Vorsorgliche Verfügungen - Beratung & Hilfe
Moderator: WernerSchell
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Vorsorgliche Verfügungen - Beratung & Hilfe
Vorsorgliche Verfügungen - Beratung & Hilfe
Hier finden Sie eine Liste mit Vorschlägen bzw. Formulierungshilfen (Mustertexte) für Patientenverfügungen
http://www.medizinethik-bochum.de/verfuegungen.htm
Hinweise finden Sie auch in dieser Homepage, und zwar im Rechtsalmanach, Nr. 13!
Hier finden Sie eine Liste mit Vorschlägen bzw. Formulierungshilfen (Mustertexte) für Patientenverfügungen
http://www.medizinethik-bochum.de/verfuegungen.htm
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Zuletzt geändert von WernerSchell am 02.12.2005, 07:22, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Vorsorge für Alt und Jung
Sehr geehrter Herr Schell,
liebe Nutzerinnen und Nutzer,
ich habe mich gerade einmal stichprobenartig bei dem von Ihnen genannten Link mittels der unten aufgeführten Quelle kurz kundig gemacht, um zu verstehen, was gemeint sein könnte. Dabei geht es wohl um (rechtlich geprägte) Vorsorge insbesondere von Alten für ihren voraussichtlich letzten Lebensabschnitt bis zum Tode und darüberhinaus (Angehörige). Aber was ist mit der Vorsorge von Jungen für ihren vorletzten Lebensabschnitt bis zum Alter? Rechtlich und sachlich?
Mein Eindruck ist, daß die Thematik steht und fällt mit der wirksamen Willenserklärung im Rechtssinne, welche im Alter angeblich gefährdet erscheint.. Legt man indessen einen medizinpsychologischen Betrachtungsrahmen an die Szenerie an, so ist m. W. gerade auch bei Jungen mindestens gleichermaßen nicht immer klar, ob sie wissen, was sie tun; obwohl rechtlich allein landläufig kein Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit aufkommt; sie machen alles; auf die unvermeidlichen Schäden allerdings, die in der Zukunft auf uns alle lauern, wird sich eben nach meiner Beobachtung erst recht vor allem in jungen Jahren vorsorglich nicht eingestellt.
Vielleicht sollte man eine Vorsorge für die Jungen, welche über das Kinderkriegen noch hinausgeht, auch irgendwie schmackhafter machen - vorrangig zur Vorsorge im Alter, welche darin dann mitenthalten wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Eberhard Schmidt
daes-koeln@netcologne.de
Quelle:
Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) Hamburg: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung. http://www.medizinethik-bochum.de/verfuegungen.htm
liebe Nutzerinnen und Nutzer,
ich habe mich gerade einmal stichprobenartig bei dem von Ihnen genannten Link mittels der unten aufgeführten Quelle kurz kundig gemacht, um zu verstehen, was gemeint sein könnte. Dabei geht es wohl um (rechtlich geprägte) Vorsorge insbesondere von Alten für ihren voraussichtlich letzten Lebensabschnitt bis zum Tode und darüberhinaus (Angehörige). Aber was ist mit der Vorsorge von Jungen für ihren vorletzten Lebensabschnitt bis zum Alter? Rechtlich und sachlich?
Mein Eindruck ist, daß die Thematik steht und fällt mit der wirksamen Willenserklärung im Rechtssinne, welche im Alter angeblich gefährdet erscheint.. Legt man indessen einen medizinpsychologischen Betrachtungsrahmen an die Szenerie an, so ist m. W. gerade auch bei Jungen mindestens gleichermaßen nicht immer klar, ob sie wissen, was sie tun; obwohl rechtlich allein landläufig kein Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit aufkommt; sie machen alles; auf die unvermeidlichen Schäden allerdings, die in der Zukunft auf uns alle lauern, wird sich eben nach meiner Beobachtung erst recht vor allem in jungen Jahren vorsorglich nicht eingestellt.
Vielleicht sollte man eine Vorsorge für die Jungen, welche über das Kinderkriegen noch hinausgeht, auch irgendwie schmackhafter machen - vorrangig zur Vorsorge im Alter, welche darin dann mitenthalten wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Eberhard Schmidt
daes-koeln@netcologne.de
Quelle:
Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) Hamburg: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung. http://www.medizinethik-bochum.de/verfuegungen.htm
Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Die Vorschläge für vorsorgliche Verfügungen richten sich an Junge und Alte. Nur die Alten sind meist "näher an der angenommenen Fallkonstellation", z.B. Pflegebedürftigkeit mit Einwilligungsunfähigkeit, Sterbeprozess.
Grundsätzlich muss aber festgehalten werden, dass es sicherlich vernünftig ist, eine Patientenverfügung usw. möglichst frühzeitig zu erstellen. Also auch Junge sind angesprochen!
Gruß Sven
Grundsätzlich muss aber festgehalten werden, dass es sicherlich vernünftig ist, eine Patientenverfügung usw. möglichst frühzeitig zu erstellen. Also auch Junge sind angesprochen!
Gruß Sven
Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Hallo,
im archivierten Forum gibt es eine Fülle von Texten, die weiter informieren. Diese Texte können aufgerufen werden, wenn man die Begriffe
--- Patientenverfügung, vorsorgliche Verfügungen, Sterbebegleitung etc.
eingibt.
Liebe Grüße Sonja
im archivierten Forum gibt es eine Fülle von Texten, die weiter informieren. Diese Texte können aufgerufen werden, wenn man die Begriffe
--- Patientenverfügung, vorsorgliche Verfügungen, Sterbebegleitung etc.
eingibt.
