Schweigepflicht der Krankenhausverantwortlichen gegenüber Pflegeeinrichtungen?
Hallo,
ambulante Dienste oder stationäre Einrichtungen beklagen häufig, dass sie über den Tod ihres Patienten im Krankenhaus erst aus der Zeitung erfahren. Angehörige und/oder Betreuer informieren sie nicht über den Tod.
Meine Frage hierzu:
Verletzen wir die Schweigepflicht, wenn wir ambulante Dienste oder stationäre Einrichtungen, die den Patient vorher betreut haben, über den Tod des Patienten informieren?
Freu mich über Rückmeldungen.
Mit freundlichen Grüßen
Marta Mohr- Neitzert
Schweigepflicht gegenüber Pflegeeinrichtungen?
Moderator: WernerSchell
-
- phpBB God
- Beiträge: 894
- Registriert: 13.11.2005, 13:48
Nur ein unbefugtes Offenbaren ist strafrechtlich relevant
Hallo Marta,
bei der Beurteilung von Situationen, die mit der Schweigepflicht in Verbindung gebracht werden können, kommt es immer auf die konkreten Einzelumstände an. § 203 StGB spricht nämlich davon, dass nur das "unbefugte Offenbaren" mit Strafe bedroht ist.
Gibt es also eine konkrete Veranlassung, irgendjemand anders zu informieren, geht das grundsätzlich in Ordnung. Wenn z.B. jemand aus einer stationären Pflegeeinrichtung aus aktuellem Anlass ins Krankenhaus verlegt wird, besteht auf der Seite des Heims ein großes Interesse daran zu erfahren, ob der bisherige Bewohner verstorben ist. Gegen eine Unterrichtung spricht in einem solchen Fall überhaupt nichts, weil auf Bewohnerseite bzw. der Angehörigen eigentlich kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der hier zur Geheimhaltung Veranlassung gibt. Im Gegenteil, das bisherige Heimrechtsverhältnis muss ja noch abgewickelt werden.
Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn z.B. die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst vertraglich beendet wurde und sich dann ein Krankenhausaufenthalt anschließt. Dann ist zunächst kein Grund erkennbar, wieso man den ambulanten Dienst informieren soll.
Die Schweigepflichtsgebote sollen ein Vertrauensverhältnis schützen. Da, wo keine solche Veranlassung besteht, kann sich immer eine andere Einschätzung ergeben. Es gibt insoweit keinen Automatismus.
Gruß
Herbert Kunst
bei der Beurteilung von Situationen, die mit der Schweigepflicht in Verbindung gebracht werden können, kommt es immer auf die konkreten Einzelumstände an. § 203 StGB spricht nämlich davon, dass nur das "unbefugte Offenbaren" mit Strafe bedroht ist.
Gibt es also eine konkrete Veranlassung, irgendjemand anders zu informieren, geht das grundsätzlich in Ordnung. Wenn z.B. jemand aus einer stationären Pflegeeinrichtung aus aktuellem Anlass ins Krankenhaus verlegt wird, besteht auf der Seite des Heims ein großes Interesse daran zu erfahren, ob der bisherige Bewohner verstorben ist. Gegen eine Unterrichtung spricht in einem solchen Fall überhaupt nichts, weil auf Bewohnerseite bzw. der Angehörigen eigentlich kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der hier zur Geheimhaltung Veranlassung gibt. Im Gegenteil, das bisherige Heimrechtsverhältnis muss ja noch abgewickelt werden.
Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn z.B. die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst vertraglich beendet wurde und sich dann ein Krankenhausaufenthalt anschließt. Dann ist zunächst kein Grund erkennbar, wieso man den ambulanten Dienst informieren soll.
Die Schweigepflichtsgebote sollen ein Vertrauensverhältnis schützen. Da, wo keine solche Veranlassung besteht, kann sich immer eine andere Einschätzung ergeben. Es gibt insoweit keinen Automatismus.
Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de