Personalakte - hat Arbeitnehmer Einsichtsrecht ?
Diese Frage stellt sich gelegentlich, weil ArbeitnehmerInnen befürchten, die Personalunterlagen würden auch missbräuchlich genutzt.
Von daher gibt es Wünsche, einmal in die Akte hinein zu sehen.
Hansi
Personalakte - hat Arbeitnehmer Einsichtsrecht ?
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Personalakte - Einsichtsrechte sind gegeben
Hallo Hansi,
ArbeitnehmerInnen haben ein Recht, in ihre - vom Arbeitgeber geführte - Personalakte Einsicht zu nehmen. Dies ist meistens in dem jeweils maßgeblichen Tarifvertrag näher geregelt. Sollten sich in der Akte Schriftstücke befinden, die dort nicht - oder so nicht - hingehören, kann der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin eine Entfernung dieser Papiere aus der Akte verlangen. Ggf. kann es auch ausreichend sein, eine eigene Stellungnahme dazu abzugeben. In problematischen Situationen kann natürlich auch vor dem Arbeitsgericht geklagt werden.
MfG
Rauel
ArbeitnehmerInnen haben ein Recht, in ihre - vom Arbeitgeber geführte - Personalakte Einsicht zu nehmen. Dies ist meistens in dem jeweils maßgeblichen Tarifvertrag näher geregelt. Sollten sich in der Akte Schriftstücke befinden, die dort nicht - oder so nicht - hingehören, kann der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin eine Entfernung dieser Papiere aus der Akte verlangen. Ggf. kann es auch ausreichend sein, eine eigene Stellungnahme dazu abzugeben. In problematischen Situationen kann natürlich auch vor dem Arbeitsgericht geklagt werden.
MfG
Rauel
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Einsichtsrecht in die Personalakte - wie lange ?
Hallo Rauel,
ich habe eine ergänzende Frage: Gilt das beschriebene Einsichtsrecht für die Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort?
Danke im Voraus!
Es grüßt Hanis
ich habe eine ergänzende Frage: Gilt das beschriebene Einsichtsrecht für die Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort?
Danke im Voraus!
Es grüßt Hanis
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Einsichtsrecht in die Personalakte - wie lange ?
Hallo Hansi,Hansi hat geschrieben: ... Gilt das beschriebene Einsichtsrecht für die Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort? ....
ich mache auf die angefügte Pressemitteilung des BAG aufmerksam. Danach wird die Frage zu bejahen sein.
MfG Rauel
Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 9. Senats vom 16.11.2010 - 9 AZR 573/09 -
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... linked=urt
Pressemitteilung Nr. 84/10 vom 16.11.2010
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... n&nr=15046
Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. Januar 2009 - 11 Sa 460/08 -
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Einsicht in die Personalakten - ohne Anwalt
Einsicht in die Personalakten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.
Der Kläger ist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die bisherige Arbeitgeberin hat dem Kläger gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen. An diese Erlaubnis ist die Beklagte gebunden (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hat damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 791/14 -
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... linked=urt
Vorinstanz: Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2014 - 8 Sa 138/14 -
Quelle: Pressemitteilung vom Bundesarbeitsgerichts vom 12.07.2016
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... htsanwalts
Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.
Der Kläger ist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die bisherige Arbeitgeberin hat dem Kläger gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen. An diese Erlaubnis ist die Beklagte gebunden (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hat damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 791/14 -
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... linked=urt
Vorinstanz: Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2014 - 8 Sa 138/14 -
Quelle: Pressemitteilung vom Bundesarbeitsgerichts vom 12.07.2016
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... htsanwalts