Liebe Grüße Sonja
Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Mit Arzt und Angehörigen für den Notfall vorsorgen: Patientenverfügung der Ärztekammer Niedersachsen leistet Hilfestellung bei der Dokumentation des eigenen Willens
Hannover (äpn) – Wer denkt schon gern ans eigene Sterben? Daran, ob und welche lebenserhaltenden Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn man selbst nicht mehr darüber bestimmen kann. Häufig überlassen Menschen diese Entscheidung ihren Angehörigen und/oder den Ärzten im Vertrauen darauf, daß die wissen, was richtig für sie ist. Doch woher, wenn die betreffenden Personen nicht mit ihnen darüber gesprochen haben? Die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) bietet ab sofort mit einer Patientenverfügung Hilfestellung bei der Vorbereitung auf solch schwierige Situationen. Damit auch dann, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr mitteilen kann, medizinische Maßnahmen und Entscheidungen stets in seinem Sinne getroffen werden.
In der inzwischen fast unübersichtlichen Vielzahl von mehr oder minder geeigneten Mustern hebt sich die Patientenverfügung der Ärztekammer Niedersachsen durch eine Besonderheit ab: Jeder Erklärung ist ein Gespräch mit dem Arzt des Vertrauens vorausgegangen. Das schafft für alle Beteiligten die Gewißheit, daß die betroffene Person sie in Kenntnis der medizinischen Möglichkeiten verfaßt hat und ermöglicht es dem Klinikarzt, beim Arzt des Vertrauens nachzufragen, falls Unklarheiten über den Willen des Patienten oder die Reichweite der Verfügung bestehen. Dazu wird der Arzt des Vertrauens von seiner Schweigepflicht entbunden. Ein Kärtchen für das Portemonnaie oder die Brieftasche weist darauf hin, daß eine Kopie der Verfügung bei ihm hinterlegt ist.
Die ÄKN empfiehlt in der Patientenverfügung darüber hinaus, auch mit Angehörigen und Vertrauten über die eigenen Wünsche und Einstellungen für den Fall der Fälle zu sprechen und vorsorglich einen Betreuer zu nennen, der auf Beschluß des Vormundschaftsgerichts für sie tätig wird, wenn sie selber nicht mehr verantwortlich handeln können. Denn eine solche Situation ist für alle Beteiligten eine Bürde: für die Klinkärztinnen und -ärzte, die den Kranken häufig vorher nicht kannten, ebenso wie für die Angehörigen, die oft unvermittelt in die Lage geraten, über dessen Zukunft entscheiden zu müssen.
Die Patientenverfügung der ÄKN kommt gerade rechtzeitig. Seit März diesen Jahres liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, nach der der Betreuer eines Patienten lebensverlängernde Maßnahmen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes verweigern kann, sofern der Patient seinen Willen dazu vorher nicht selbst erklärt hat. In der Literatur wird diese Entscheidung des Gerichts zu Recht heftig kritisiert: Die Probleme des Alltages klinischer Praxis, etwa daß in der Regel Behandlungsalternativen bestehen, berücksichtige der BGH dabei ebensowenig wie den Umstand, daß es selten zu Konflikten zwischen Ärzten und Betreuern kommt und es eher die Pflegeeinrichtungen sind, die den Behandlungsabbruch ablehnen.
Das BGH-Urteil bestätigt, wie wichtig es ist, seinen Willen möglichst rechtzeitig zu dokumentierten. Die Ärztekammer Niedersachsen empfiehlt zudem – anders als der BGH – die Patientenverfügung regelmäßig alle zwei Jahre zu aktualisieren. Das verschafft Ärztinnen und Ärzten wie auch Angehörigen und möglichen Betreuern die Sicherheit, tatsächlich nach dem letzten Willen das Patienten zu handeln.
Quelle: Ärztekammer Niedersachsen
http://www.aekn.de/
Hannover (äpn) – Wer denkt schon gern ans eigene Sterben? Daran, ob und welche lebenserhaltenden Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn man selbst nicht mehr darüber bestimmen kann. Häufig überlassen Menschen diese Entscheidung ihren Angehörigen und/oder den Ärzten im Vertrauen darauf, daß die wissen, was richtig für sie ist. Doch woher, wenn die betreffenden Personen nicht mit ihnen darüber gesprochen haben? Die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) bietet ab sofort mit einer Patientenverfügung Hilfestellung bei der Vorbereitung auf solch schwierige Situationen. Damit auch dann, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr mitteilen kann, medizinische Maßnahmen und Entscheidungen stets in seinem Sinne getroffen werden.
In der inzwischen fast unübersichtlichen Vielzahl von mehr oder minder geeigneten Mustern hebt sich die Patientenverfügung der Ärztekammer Niedersachsen durch eine Besonderheit ab: Jeder Erklärung ist ein Gespräch mit dem Arzt des Vertrauens vorausgegangen. Das schafft für alle Beteiligten die Gewißheit, daß die betroffene Person sie in Kenntnis der medizinischen Möglichkeiten verfaßt hat und ermöglicht es dem Klinikarzt, beim Arzt des Vertrauens nachzufragen, falls Unklarheiten über den Willen des Patienten oder die Reichweite der Verfügung bestehen. Dazu wird der Arzt des Vertrauens von seiner Schweigepflicht entbunden. Ein Kärtchen für das Portemonnaie oder die Brieftasche weist darauf hin, daß eine Kopie der Verfügung bei ihm hinterlegt ist.
Die ÄKN empfiehlt in der Patientenverfügung darüber hinaus, auch mit Angehörigen und Vertrauten über die eigenen Wünsche und Einstellungen für den Fall der Fälle zu sprechen und vorsorglich einen Betreuer zu nennen, der auf Beschluß des Vormundschaftsgerichts für sie tätig wird, wenn sie selber nicht mehr verantwortlich handeln können. Denn eine solche Situation ist für alle Beteiligten eine Bürde: für die Klinkärztinnen und -ärzte, die den Kranken häufig vorher nicht kannten, ebenso wie für die Angehörigen, die oft unvermittelt in die Lage geraten, über dessen Zukunft entscheiden zu müssen.
