Betriebsrat darf Arbeitgeber bei den Behörden anzeigen

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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Betriebsrat darf Arbeitgeber bei den Behörden anzeigen

Beitrag von Personalverlag.de » 04.11.2006, 07:34

Achtung!
Betriebsrat darf Arbeitgeber bei den Behörden anzeigen

Frage: Zurzeit habe ich Streit mit meinem Betriebsrat. Im Zuge der Umgestaltung verschiedener Arbeitsplätze hat der Betriebsrat immer wieder Einwendungen aus Sicht des Arbeitsschutzes. Momentan streiten wir sogar über die Größe der Schriftzeichen auf den Bildschirmen der Mitarbeiter. Jetzt droht der Betriebsrat damit, das Amt für Arbeitsschutz einzuschalten. Darf der Betriebsrat eine solche Betriebskontrolle veranlassen?

Antwort: Nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, die Einhaltung der zu Gunsten der Mitarbeiter geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz zu überwachen.

Nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG hat Ihr Betriebsrat mitzubestimmen bei Regelungen über Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften. Hierzu gehört auch, dass der Betriebsrat Betriebskontrollen durch Gewerbeaufsichtsämter oder das Amt für Arbeitsschutz anregt.

Das gilt insbesondere dann, wenn Sie als Arbeitgeber gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes verstoßen oder eine Einigung nicht möglich ist. Insofern sollten Sie versuchen, so schnell wie möglich eine Einigung zu erreichen, um weitere Unannehmlichkeiten und Kosten durch die Einschaltung der externen Stellen zu verhindern.

Quelle: Mitteilung vom 2.11.2006
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