, nach denen der Versicherer bei einem Schuldanerkenntnis des Versicherungsnehmers von seiner Leistungspflicht frei wird, sind nach § 105 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unwirksam.

BMG / kü

Fundstelle:
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 344928.htm
Zeitung "Ärztliche Praxis"
http://www.aerztlichepraxis.de

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