Die Patientenverfügung der ÄKN kommt gerade rechtzeitig. Seit März diesen Jahres liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, nach der der Betreuer eines Patienten lebensverlängernde Maßnahmen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes verweigern kann, sofern der Patient seinen Willen dazu vorher nicht selbst erklärt hat. In der Literatur wird diese Entscheidung des Gerichts zu Recht heftig kritisiert: Die Probleme des Alltages klinischer Praxis, etwa daß in der Regel Behandlungsalternativen bestehen, berücksichtige der BGH dabei ebensowenig wie den Umstand, daß es selten zu Konflikten zwischen Ärzten und Betreuern kommt und es eher die Pflegeeinrichtungen sind, die den Behandlungsabbruch ablehnen.
Das BGH-Urteil bestätigt, wie wichtig es ist, seinen Willen möglichst rechtzeitig zu dokumentierten. Die Ärztekammer Niedersachsen empfiehlt zudem – anders als der BGH – die Patientenverfügung regelmäßig alle zwei Jahre zu aktualisieren. Das verschafft Ärztinnen und Ärzten wie auch Angehörigen und möglichen Betreuern die Sicherheit, tatsächlich nach dem letzten Willen das Patienten zu handeln.
Quelle: Ärztekammer Niedersachsen
http://www.aekn.de/
Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Wie der Ev. Pressedienst meldet, stößt die "Christliche Patientenverfügung" (CPV), die von EKD und Deutscher Bischofskonferenz herausgegeben wird, auch in den eigenen Reihen zunehmend auf Kritik. Sie ist "nicht zu empfehlen", betont Renate Breit, Vorsitzende des medizinethischen Arbeitskreises der AG Ev. Krankenhausseelsorge in Bayern. Dabei hätten die landeskirchliche Handreichung "Meine Zeit steht in Gottes Händen" und die Neuauflage der CPV im letzten halben Jahr bereits 35.000 Abnehmer gefunden. In dieser Broschüre seien, so Krankenhauspfarrerin Breit (München), allerdings keine genauen Situationsbeschreibungen enthalten, bei denen ein Patient konkrete medizinische Maßnahmen wünschen oder ablehnen könne.
Zur Vorgeschichte: Die CPV musste sich seit ihrer Einführung im Herbst 1999 kritischer Stimmen über ihre Unwirksamkeit und Überflüssigkeit erwehren. In die Defensive gedrängt, gaben Dr. Hans Langedörfer SJ, Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz und Dr. Hermann Barth, Vizepräsident des Kirchenamts der EKD bereits am 1. Dezember 99 folgende Erklärung ab:
"ES WIRD BEHAUPTET: Die CPV erfaßt nicht alle schwierigen Krankheitsfälle; insbesondere fehlen Aussagen über die sog. Wachkoma-Patienten oder Patienten mit schwersten Hirnschäden.
UNSERE ANTWORT: Die CPV bezieht sich ausschließlich auf sterbende Menschen. Es wird der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen nur für zwei Situationen verfügt: im unmittelbaren Sterbeprozeß und bei nicht behebbarem Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers, die zum Tode führen. Fälle anderer schwerstkranker Patienten, wie beispielsweise Koma-Patienten oder Patienten mit schwersten Hirnschäden, sollten gerade nicht geregelt werden, da diese Menschen keine Sterbenden sind" Außerdem wolle die CPV der Kirchen gerade "nicht jede juristische relevante Frage im Zusammenhang mit Sterben und Tod regeln."
Dabei wurde die CPV nach eigenen Angaben insgesamt 1,5 Millionen Mal verteilt und verschickt, vor allem auch als Vorlage für Bayrische Notare. Gita Neumann von der Bundeszentralstelle für Patientenverfügungen in Berlin hält es "für höchst zweifelhaft", dass die Verfügenden, die einen solchen Kirchenvordruck unterschrieben haben, wirklich alle im Dauerkoma künstlich am Leben erhalten werden wollen. "Auch die meisten Kirchenmitglieder unter unseren Klienten", so Neumann, "lassen in der Beratung eindeutig erkennen, man solle sie bei irreversiblem Bewusstseinsverlust, zumal in hohem Alter, doch sterben lassen." Solange Patientenverfügungen eh eine relativ geringe Beachtung geschenkt wurde, war die Unterschrift unter eine CPV allenfalls wirkungslos. Heute jedoch, nach dem Urteil des BGH vom 17.3.03, kann sie auch das Gegenteil von dem bewirken, was ein Verfügender eigentlich wollte, nämlich in Ruhe sterben, wenn kein bewusstes Anteilnehmen am Leben mehr möglich ist. Ein prüfendes Amtsgericht hätte bei Vorlage einer CPV davon auszugehen, dass der Vorsorgewillige definitiv nur für die Sterbesituation im eigentlichen Sinn einen Behandlungsverzicht wünschte.
Seit Frühjahr 2003 wird nun eine aktualisierte Neuauflage herausgegeben. Präses Kock und Kardinal Lehmann weisen im Vorwort ausdrücklich auf folgendes hin: "Wenn Sie bereits eine CPV ausgestellt haben, empfehlen wir Ihnen, bei der ohnehin anstehenden regelmäßigen Erneuerung das neue Formular heranzuziehen." Doch was hat sich verändert? Die entscheidende Aussage in der Neuauflage der CPV heißt nunmehr: Keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr, wenn "festgestellt wird, dass jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung ist und mein Sterben nur verlängern würde." Dies ist ebenso alles bzw. nichts sagend wie die Aussage der ersten Auflage. Diese war sogar noch präziser in dem Sinn, dass sie zusätzlich gelten sollte für den Fall "nicht behebbarem Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers, die zum Tode führen." Dies ist jetzt in der Neuauflage weggefallen. Im Begleittext heißt es dafür präzise zur Sterbehilfe: Auch die (strafrechtlich zulässige) "Beihilfe zum Suizid entspricht ethisch der von uns verworfenen aktiven Sterbehilfe."
Nun haben offenbar auch die bayerischen ev. Klinikseelsorger und Krankenhauspfarrer Zweifel bekommen. Sie fordern eine Vereinheitlichung der verschiedenen "Patientenverfügungen". In Deutschland gebe es tausende dieser Formulare, in denen Patienten medizinische Maßnahmen in ihrer letzten Lebensphase und die Art der Sterbebegleitung juristisch verbindlich regeln können, sagte Pfarrer Traugott Roser, Kirchliche Koordinationsstelle Medizinethik, am Dienstag, den 22. 7.03 bei einer Pressekonferenz in München. Patientenverfügungen, die teilweise von nicht genau einschätzbaren Anbietern stammen könnten, seien inzwischen sogar an Tankstellen erhältlich. Deshalb sei, so Roser weiter, ein bundeseinheitliches Gütesiegel für Patientenverfügungen nötig. Ob die CPV ein solches allerdings verdienen würde, ist mehr als fraglich. Der Humanistische Verband Deutschlands (Berlin, Tel. 030 - 613 90 411) und die Dt. Hospiz Stiftung (Dortmund, 0231 - 73 80 730) sind sich - vor unterschiedlichem weltanschaulichen Hintergrund vor allem zur Sterbehilfe - in einem Punkt einig: Es gibt bereits ein einfach nachprüfbares Qualitätskriterium für seriöse Anbieter: Die leicht und zuverlässige Erreichbarkeit kompetenter Berater/innen, die auch über palliativmedizinische Kenntnisse verfügen müssen.
Quelle: PATIENTENVERFUEGUNG NEWSLETTER vom 3.8.2003
Zur Vorgeschichte: Die CPV musste sich seit ihrer Einführung im Herbst 1999 kritischer Stimmen über ihre Unwirksamkeit und Überflüssigkeit erwehren. In die Defensive gedrängt, gaben Dr. Hans Langedörfer SJ, Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz und Dr. Hermann Barth, Vizepräsident des Kirchenamts der EKD bereits am 1. Dezember 99 folgende Erklärung ab:
"ES WIRD BEHAUPTET: Die CPV erfaßt nicht alle schwierigen Krankheitsfälle; insbesondere fehlen Aussagen über die sog. Wachkoma-Patienten oder Patienten mit schwersten Hirnschäden.
UNSERE ANTWORT: Die CPV bezieht sich ausschließlich auf sterbende Menschen. Es wird der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen nur für zwei Situationen verfügt: im unmittelbaren Sterbeprozeß und bei nicht behebbarem Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers, die zum Tode führen. Fälle anderer schwerstkranker Patienten, wie beispielsweise Koma-Patienten oder Patienten mit schwersten Hirnschäden, sollten gerade nicht geregelt werden, da diese Menschen keine Sterbenden sind" Außerdem wolle die CPV der Kirchen gerade "nicht jede juristische relevante Frage im Zusammenhang mit Sterben und Tod regeln."
Dabei wurde die CPV nach eigenen Angaben insgesamt 1,5 Millionen Mal verteilt und verschickt, vor allem auch als Vorlage für Bayrische Notare. Gita Neumann von der Bundeszentralstelle für Patientenverfügungen in Berlin hält es "für höchst zweifelhaft", dass die Verfügenden, die einen solchen Kirchenvordruck unterschrieben haben, wirklich alle im Dauerkoma künstlich am Leben erhalten werden wollen. "Auch die meisten Kirchenmitglieder unter unseren Klienten", so Neumann, "lassen in der Beratung eindeutig erkennen, man solle sie bei irreversiblem Bewusstseinsverlust, zumal in hohem Alter, doch sterben lassen." Solange Patientenverfügungen eh eine relativ geringe Beachtung geschenkt wurde, war die Unterschrift unter eine CPV allenfalls wirkungslos. Heute jedoch, nach dem Urteil des BGH vom 17.3.03, kann sie auch das Gegenteil von dem bewirken, was ein Verfügender eigentlich wollte, nämlich in Ruhe sterben, wenn kein bewusstes Anteilnehmen am Leben mehr möglich ist. Ein prüfendes Amtsgericht hätte bei Vorlage einer CPV davon auszugehen, dass der Vorsorgewillige definitiv nur für die Sterbesituation im eigentlichen Sinn einen Behandlungsverzicht wünschte.
Seit Frühjahr 2003 wird nun eine aktualisierte Neuauflage herausgegeben. Präses Kock und Kardinal Lehmann weisen im Vorwort ausdrücklich auf folgendes hin: "Wenn Sie bereits eine CPV ausgestellt haben, empfehlen wir Ihnen, bei der ohnehin anstehenden regelmäßigen Erneuerung das neue Formular heranzuziehen." Doch was hat sich verändert? Die entscheidende Aussage in der Neuauflage der CPV heißt nunmehr: Keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr, wenn "festgestellt wird, dass jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung ist und mein Sterben nur verlängern würde." Dies ist ebenso alles bzw. nichts sagend wie die Aussage der ersten Auflage. Diese war sogar noch präziser in dem Sinn, dass sie zusätzlich gelten sollte für den Fall "nicht behebbarem Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers, die zum Tode führen." Dies ist jetzt in der Neuauflage weggefallen. Im Begleittext heißt es dafür präzise zur Sterbehilfe: Auch die (strafrechtlich zulässige) "Beihilfe zum Suizid entspricht ethisch der von uns verworfenen aktiven Sterbehilfe."
Nun haben offenbar auch die bayerischen ev. Klinikseelsorger und Krankenhauspfarrer Zweifel bekommen. Sie fordern eine Vereinheitlichung der verschiedenen "Patientenverfügungen". In Deutschland gebe es tausende dieser Formulare, in denen Patienten medizinische Maßnahmen in ihrer letzten Lebensphase und die Art der Sterbebegleitung juristisch verbindlich regeln können, sagte Pfarrer Traugott Roser, Kirchliche Koordinationsstelle Medizinethik, am Dienstag, den 22. 7.03 bei einer Pressekonferenz in München. Patientenverfügungen, die teilweise von nicht genau einschätzbaren Anbietern stammen könnten, seien inzwischen sogar an Tankstellen erhältlich. Deshalb sei, so Roser weiter, ein bundeseinheitliches Gütesiegel für Patientenverfügungen nötig. Ob die CPV ein solches allerdings verdienen würde, ist mehr als fraglich. Der Humanistische Verband Deutschlands (Berlin, Tel. 030 - 613 90 411) und die Dt. Hospiz Stiftung (Dortmund, 0231 - 73 80 730) sind sich - vor unterschiedlichem weltanschaulichen Hintergrund vor allem zur Sterbehilfe - in einem Punkt einig: Es gibt bereits ein einfach nachprüfbares Qualitätskriterium für seriöse Anbieter: Die leicht und zuverlässige Erreichbarkeit kompetenter Berater/innen, die auch über palliativmedizinische Kenntnisse verfügen müssen.
Quelle: PATIENTENVERFUEGUNG NEWSLETTER vom 3.8.2003
Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Patientenverfügung sollte exakt formuliert sein
Palliativmediziner: Arzt-Patienten-Gespräch ist unerläßlich
MÜNCHEN (sto). Eine Patientenverfügung, häufig auch als Patiententestament oder Patientenbrief bezeichnet, ist vor allem ein "Mittel zur Beeinflussung ärztlichen Handelns". Darauf hat der Münchner Palliativmediziner PD Dr. Gian Borasio hingewiesen.
Eine Patientenverfügung sollte deshalb möglichst genau sein. Je krankheitsspezifischer diese Verfügung formuliert ist, desto wirksamer sei sie, sagte Borasio bei der Mitgliederversammlung des Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbands München (ÄKBV).
...
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2003/0 ... echt/recht
Das bayerische Justizministerium hat zu diesem Thema eine umfassende Broschüre mit Formularen herausgegeben, die im Internet als pdf-Datei zum Herunterladen zur Verfügung steht:
http://www2.justiz.bayern.de/daten/pdf/vorsorge2003.pdf
Palliativmediziner: Arzt-Patienten-Gespräch ist unerläßlich
MÜNCHEN (sto). Eine Patientenverfügung, häufig auch als Patiententestament oder Patientenbrief bezeichnet, ist vor allem ein "Mittel zur Beeinflussung ärztlichen Handelns". Darauf hat der Münchner Palliativmediziner PD Dr. Gian Borasio hingewiesen.
Eine Patientenverfügung sollte deshalb möglichst genau sein. Je krankheitsspezifischer diese Verfügung formuliert ist, desto wirksamer sei sie, sagte Borasio bei der Mitgliederversammlung des Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbands München (ÄKBV).
...
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2003/0 ... echt/recht
Das bayerische Justizministerium hat zu diesem Thema eine umfassende Broschüre mit Formularen herausgegeben, die im Internet als pdf-Datei zum Herunterladen zur Verfügung steht:
http://www2.justiz.bayern.de/daten/pdf/vorsorge2003.pdf
Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Sächsische Landesärztekammer bietet Muster für Patientenverfügung im Internet an
Dresden: Auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer unter www.slaek.de kann bei Interesse ein Muster für eine Patientenverfügung ausgedruckt werden. Die Vorlage wurde erst kürzlich in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Berlin überarbeitet und aktualisiert. In einem Beiblatt wird die Patientenverfügung und andere mögliche Dokumente, wie eine Betreuungsverfügung, noch einmal ausführlich erläutert.
Mit einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche Maßnahmen im Falle einer unheilbaren Krankheit oder eines plötzlichen schweren Unfalls ergriffen oder unterbleiben sollen. Auch für den Fall einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, sich selbst zu äußern, dient die Verfügung als Anhaltspunkt für die weitere Behandlung. Die Patientenverfügung sollte unmissverständlich abgefasst und so hinterlegt werden, dass diese im Notfall auffindbar ist. Am sichersten ist es, eine Person des Vertrauens (Familienangehörige, Freunde) über die Existenz einer Patientenverfügung zu informieren.
Knut Köhler
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Sächsische Landesärztekammer
Telefon: 0351 - 8267350
Fax: 0351 - 8267352
Quelle: Pressemitteilung der Sächsischen Landesärztekammer vom 06.08.2003
Siehe auch unter:
http://www.aeksa.de/35Patienteninformat ... tament.pdf
Dresden: Auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer unter www.slaek.de kann bei Interesse ein Muster für eine Patientenverfügung ausgedruckt werden. Die Vorlage wurde erst kürzlich in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Berlin überarbeitet und aktualisiert. In einem Beiblatt wird die Patientenverfügung und andere mögliche Dokumente, wie eine Betreuungsverfügung, noch einmal ausführlich erläutert.
Mit einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche Maßnahmen im Falle einer unheilbaren Krankheit oder eines plötzlichen schweren Unfalls ergriffen oder unterbleiben sollen. Auch für den Fall einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, sich selbst zu äußern, dient die Verfügung als Anhaltspunkt für die weitere Behandlung. Die Patientenverfügung sollte unmissverständlich abgefasst und so hinterlegt werden, dass diese im Notfall auffindbar ist. Am sichersten ist es, eine Person des Vertrauens (Familienangehörige, Freunde) über die Existenz einer Patientenverfügung zu informieren.
Knut Köhler
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Sächsische Landesärztekammer
Telefon: 0351 - 8267350
Fax: 0351 - 8267352
Quelle: Pressemitteilung der Sächsischen Landesärztekammer vom 06.08.2003
Siehe auch unter:
http://www.aeksa.de/35Patienteninformat ... tament.pdf
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Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Verfügungen als Notnagel in kritischer Lebenssituation
Heute noch etwas nüchterner betrachtet, geht das rechtliche Konstrukt des "Freien Willens" eines Verfügungsberechtigten vom Idealtypus des selbstbestimmten Individuums aus. Sachlich (=in der Praxis) gesehen kommt der Idealtypus kaum vor, weil der Mensch als "psychosoziales Wesen" vielfältigen bewußten und unbewußten Einflußnahmen seines Umfeldes, und umgekehrt, unterliegt, so daß es eine Kunst ist, herauszufinden, wem welche Anteile des Willens gebühren (der Heilberufler ist seit jeher gewohnt, in vielen Fällen nur den "mutmaßlichen Willen" eines Schutzbefohlenen berücksichtigen zu können, was den aus der relativen Ferne beobachtenden Rechtskundigen seit jeher mit Argwohn erfüllt haben mag).
Ein Heilberufler oder eine Heilberuflerin tut m. E. im Aktualfall gut daran, neben ggf. vorliegenden früheren schriftlichen Willensbekundungen gleichwohl die gewohnte persönliche Erkundung des Umfeldes eines/einer Verfügenden dahingehend vorzunehmen, (intuitiv) zu prüfen, das die verfügten Angelegenheiten - auf die betreffende Person wie ihr Umfeld bezogen: dies ist wichtig! - in sich stimmig und schlüssig sind; dies ist Teil der Heilkunst (wie wohl auch der "Rechtskunst"); im Regelfall wird der Heilberufler wie vielleicht auch ein Rechtsanwalt die Betroffenen ja bereits eine Weile vor dem kritischen Zeitpunkt (der schwindenden Ausdrucksfähgkeit) begleitet haben, was ihnen ein Bild ermöglicht, was weit über einen reinen Verfügungstext nebst der Angaben eines oder einer Bevollmächtigten hinausgeht.
Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, kann die Verfügung vielleicht helfen. Ich würde sogar soweit gehen, zu vermuten, daß die Verfügung eine Ersatzhandlung für diesen Ausnahmefall darstellt, daß eine Begleitung des Schutzbefohlenen durch die Professionellen und vor der schwindenden Ausdrucksfähigkeit nicht möglich war bzw. schlicht nicht stattfand.
.
Eine rechtliche und schriftliche Verfügung allein kann die vornehmste persönliche Aufgabe der Erkundung im Heil- wie im Rechtsberuf m. E. nicht ersetzen, sondern bestenfalls erleichtern; sie kann sie aber wahrscheinlich auch erschweren.
Köln, den 08. August 2003
Axel Eberhard Schmidt
daes-koeln@netcologne.de
Heute noch etwas nüchterner betrachtet, geht das rechtliche Konstrukt des "Freien Willens" eines Verfügungsberechtigten vom Idealtypus des selbstbestimmten Individuums aus. Sachlich (=in der Praxis) gesehen kommt der Idealtypus kaum vor, weil der Mensch als "psychosoziales Wesen" vielfältigen bewußten und unbewußten Einflußnahmen seines Umfeldes, und umgekehrt, unterliegt, so daß es eine Kunst ist, herauszufinden, wem welche Anteile des Willens gebühren (der Heilberufler ist seit jeher gewohnt, in vielen Fällen nur den "mutmaßlichen Willen" eines Schutzbefohlenen berücksichtigen zu können, was den aus der relativen Ferne beobachtenden Rechtskundigen seit jeher mit Argwohn erfüllt haben mag).
Ein Heilberufler oder eine Heilberuflerin tut m. E. im Aktualfall gut daran, neben ggf. vorliegenden früheren schriftlichen Willensbekundungen gleichwohl die gewohnte persönliche Erkundung des Umfeldes eines/einer Verfügenden dahingehend vorzunehmen, (intuitiv) zu prüfen, das die verfügten Angelegenheiten - auf die betreffende Person wie ihr Umfeld bezogen: dies ist wichtig! - in sich stimmig und schlüssig sind; dies ist Teil der Heilkunst (wie wohl auch der "Rechtskunst"); im Regelfall wird der Heilberufler wie vielleicht auch ein Rechtsanwalt die Betroffenen ja bereits eine Weile vor dem kritischen Zeitpunkt (der schwindenden Ausdrucksfähgkeit) begleitet haben, was ihnen ein Bild ermöglicht, was weit über einen reinen Verfügungstext nebst der Angaben eines oder einer Bevollmächtigten hinausgeht.
Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, kann die Verfügung vielleicht helfen. Ich würde sogar soweit gehen, zu vermuten, daß die Verfügung eine Ersatzhandlung für diesen Ausnahmefall darstellt, daß eine Begleitung des Schutzbefohlenen durch die Professionellen und vor der schwindenden Ausdrucksfähigkeit nicht möglich war bzw. schlicht nicht stattfand.
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Eine rechtliche und schriftliche Verfügung allein kann die vornehmste persönliche Aufgabe der Erkundung im Heil- wie im Rechtsberuf m. E. nicht ersetzen, sondern bestenfalls erleichtern; sie kann sie aber wahrscheinlich auch erschweren.
Köln, den 08. August 2003
Axel Eberhard Schmidt
daes-koeln@netcologne.de
Patientenverfügungen sind verbindlich!
Die Zeiten, wo man die Patientenverfügung als eine mögliche Willensbekundung eines Patienten betrachtete und sich "nach Belieben" daran hielt oder nicht, sind seit der Entschdeidung des BGH vom 17.3.2003 vorbei.
In der Patientenverfügung liegt nicht etwa nur der mutmaßliche Wille begründet, sondern die Patientenverfügung i s t die maßgebliche Willensäußerung des Patienten! Andere Betrachtungen haben keine rechtliche Bedeutung und müssen daher außer Betracht bleiben.
Gruß H.P.
In der Patientenverfügung liegt nicht etwa nur der mutmaßliche Wille begründet, sondern die Patientenverfügung i s t die maßgebliche Willensäußerung des Patienten! Andere Betrachtungen haben keine rechtliche Bedeutung und müssen daher außer Betracht bleiben.
Gruß H.P.
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Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Hallo H. P.,
ich fühle mich mit meiner Argumentation von Ihnen nicht richtig verstanden; vielleicht habe ich mich mißverständlich ausgedrückt; entschuldigen Sie bitte gegebenenfalls. Ich versuche es mit kurzen anderen Worten heute nochmals, wie folgt:
Sie erwecken erstens den Eindruck, ich wäre dafür, daß es in das Belieben des oder der Professionellen gestellt sein sollte, ob er oder sie Verfügungen beachtet oder nicht. Dies ist falsch. Richtig ist, das ich dafür plädiere, daß eine Verfügung zum Entscheidungszeitpunkt dahingehend geprüft wird, ob die zum Verfügungszeitpunkt getroffenen Bestimmungen noch stimmig sind. Den negativ eingefärbten Begriff "Belieben" würde ich gerne ersetzen nach "Prüfen/Wägen".
Zweitens betonen Sie, daß Verfügungen nicht den "mutmaßlichen", sondern den "maßgeblichen Willen" enthielten und verweisen auf den Rechtssatz des BGH, den ich nicht genau kenne. Dies ist auf den ersten Blick richtig. Mir ist klar, und ich bin auch damit einverstanden, daß die Verfügung den maßgeblichen Willen "mangels Masse" in die Zukunft projizieren soll. Auf den Zweiten hingegen wird in der Praxis das gleiche Problem, wie unter Erstens beschrieben, auftauchen, weil Sie mir nicht garantieren können, daß eine zum Verfügungszeitpunkt getroffene Bestimmung später immer und ausschließlich weiter gültig ist, denn:
es entscheidet sich eben anders, wenn Sie noch nicht in der lebensbedrohlichen Situation sind, als w e n n Sie es sind, auch wenn Sie sich dann unter Umständen nicht mehr erklären können, oder?
Des weiteren verweise ich hier nochmals auf meine Hauptargumentation, die Sie nicht relativierten, wonach sich die Selbstbestimmung eines Individuums rechtlich anders ansieht als sachlich (=medizinpsychologisch).
Meines Wissens liegt hier die Entscheidungshoheit im Zweifelsfall von Rechts wegen beim Heilberuf. Das Recht alleine hilft nicht weiter, eine kombinierte Betrachtung von rechtlichen und sachlichen Erfordernissen im Einzelfall tut not, und ist in dieser kombinierten Art und Weise meines Wissens ("verfahrenstechnisch") auch so gedeckt.
Gruß! Axel Eberhard Schmidt
ich fühle mich mit meiner Argumentation von Ihnen nicht richtig verstanden; vielleicht habe ich mich mißverständlich ausgedrückt; entschuldigen Sie bitte gegebenenfalls. Ich versuche es mit kurzen anderen Worten heute nochmals, wie folgt:
Sie erwecken erstens den Eindruck, ich wäre dafür, daß es in das Belieben des oder der Professionellen gestellt sein sollte, ob er oder sie Verfügungen beachtet oder nicht. Dies ist falsch. Richtig ist, das ich dafür plädiere, daß eine Verfügung zum Entscheidungszeitpunkt dahingehend geprüft wird, ob die zum Verfügungszeitpunkt getroffenen Bestimmungen noch stimmig sind. Den negativ eingefärbten Begriff "Belieben" würde ich gerne ersetzen nach "Prüfen/Wägen".
Zweitens betonen Sie, daß Verfügungen nicht den "mutmaßlichen", sondern den "maßgeblichen Willen" enthielten und verweisen auf den Rechtssatz des BGH, den ich nicht genau kenne. Dies ist auf den ersten Blick richtig. Mir ist klar, und ich bin auch damit einverstanden, daß die Verfügung den maßgeblichen Willen "mangels Masse" in die Zukunft projizieren soll. Auf den Zweiten hingegen wird in der Praxis das gleiche Problem, wie unter Erstens beschrieben, auftauchen, weil Sie mir nicht garantieren können, daß eine zum Verfügungszeitpunkt getroffene Bestimmung später immer und ausschließlich weiter gültig ist, denn:
es entscheidet sich eben anders, wenn Sie noch nicht in der lebensbedrohlichen Situation sind, als w e n n Sie es sind, auch wenn Sie sich dann unter Umständen nicht mehr erklären können, oder?
Des weiteren verweise ich hier nochmals auf meine Hauptargumentation, die Sie nicht relativierten, wonach sich die Selbstbestimmung eines Individuums rechtlich anders ansieht als sachlich (=medizinpsychologisch).
Meines Wissens liegt hier die Entscheidungshoheit im Zweifelsfall von Rechts wegen beim Heilberuf. Das Recht alleine hilft nicht weiter, eine kombinierte Betrachtung von rechtlichen und sachlichen Erfordernissen im Einzelfall tut not, und ist in dieser kombinierten Art und Weise meines Wissens ("verfahrenstechnisch") auch so gedeckt.
Gruß! Axel Eberhard Schmidt
Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
.... Meines Wissens liegt hier die Entscheidungshoheit im Zweifelsfall von Rechts wegen beim Heilberuf. ....
Hallo Axel Eberhard,
es war in der Vergangenheit so, dass eine Patientenverfügung hin und her geprüft und fast nach Belieben verworfen werden konnte. Jetzt ist aber die Rechtssituation entscheidend anders: Die Patientenverfügung gilt zwingend. Nur wenn Umstände vorliegen, die klar verdeutlichen, dass der Patientenwille nicht mehr gelten soll, ist eine Prüfung möglich.
Für eine "Hoheit" der Heilberufe sehe ich weit und breit keinen Raum. In diesem Punkt muss umgedacht werden!
Gruß H.P.
PS.
Näheres zur Entscheidung des BGH im Rechtsalmanach, Nr. 13, dieser Homepage:
Behandlungsabbruch im Rahmen einer "Rechtlichen Betreuung" genehmigungspflichtig! Nachfolgend
-- der Vorlagebeschluss des OLG Schleswig vom 12.12.2002 PDF und
-- der Beschluss des BGH vom 17.3.2003 PDF
Hallo Axel Eberhard,
es war in der Vergangenheit so, dass eine Patientenverfügung hin und her geprüft und fast nach Belieben verworfen werden konnte. Jetzt ist aber die Rechtssituation entscheidend anders: Die Patientenverfügung gilt zwingend. Nur wenn Umstände vorliegen, die klar verdeutlichen, dass der Patientenwille nicht mehr gelten soll, ist eine Prüfung möglich.
Für eine "Hoheit" der Heilberufe sehe ich weit und breit keinen Raum. In diesem Punkt muss umgedacht werden!
Gruß H.P.
PS.
Näheres zur Entscheidung des BGH im Rechtsalmanach, Nr. 13, dieser Homepage:
Behandlungsabbruch im Rahmen einer "Rechtlichen Betreuung" genehmigungspflichtig! Nachfolgend
-- der Vorlagebeschluss des OLG Schleswig vom 12.12.2002 PDF und
-- der Beschluss des BGH vom 17.3.2003 PDF
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Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Köln, den 20. August 2003
Hallo H. P.,
vielen Dank für die Hinweise! Ihnen entnehme ich, daß Sie glauben, daß der BGH mit seinem Beschluß vom 17.03.2003 Ihre Auffassung, wonach die Heilberufler nicht vorrangig für die hier in Rede stehende besondere Frage zuständig wären, stützt. Demgegenüber habe ich nach der Lektüre der Begründung und mit Blick auf die Zeitläufte des konkreten Schicksals (vom Jahr 2000 bis heute mit noch offenem Ende) mittlerweile das Gefühl, daß für die Antwort auf die in Rede stehende besondere Frage weder der Betroffene noch sein Umfeld im Sinne von welcher Art von Handlungen bzw. Willenserklärungen auch immer zuständig sind - an der m. E. überdeutlichen Überforderung im konkreten Verfahren abzulesen.
Vielleicht ahnen Sie, wen ich alleine stattdessen für zuständig erachte.
Gruß! Axel Eberhard Schmidt
Hallo H. P.,
vielen Dank für die Hinweise! Ihnen entnehme ich, daß Sie glauben, daß der BGH mit seinem Beschluß vom 17.03.2003 Ihre Auffassung, wonach die Heilberufler nicht vorrangig für die hier in Rede stehende besondere Frage zuständig wären, stützt. Demgegenüber habe ich nach der Lektüre der Begründung und mit Blick auf die Zeitläufte des konkreten Schicksals (vom Jahr 2000 bis heute mit noch offenem Ende) mittlerweile das Gefühl, daß für die Antwort auf die in Rede stehende besondere Frage weder der Betroffene noch sein Umfeld im Sinne von welcher Art von Handlungen bzw. Willenserklärungen auch immer zuständig sind - an der m. E. überdeutlichen Überforderung im konkreten Verfahren abzulesen.
Vielleicht ahnen Sie, wen ich alleine stattdessen für zuständig erachte.
Gruß! Axel Eberhard Schmidt
Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Hallo Axel Eberhard,
wenn sich ausnahmsweise berechtigte Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit bzw. Rechtsgültigkeit einer Patientenverfügung ergeben, bedarf es zumindest jetzt der Bestellung eines Rechtlichen Betreuers durch das Vormundschaftsgericht. Wenn dann der Betreuer Entscheidungen verfügt, muss er ggf. das Vormundschaftsgericht um Genehmigung bitten (siehe auch § 1904 BGB).
Im Übrigen ist es so, dass nicht nur ältere Menschen eine Patientenverfügung errichten sollten. Auch die "Jungen" sind aufgefordert, zeitgerecht ihren Willen festzulegen.
Gruß H.P.
wenn sich ausnahmsweise berechtigte Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit bzw. Rechtsgültigkeit einer Patientenverfügung ergeben, bedarf es zumindest jetzt der Bestellung eines Rechtlichen Betreuers durch das Vormundschaftsgericht. Wenn dann der Betreuer Entscheidungen verfügt, muss er ggf. das Vormundschaftsgericht um Genehmigung bitten (siehe auch § 1904 BGB).
Im Übrigen ist es so, dass nicht nur ältere Menschen eine Patientenverfügung errichten sollten. Auch die "Jungen" sind aufgefordert, zeitgerecht ihren Willen festzulegen.
Gruß H.P.
Re: Patientenverfügungen - Vorschläge / Muster
Hallo H. P.,
vielen Dank für die Nachricht! Sie verweisen nochmals auf die Beteiligten in Verbindung mit den rechtlichen Bestimmungen. Der Punkt für mich ist mittlerweile jedoch: die in Rede stehenden konkreten Maßnahmen sehe ich mittlerweile von Menschen generell nicht mehr als verfügungsfähig an.
Das konkrete Beispiel zeigt doch, daß die Verfügung trotz klarer rechtlicher Bestimmungen - vermutlich wegen mangelnder Verfügungsfähigkeit der Verfügung an sich - nicht so ohne weiteres wirksam wird.
Über die Umstände der Geburt wie des Todes sollte meiner heutigen Meinung nach von Menschen nicht im voraus so verfügt werden, so wie Sie und ich bspw. über Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Hier-und-Jetzt verfügen.
Beide o. g. "Grundsatz-Lebensereignisse" sind grundsätzlich mit Unschärfen verbunden, mit denen wir m. E. leben müssen und auch leben können, die wir jedenfalls nicht durch vergebliche Bestimmungen versuchen sollten, zu schärfen.
Gruß! Axel Eberhard Schmidt
vielen Dank für die Nachricht! Sie verweisen nochmals auf die Beteiligten in Verbindung mit den rechtlichen Bestimmungen. Der Punkt für mich ist mittlerweile jedoch: die in Rede stehenden konkreten Maßnahmen sehe ich mittlerweile von Menschen generell nicht mehr als verfügungsfähig an.
Das konkrete Beispiel zeigt doch, daß die Verfügung trotz klarer rechtlicher Bestimmungen - vermutlich wegen mangelnder Verfügungsfähigkeit der Verfügung an sich - nicht so ohne weiteres wirksam wird.
Über die Umstände der Geburt wie des Todes sollte meiner heutigen Meinung nach von Menschen nicht im voraus so verfügt werden, so wie Sie und ich bspw. über Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Hier-und-Jetzt verfügen.
Beide o. g. "Grundsatz-Lebensereignisse" sind grundsätzlich mit Unschärfen verbunden, mit denen wir m. E. leben müssen und auch leben können, die wir jedenfalls nicht durch vergebliche Bestimmungen versuchen sollten, zu schärfen.
Gruß! Axel Eberhard Schmidt